| 1. |
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld – mindestens jedoch 5.000 € - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
|
| 2. |
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen und gegenwärtig nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus dem Verkehrsunfall mit der Versicherungsnehmerin Frau ... der Beklagten am 24.07.2014 in Henstedt-Ulzburg noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialträger oder einen Dritten übergegangen ist,
|
| 3. |
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 369,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
|
| 4. |
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 579,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
|
| 5. |
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 334,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
|