| Ein nach seiner Gestaltung eindeutig für die Benutzung durch Radfahrer bestimmter Straßenteil ist auch ohne Kennzeichnung durch die Verkehrszeichen 237, 240 und 241 der Anlage 2 zur StVO ein Radweg. |
| "1. Es wird Ihnen untersagt, Warenauslagen, Paletten, Einkaufswägen und Ständer vor Ihrem Ladengeschäft G. P. 10 in L. auf dem Gehweg und auf den Parkplätzen davor aufzustellen." |
| die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 7. März 2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. März 2017 anzuordnen, hilfsweise wiederherzustellen, soweit die Aufstellung von Warenauslagen, Palletten, Einkaufswagen und Ständern vor dem Ladengeschäft G. P. 10 in L. auf dem Gehweg in einer Tiefe von mehr als 87 cm, gemessen von der Hauswand ab, untersagt wird, hilfsweise, soweit dies in einer Tiefe von nicht mehr als 40 cm untersagt wird, höchsthilfsweise, soweit die Aufstellung von Warenauslagen in einer Tiefe von nicht mehr als 40 cm untersagt wird. |
| die Anträge abzulehnen. |