Das Verkehrslexikon

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OLG Celle v. 30.03.2017: Indizien für ein manipuliertes Unfallgeschehen




Das OLG Celle (Beschluss vom 30.03.2017 - 14 U 38/17) hat entschieden:
Die fehlende persönliche Inanspruchnahme des Unfallgegners spricht nach der allgemeinen richterlichen Erfahrung ebenso für ein manipuliertes Unfallereignis wie die fiktive Schadensabrechnung, die zurückhaltenden Angaben des Zeugen gegenüber der Beklagten, der Ausschluss einer gesundheitlichen Gefährdung des Klägers und des Zeugen und ein unfassender Lackvorschaden am klägerischen Fahrzeug.

Siehe auch
Indizienbeweisführung und Unfallbetrug
und
Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - Berliner Modell

Gründe:


Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das von ihm beabsichtigte Berufungsverfahren war zurückzuweisen. Die Voraussetzungen der §§ 114, 115 ZPO sind nicht erfüllt. Die vom Kläger beabsichtigte Berufung gegen das am 25. Januar 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover <11 O 97/15> bietet keine Aussicht auf Erfolg. Die Klageabweisung ist zu Recht erfolgt, weil vorliegend eine Vielzahl von Indizien für ein manipuliertes Unfallgeschehen sprechen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht geboten.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung, denen er sich nach einer eigenen kritischen Überprüfung vollinhaltlich anschließt. Der Einzelrichter hat den zugrunde liegenden Sachverhalt überzeugend und richtig gewürdigt. Die Gesamtschau der unstreitigen bzw. bewiesenen Indizien sprechen vorliegend für eine Unfallmanipulation. Dabei darf und muss sich das Gericht zur Überzeugungsbildung mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen [OLG Hamm <6 U 167/12>, Urteil vom 11.03.2013, Leitsatz und Rn. 7, zitiert nach juris]. Eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit ist nicht erforderlich [BGH, NJW-RR 2007, 312]. Mit seinem Berufungsvorbringen trägt der Kläger keine Umstände vor, die die erstinstanzlichen Erwägungen zu erschüttern vermögen, im Einzelnen:

Die Darstellung zum Ablauf des Unfalltages ist auch nach Auffassung des Senats unplausibel. Der Einzelrichter hat zutreffend nicht nur auf den Besuch im Möbelgeschäft abgestellt, sondern insbesondere auf die durchgreifenden Zweifel zum Erreichen des Möbelhauses Boss in Laatzen für einen Ortsunkundigen auf der Durchfahrt von Berlin nach Arnsberg. Dabei ist zu beachten, dass die Angaben des Klägers nicht zu dem Wunsch der Zeugin ... nach einem Zwischenstopp in Hannover zum Shoppen passen, der sich üblicherweise auf die Innenstadt und nicht auf ein Gewerbegebiet außerhalb der Route beziehen dürfte. Wieso ein Fahren nach Navigationssystem zu einem Stopp in Laatzen geführt haben soll, erschließt sich dem Senat in keiner Weise.

Die Angaben des Klägers zum Unfallhergang zeichnen sich sehr wohl durch Ungenauigkeiten aus. So waren sie in der Klageschrift noch äußerst detailarm. Weder dort noch im Schriftsatz vom 28. September 2015 wird das angeblich heruntergefallene Handy erwähnt. Warum der Kläger erstmals im Rahmen seiner mündlichen Anhörung am 22. Juni 2016 diese Unfallursache benennt, ist unerklärlich. Darüber hinaus stimmen seine Angaben nicht mit der Aussage des Zeugen ... gegenüber der Polizei und gegenüber dem Einzelrichter überein. Insbesondere schildern der Kläger und der Zeuge ... ihr Gespräch nach dem Unfall sehr unterschiedlich. Damit bleibt der Unfallablauf, den der Zeuge ... zudem unverständlicherweise nicht erinnert, unplausibel.

Anders als der Kläger meint, spricht die fehlende persönliche Inanspruchnahme des Unfallgegners nach der allgemeinen richterlichen Erfahrung durchaus für ein manipuliertes Unfallereignis.

Darüber hinaus kommen weitere vom Einzelrichter nicht explizit erwähnte Indizien hinzu, wie die fiktive Abrechnung des klägerischen Schadens, die zurückhaltenden Angaben des Zeugen ... gegenüber der Beklagten sowie die Umstände, dass der geschilderte Unfallablauf eine gesundheitliche Gefährdung des Klägers und des Zeugen ... ausschloss und der Pkw des Klägers einen umfassenden Lackvorschaden aufwies, was eine Motivation für einen verabredeten Unfall darstellen könnte. In der Gesamtschau ist somit ein manipuliertes Unfallgeschehen äußerst wahrscheinlich.

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war vorliegend nicht geboten, weil der äußere Unfallhergang unstreitig ist. Eine weitere Aufklärung diesbezüglich würde überdies keinen Aufschluss darüber geben, ob das Geschehen verabredet war oder nicht.

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