| Die fehlende persönliche Inanspruchnahme des Unfallgegners spricht nach der allgemeinen richterlichen Erfahrung ebenso für ein manipuliertes Unfallereignis wie die fiktive Schadensabrechnung, die zurückhaltenden Angaben des Zeugen gegenüber der Beklagten, der Ausschluss einer gesundheitlichen Gefährdung des Klägers und des Zeugen und ein unfassender Lackvorschaden am klägerischen Fahrzeug. |