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Landgericht Dortmund Urteil vom 11.10.2017 - 3 O 101/17 - Vom Dieselskandal betroffenes Kfz und Fristsetzung

LG Dortmund v. 11.10.2017: Bei einem vom Dieselskandal betroffenen Kfz ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht entbehrlich




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 11.10.2017 - 3 O 101/17) hat entschieden:

   Dem Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Kfz steht ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag ohne Fristsetzung nicht zu, da die Fristsetzung nicht entbehrlich ist.

Siehe auch
Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“ - Diesel-Abgasskandal
und
Stichwörter zum Thema Autokaufrecht

Tatbestand:


Der Kläger nimmt die beklagte Autohändlerin im Rahmen des so genannten W1-​Abgasskandals auf Rückzahlung des für einen W1 Q1 gezahlten Kaufpreises in Anspruch.

Die Beklagte ist Vertragshändlerin des Autoherstellers W1. Sie handelte im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Am 21.08.2015 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über das im Klageantrag zu Ziff. 1 näher bezeichnete Dieselfahrzeug (W1 Q1). Der Kaufpreis betrug 22.740 EUR (Anlage K1 = Bl. 8 d.A.). Das Fahrzeug hatte zum Zeitpunkt des Verkaufs einer Laufleistung von 29.990 km. In dem Fahrzeug ist ein 2,0 l Dieselmotor eingebaut, dessen Motorsoftware zur Optimierung der Stickstoffemissionswerte im behördlichen Prüfverfahren beigetragen hat. Die Software erkennt, ob sich das Kraftfahrzeug auf einen technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte oder im üblichen Straßenverkehr befindet. Auf dem Rollenprüfstand spielt die eingebaute Software beim Stickstoffausstoß ein anderes Motorprogramm ab, als dies im Normalbetrieb der Fall ist. Hierdurch werden auf dem Prüfstand geringere Stickoxide erzielt. Nur so wurden die nach der Euro-​5-Abgasnorm vergebenen Stickoxidgrenzwerte eingehalten. Dies gelangte - gerichtsbekannt - ab September 2015 auch in der Öffentlichkeit zur Kenntnis. Der Hersteller W1 bewirbt den Fahrzeugtyp im Rahmen der Auflistung der technischen Daten mit der Euro 5 Abgasnorm. Das Kraftfahrtbundesamt gab mit Wirkung vom 03.06.2016 eine technische Überarbeitung frei, wovon auch das streitgegenständliche Fahrzeug betroffen ist. Die Freigabe wurde (gerichtsbekannt) zeitnah in der Presse thematisiert. Die Maßnahmen zur Überarbeitung standen bei Rücktrittserklärung bereits zur Verfügung (Bl. 25, 30 d.A.). Das Kraftfahrtbundesamt hat in der Freigabebestätigung das Ergebnis der Überprüfung der Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen dargestellt, u.a. heißt es in dem Schreiben, dass keine unzulässige Abschalteinrichtungen festgestellt wurden und unter Buchstabe C. zu Schadstoffemissionen und zur Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen dass die Grenzwerte und anderen Anforderungen eingehalten wurden. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Anlage B4 (Bl. 70-​71 d.A.) Bezug genommen. Bereits durch Pressemitteilung vom 16.12.2016 war bekannt, dass im Januar 2016 eine Umrüstung erfolgen sollte (vgl. Anlage B5, Bl. 73 d.A.). Für das streitgegenständliche Fahrzeug stand die technische Maßnahme zur Überarbeitung seit dem 24.08.2016 zur Verfügung. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 26.09.2016 und 13.12.2016 von der W1 AG darüber informiert, dass die Software-​Lösung für sein Fahrzeug zur Verfügung stand. Erst mit Schreiben vom 24.01.2017 erklärte der Kläger dann allerdings den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Beklagte auf, bis zum 07.02.2017 einen Termin für die Rückgabe des Fahrzeuges zu benennen. In dem Rücktrittsschreiben hatte sich der Kläger eine Nutzungsentschädigung für 20.663 gefahrene Kilometer i.H.v. 2.380,00 EUR anrechnen lassen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 07.02.2017 die Rücknahme des Fahrzeuges ab (Anlage K2 = Bl. 10 d.A.). Die Beklagte bot dem Kläger - auch mit Schreiben vom 07.02.2017 (Bl. 10 d.A.) und auch bereits in der Email vom gleichen Tag (Bl. 9 d.A.) an, eine andere Software aufzuspielen, was der Kläger ablehnte. In dem Schreiben vom 07.02.2017 wies die Beklagte auch darauf hin, dass für das streitgegenständliche Fahrzeugmodell bereits die Freigabebestätigung des Kraftfahrt-​Bundesamtes vorliege. Die Umsetzung der Maßnahme erfordert voraussichtlich weniger als 1 Stunde Arbeit, die Kosten liegen deutlich unter 100 EUR. Der Aufwand liegt unter 0,44 % des Kaufpreises.




Der Kläger behauptet, zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag habe die Laufleistung 51.633 km betragen. Er habe sich wegen der positiven Abgaswerte für das streitgegenständliche Fahrzeug entschieden, dass als das umweltfreundlichste Dieselfahrzeug seiner Klasse beworben wurde. Tatsächlich habe das Fahrzeug im normalen Fahrbetrieb jedoch die Grenzen für die Euro-​5-Abgasnorm um ein Vielfaches überschritten. Der Kläger ist der Ansicht, eine Nachbesserung sei für ihn unzumutbar, denn es sei nicht auszuschließen, dass das beabsichtigte Softwareupdate zu Folgemängeln führen könnte, wobei allein auf den Zeitpunkt des Rücktritts abzustellen sei. Hintergrund sei, dass es einen Zielkonflikt zwischen günstigen Stickoxid- und günstigen Kohlendioxidwerten gebe. Die Beklagte habe diese Bedenken auch nicht durch Vorlage eines unabhängigen Gutachtens oder Abgabe einer selbstständigen Garantieerklärung ausgeräumt (Bl. 4). Ferner behauptet der Kläger, das Softwareupdate führe dazu, dass die Haltbarkeit der Rußpartikelfilter herabgesetzt werde, da das Fahrzeug ständig mit einer höheren Abgasrückführrate betrieben werde (Modus 1, eigentlich nur für Prüfstand gedacht), Bl. 106 d.A., dies würde auch aus Informationen aus der Klageschrift des Staates New York folgen (Bl. 107 d.A.). Neben der Möglichkeit des Auftretens weiterer Mängel sei die nach Erfüllung auch deshalb unzumutbar, da das Vertrauensverhältnis zum Hersteller W1 nachhaltig zerstört sei. Dieser Vertrauensverlust strahle auch auf die Beklagten als Vertragshändlerin im selektiven Vertriebssystem aus. Der Kläger dürfe auch bereits deshalb von einer weiteren Zusammenarbeit Abstand nehmen, um sich vor eventuell neuerlichen Täuschungsversuchen zu schützen. Aufgrund der Besonderheiten des Vertriebssystems und der Mängelbeseitigung sei es für die Unzumutbarkeit der Nachbesserung ausschlaggebend, dass sich dadurch die Unzuverlässigkeit von W1 erwiesen hätte und sich diese auf die Beklagte als Vertriebspartner auswirken würde. In Bezug auf ein Softwareupdate sei W1 nämlich nur ein Erfüllungsgehilfe der Beklagten im Sinne von § 278 BGB. Auch sei die Beklagte für sämtliche Reparatur- und Serviceleistungen auf W1 angewiesen und habe das Update gar nicht selbst durchführen können. Der Kläger ist weiter der Ansicht, es sei auch nicht auszuschließen, dass sich der Ansehensverlust in Form eines merkantilen Minderwerts (Sachmangel) niederschlägt. Die Durchschnittspreise der betroffenen Modelle hätten sich seit Bekanntwerden der Affäre leicht nach unten entwickelt - 6,4% (Bl. 107 d.A.). Er meint, die Beklagte habe sich seit dem 08.02.2017 mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Verzug befunden.

Der Kläger beantragt,

  1.  die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.740,00 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2017 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges W1 Q1, amtliches Kennzeichen ...-​... ..., Fahrzeug Identifizierungsnummer: ..., abzüglich einer Nutzungsentschädigung i.H.v. 2.360,00 EUR zu zahlen,

  2.  festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 08.02.2017 mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.




Die Beklagte ist der Ansicht, ein Rücktrittsrecht scheitere daran, dass kein Mangel im Sinne von § 434 BGB vorliege. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei zwar mit einem Dieselmotor des Typs EA189 EU 5 ausgerüstet, jedoch technisch sicher, in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt und verfüge trotz der streitgegenständlichen Software weiterhin über alle erforderlichen Genehmigungen und sei weiterhin ein Fahrzeug der Abgasnorm EU 5. Zumindest sei ein etwaiger Mangel jedenfalls nicht erheblich, da die streitgegenständliche Software mit einem Aufwand von unter 100 EUR innerhalb weniger als einer Stunde ersetzt werden könne, was für den Kläger kostenfrei sei (Bl. 30 d.A.). Ferner behauptet die Beklagte, der Kläger hätte ihr zumindest keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Sie behauptet, sie sei eine unabhängige Händlerin und verfolge einen anderen Geschäftszweck als die W1 AG, welche im Unterschied zur Beklagten den Verkauf an Endkunden nur nachrangig und bezogen auf bestimmte Kundengruppen wie z.B. Großkunden verfolge.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe beim Kauf des Fahrzeugs nicht zum Ausdruck gebracht, dass er ein Fahrzeug mit einem bestimmten Schadstoffausstoß oder einer bestimmten Emissionsklasse erwerben wolle. Das Thema Emissionswerte sei nicht Gegenstand der Gespräche im Vorfeld des Vertragsabschlusses gewesen.

Ferner behauptet die Beklagte, nachteilige Auswirkungen seien auch hinsichtlich des Werts des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht aufgetreten, die Preise seien vielmehr zwischen Juli 2015 und März 2016 stabil geblieben, die Marktanteile von Dieselfahrzeugen seien weiter gestiegen. Die Beklagte behauptet ferner, auch die Vermarktung von Fahrzeughändlern und Kunden zeigten keine ungewöhnlichen Preisschwankungen, etwaige Preisschwankungen könnten auch andere Ursachen haben, z.B. Modellwechsel (Bl. 116 f. d.A.). Die Beklagte behauptet, die technische Umrüstung könnte nur nach entsprechende Instruktion des Herstellers vorgenommen werden, wobei das Kraftfahrtbundesamt im Oktober 2015 den von der W1 AG vorgeschlagenen Zeit und Maßnahmenplan für verbindlich erklärt habe (Anl. B5 = Bl. 73 d.A.). Nach Umsetzung des Maßnahmenplans habe festgestanden, dass im Falle von 2,0 l Motoren lediglich ein Softwareupdate nötig sei, während nur für die 1,6 l Motoren zusätzlich ein Strömungsausgleichrichter eingebaut werden müsse (Bl. 33 der Akte). Die W1 AG sichere dem Kläger zudem bei Bedarf kostenfreie Ersatzmobilität zu (Bl. 36 d.A.). Die Maßnahmen seien am 16.12.2015 vom Kraftfahrtbundesamt bestätigt worden (Anlage B6 = Bl. 74 d.A.), wobei die Umsetzung dann nicht unmittelbar habe erfolgen können. Entsprechend dem Zeit- und Maßnahmeplan habe das Kraftfahrtbundesamt bis Ende 2016 für sämtliche betroffenen EU-​5-Fahrzeug- und Motorvarianten die entsprechende Freigabebestätigung erteilt, worauf die im Einzelnen auf Bl. 34 d.A. dargestellte Umsetzung erfolgt sei. Die Beklagte ist der Ansicht, allein aus der Überarbeitung könne nicht geschlossen werden, dass Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA 189 EU 5 ohne das Update mangelhaft seien, da die Bereitschaft der W1 AG zur Überarbeitung vor allem auf ihrer unternehmenspolitischen Verantwortung beruhen würde. Die Beklagte behauptet, die Abgasrückführung habe im streitgegenständlichen Dieselmotor nach zwei Betriebsmodi funktioniert, bei einem NOX optimierten Modus 1 sei es auf dem Prüfstand zu einer relativ hohen Abgasrückführungsrate gekommen, während die Abgasrückführung Rate beim Modus 0 (im Fahrbetrieb) geringer sei. Das Softwareupdate führe dazu, dass das Fahrzeug nur noch im Modus 1 betrieben würde sowohl im Zulassungslauf als auch auf der Straße (Bl. 36 d.A.). Durch das Softwareupdate werde zudem das Brennverfahren (Einspritzcharakteristik, Einspritzdruck, Einspritzzeitpunkt etc.) optimiert. Dabei greife das Softwareupdate die Erkenntnisse aus der Weiterentwicklung des Dieselbrennverfahrens der letzten zehn Jahre auf und berücksichtige die Felderfahrung über die einzelnen Komponenten z.B. hinsichtlich der jeweiligen Dauerhaltbarkeit. Negative Folgen würden wegen der im Einzelnen Bl. 36 d.A. beschriebenen technischen Auswirkungen des Updates nicht eintreten, insbesondere würden auch Automobilclubs nach ihren Überprüfungen an Fahrzeugen, die mit der neuen Software ausgestattet worden seien, die Durchführung des Softwareupdates empfehlen (Bl. 37 f. d. A., Anlage B 7 = Bl. 76 d.A.). Die Beklagte behauptet, der Verbrauch würde sogar noch sinken (Bl. 38 d. A., Anlage B 8 = Bl. 77 d.A.). Ferner behauptet die Beklagte, soweit der Kläger sich auf die Situation in den USA beziehe, folge hieraus nichts, da sich die dort verwendeten Dieselmotoren von dem streitgegenständlichen Typ unterscheiden würden (wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Beklagten vom 21.09.2017, Bl. 111 d.A.). Auch müsse der Katalysator durch das Update nicht stärker arbeiten, was auch vom KBA bestätigt worden sei, es würden auch keine negativen Auswirkungen auf die Haltbarkeit des Motors und seiner Komponenten erfolgen (Bl. 120 d.A.). Die Beklagte behauptet ferner, sie habe auch weder Kenntnis von dem angeblichen Mangel gehabt, noch einen solchen für möglich gehalten (Bl. 39 d.A.). Jedenfalls sei auch die Fristsetzung zur Abhilfe nicht entbehrlich gewesen. Auch ein angebliches arglistiges Verschweigen des Herstellers könne der Beklagten nicht zugerechnet werden, da sie keine Wissensvertreterin der W1 AG sei (Bl. 39 d.A.). Die Beklagte behauptet ferner, der Kläger habe ihr das Fahrzeug zur Rücknahme überdies nicht wirksam angeboten (Bl. 39 d.A.), insbesondere sei das enthaltene Zubehör nicht mitangeboten worden. Die Beklagte bestreitet auch die Kilometerleistung von 51.633 km und ist der Ansicht, maßgeblich sei die Laufleistung des Fahrzeugs im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.





Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage unterliegt der Abweisung.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Der Anspruch folgt nicht aus §§ 437 Nr. 2, 434, 440, 323 BGB.

1. Zwar hat der Kläger den Rücktritt von dem am 21.08.2015 geschlossenen Kaufvertrag erklärt. Er hat der Beklagten jedoch unstreitig keine Frist zu Nachbesserung gesetzt. Dies ist jedoch nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich erforderlich. Das Gesetz ordnet grundsätzlich den Vorrang der Nacherfüllung an. Dem Käufer werden abgestufte Berechtigungen beim Vorliegen eines Sachmangels zugewiesen. Er muss zunächst den Anspruch auf Nacherfüllung weiterverfolgen und darf erst dann Rücktritt, Minderung und Schadensersatz geltend machen (BGH, Urteil vom 23. 2. 2005 - VIII ZR 100/04 = NJW 2005, 1348).

2. Die Fristsetzung war vorliegend auch nicht entbehrlich.

a) Die Nacherfüllung war nicht unmöglich, § 326 Abs. 5 BGB. Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung stand die vom Kraftfahrtbundesamt freigegebene technische Maßnahme zur Entfernung der Abschaltvorrichtung bereits seit mehreren Monaten zur Verfügung. Aus der im Tatbestand in Bezug genommenen und zusammenfassend wiedergegebenen Bestätigung des Kraftfahrtbundesamtes vom 03.06.2016 ergibt sich mit der erforderlichen Sicherheit, dass nach Durchführung der in Frage stehenden Überarbeitungsmaßnahmen keine unzulässigen Abschalteinrichtungen mehr vorhanden sind und dass danach die Grenzwerte und anderen Anforderungen eingehalten werden. Insbesondere räumt die Bescheinigung auch die vom Kläger vorgetragenen - insbesondere in seiner Parteianhörung geschilderten Befürchtungen - zur Überzeugung des Gerichts aus. Durch den technischen Dienst des Kraftfahrtbundesamtes wurde in Prüfungen bestätigt, dass die ursprünglich vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchwerte und CO2-Emissionen nach dem Update eingehalten werden. Motorleistung und maximales Drehmoment bleiben ebenso unverändert wie die bisherigen Geräuschemissionswerte. Das Gericht schließt sich insoweit der von der siebten Zivilkammer in ihrem Urteil v. 31.10.2016, 7 O 349/17, Rn. 71 ff. - juris vertretenen Auffassung an. Insoweit geht das Gericht - wie dort - von der Richtigkeit der durch eine Bundesbehörde bestätigten Tatsachen aus, zumal diese Behörde im Rahmen des öffentlichen Auftrages gehalten war, die Wirksamkeit der Rückrufaktion zu überprüfen. Das Gericht sieht sich in seiner Rechtsauffassung auch durch den Beschluss des OLG Hamm v. 21.06.2016, I-​28 W 14/16 - juris, bestätigt. Dort hatte das Oberlandesgericht für die Situation vor Abschluss des Prüfungsverfahrens des Kraftfahrtbundesamtes ausgeführt, dass dieses Verfahren darauf hinweisen mag, dass, soweit Freigaben erfolgen, eine technische Nachrüstung nicht zu Nachteilen in Form erhöhter Verbrauchswerte oder reduzierter Fahrleistung führt. Nach der - so bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts noch nicht absehbar - umfassenden Bestätigung des Kraftfahrtbundesamtes bestehen nunmehr für die Kammer keine Bedenken in Bezug auf etwaige technische Nachteile einer Nachbesserung mehr. Auch der Kläger schien in der Parteianhörung nach umfassender Erörterung der Bestätigung des Kraftfahrtbundesamtes hiervon beeindruckt und hatte diese offenbar zuvor übersehen. Unstreitig war auch, dass die Beklagte bei ihrem fast vier Monate vor dem Rücktritt erfolgten Herantreten an den Kläger zwecks Softwareupdate bereit war, dieses kurzfristig aufzuspielen.


b) Dass auch nach Durchführung des Updates ein merkantiler Minderwert verbleiben würde, ist nicht ersichtlich. Ein solcher Minderwert wird jedenfalls in Bezug auf die Situation nach Durchführung der Nachbesserung auch nicht konkret von der Klägerseite behauptet. Ferner hat der Kläger auch in der Parteianhörung dargestellt, dass die eigentliche Motivation seines Rücktritts in den von ihm befürchteten Schäden am Fahrzeug durch das Softwareupdate liegt.

c) Die Fristsetzung war dem Kläger auch nicht unzumutbar, § 440 BGB. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll die Vorschrift den Art. 3 Abs. 5 Gedankenstrich 3 Verbrauchsgüterkauf-​RL umsetzen, nach dem der Käufer sofort Sekundärrechte geltend machen kann, wenn der Verkäufer nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Käufer Abhilfe geschaffen hat (Faust, in: BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 43. Edition, Stand 15.06.2017, § 440 Rn. 35 ff.). Die Abwägung der beiderseitigen Interessen führt vorliegend nicht zu dem Ergebnis, dass ein sofortiger Rücktritt gerechtfertigt gewesen wäre. Die Frage ist zwar ausschließlich aus der Perspektive des Käufers zu beantworten. Maßgeblich derjenige Zeitpunkt, in dem der Käufer sein Sekundärrecht geltend macht (BGH NJW 2017, 1666 Rn. 36). Vorliegend war zu diesem Zeitpunkt bereits seit fast vier Monaten bekannt, dass das Softwareupdate vorlag. Das Schreiben des Kraftfahrtbundesamtes in welchem die Prüfungergebnisse umfassend dokumentiert wurden (Anlage B4, BL. 70 d.A.), lag bereits mehr als ein halbes Jahr zurück. Die Prüfergebnisse wurden gerichtsbekannt auch zeitnah in der Presse mitgeteilt. Der Kläger hätte deshalb zum Zeitpunkt des Rücktritts deshalb erkennen können und erkennen müssen, dass die von ihm angestellten und offenbar durch den Austausch in einem Internetforum bestärkten Bedenken der Sachlage zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gerecht wurden.

d) Auch aus dem Argument der Täuschung und des Betrugsvorwurfs gegenüber dem Hersteller folgt nichts anderes. Der Kläger konnte erkennen, dass die hier allein beklagte Händlerin letztlich nichts für das von dem Hersteller an den Tag gelegte Verhalten konnte. Insbesondere ist der beklagten Autohändlerin ein etwaiges Verschulden des Autoherstellers nicht ohne weiteres zurechenbar. Es gehört nämlich zu den gesicherten Erkenntnissen des Kaufrechts, dass der Hersteller einer Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist (vgl. Diehl, Anm. zu OLG Hamm, Beschluss v. 05.01.2017, 28 U 201/16 = ZfSch 2017, 435, 438). Gründe davon abzuweichen liegen nicht vor.

e) Der Rücktritt ist darüber hinaus auch gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, da jedenfalls eine Unerheblichkeit im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nämlich schon dann der Fall, wenn der Mangel behebbar ist - wovon das Gericht nach Überprüfung des Kraftfahrtbundesamtes ausgeht - und die Beseitigung Aufwendungen in Höhe von nur knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern (vgl. BGH, Urt. v. 29. 6. 2011, VIII ZR 202/10 = NJW 2011, 2872). Letzteres war vorliegend angesichts des geringen Aufwands des Updates der Fall. Die Erheblichkeit des Mangels folgt auch nicht aus einer etwaigen Täuschung durch den Hersteller, da die allein beklagte Händlerin weder selbst getäuscht hat, noch sich ein Fehlverhalten des Herstellers als Drittem zurechnen lassen muss (OLG München, Urteil v. 03.07.2017, 21 U 4818/16 Rn. 28 - juris).



3. Auch wenn das Gericht im Grunde keinen Zweifel daran hegt, dass ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung mangelbehaftet ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 21.06.2016, I-​28 W 14/16, Rn. 28 sowie OLG München, Beschluss v. 23.03.2017, 3 U 4316/16, Rn. 13; Urteil v. 03.07.2017, 21 U 4818/16, Rn. 21; OLG Celle, Beschluss v. 30.06.2016, 7 W 26/16, Rn. 6 sowie LG Dortmund 7 O 349/15 Rn. 66 - alle juris) kann diese Frage im Ergebnis bei der vorliegenden Sachlage dahinstehen.

II.

Da der Kläger nicht wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten ist, bleibt auch der von ihm unter Ziff. 2 gestellte Feststellungsantrag mangels feststellungsfähigem Rechtsverhältnis gem. § 256 Abs. 1 ZPO ohne Erfolg.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung fußt auf § 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO.

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