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OLG Bamberg Beschluss vom 02.01.2018 - 3 Ss OWi 1704/17 - Kein Absehen vom Regelfahrverbot wegen Nachschulungsmaßnahme

OLG Bamberg v. 02.01.2018: Kein automatisches Absehen vom Regelfahrverbot wegen freiwilliger Teilnahme an einer Nachschulungsmaßnahme




Das OLG Bamberg (Beschluss vom 02.01.2018 - 3 Ss OWi 1704/17) hat entschieden:

   Eine auf eigene Kosten erfolgende freiwillige Teilnahme des Betroffenen an einer verkehrspsychologischen Schulung rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht das Absehen von einem verwirkten bußgeldrechtlichen Fahrverbot. Eine Ausnahme kann auch dann nur in Betracht kommen, wenn daneben eine Vielzahl weiterer zu Gunsten des Betroffenen sprechender Gesichtspunkte festgestellt werden können (u.a. Anschluss an OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12. Mai 2017, 1 OWi 2 SsBs 5/17, ZfS 2017, 471).

Siehe auch
Verkehrspsychologische Beratung
und
Aufbauseminar - Fahreignungsseminar - verkehrspsychologische Beratung - Wiederherstellungskurse
oder
Stichwörter zum Thema Fahrverbot

Gründe:


I.

Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene im Beschlussverfahren (§ 72 OWiG) wegen einer am 04.10.2016 auf einer Autobahn mit einem Pkw begangenen fahrlässigen Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h (§ 24 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 41 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO) eine Geldbuße von 360 Euro festgesetzt. Von der Verhängung eines wegen dieser Tat im Bußgeldbescheid vom 10.01.2017 neben einer dort festgesetzten Geldbuße in Höhe von 220 Euro angeordneten einmonatigen Fahrverbots hat es demgegenüber abgesehen, da es aufgrund der freiwilligen Teilnahme der Betroffenen an einer im Zeitraum vom 06.03.2017 bis 07.04.2017 an 6 Terminen zu jeweils 50 Minuten als Einzelschulungen wahrgenommenen verkehrspsychologischen Beratung und eines die Schulung belegenden Teilnahmezertifikats eines Fachpsychologen für Verkehrspsychologie die Überzeugung gewonnen hat, dass die im Rahmen einer früheren Hauptverhandlung persönlich angehörte Betroffene ihre Einstellung zu straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften „deutlich positiv verändert“ hat. Mit ihrer wegen der in der Hauptverhandlung vom 30.05.2017 gemäß § 67 Abs. 2 OWiG wirksam erklärten Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch nur noch diesen betreffenden Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet, dass das Amtsgericht gegen die Betroffene kein Fahrverbot wegen eines Regelfalls eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne der §§ 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 26a StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV angeordnet hat.




II.

Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die Erwägungen, aufgrund derer das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbots gegen die Betroffene abgesehen hat, einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten.

1. Allerdings hat das Amtsgericht zunächst zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für den von der Betroffenen aufgrund der Vorahndungslage an sich verwirkten Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV erkannt. Denn gegen die Betroffene wurde zuletzt wegen einer am 09.06.2016 begangenen und erst seit dem 30.09.2016, mithin nur 4 Tage vor der verfahrensgegenständlichen Tat rechtskräftig gewordenen außerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 41 km/h neben einer Geldbuße von 240 Euro bereits ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt. Darüber hinaus trat die Betroffene schon am 24.03.2015 und nochmals am 09.02.2016 jeweils wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km und 21 km einschlägig in Erscheinung, weshalb sie mit Geldbußen über 120 Euro und 70 Euro geahndet wurde; Rechtskraft dieser Vorahndungen trat am 12.05.2015 und 28.05.2016 ein.




2. Auch folgt aus § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV nicht, dass stets ein Fahrverbot zu verhängen wäre. Vielmehr steht dem Tatrichter auch in den Regelfällen des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV ein Ermessensspielraum zu, um Verstößen im Straßenverkehr mit der im Einzelfall angemessenen Sanktion zu begegnen (BVerfG NJW 1996, 1809; OLG Bamberg VRS 114, 379 = VM 2008 Nr. 54 = OLGSt StVG § 4 Nr. 1 & StVG § 25 Nr. 40 = VRR 2008, 272). Denn die Frage, ob die Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Betroffenen besondere Umstände ergibt, nach denen es ausnahmsweise der Warn- und Denkzettelfunktion eines Fahrverbots im Einzelfall nicht bedarf, liegt grundsätzlich in seinem Verantwortungsbereich. Die tatrichterliche Entscheidung wird vom Rechtsbeschwerdegericht deshalb nur daraufhin überprüft, ob das Tatgericht sein Ermessen deshalb fehlerhaft ausgeübt hat, weil er die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt, die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten oder sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat.

3. Mit dieser Maßgabe vermögen die bisherigen Feststellungen und Wertungen des Amtsgerichts eine Ausnahme von der Anordnung des Regelfahrverbots wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes nach den §§ 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 26a StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV weder für sich genommen noch in der Gesamtschau zu rechtfertigen (zu den Anforderungen für die Wertung eines Pflichtenverstoßes als 'beharrlich' vgl. u.a. OLG Bamberg NJW 2007 3655 = ZfS 2007, 707 sowie OLGSt StVG § 25 Nr. 36 = VRR 2007, 318 [Deutscher]; ferner u.a. OLG Bamberg DAR 2010, 98 = OLGSt StVG § 25 Nr. 47; DAR 2011, 399; DAR 2012, 152 = OLGSt StVG § 25 Nr. 51; DAR 2013, 213 = VM 2013, Nr. 21 = ZfS 2013, 350 = OLGSt StVG § 25 Nr. 54; NStZ-RR 2014, 58; NZV 2014, 98 = OLGSt StVG § 25 Nr. 55; DAR 2014, 277 = ZfS 2014, 411; OLG Bamberg VM 2015, Nr. 15 = ZfS 2015, 231 = NStZ-RR 2015, 151 = DAR 2015, 394 = OLGSt StVG § 25 Nr. 58 = NZV 2016, 50 und VM 2015, Nr. 35 = DAR 2015, 392 = OLGSt StVG § 25 Nr. 59; vgl. auch König in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 44. Aufl. [2017] § 25 StVG Rn. 15; Burmann in Burmann/ Heß/ Hühnermann/ Jahnke/ Janker Straßenverkehrsrecht 24. Aufl. [2016] § 25 StVG Rn. 10 ff. und Burhoff [Hrsg.]/Deut scher, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl. [2018], Rn. 1510 ff., jeweils m. weit. Nachw). Insbesondere durfte von dem an sich verwirkten Regelfahrverbot nicht allein wegen der von der Betroffenen freiwillig absolvierten verkehrspsychologischen Einzelschulungen abgesehen werden.

a) Die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Regelahndungen gehen von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und fehlenden Vorahndungen eines Betroffenen aus (vgl. §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 BKatV). Dass ein Betroffener berufsbedingt stärker dem Risiko wiederholter straßenverkehrsrechtlicher Auffälligkeit ausgesetzt ist, rechtfertigt ein Abweichen von der verwirkten Regelahndung daher selbst in Verbindung mit einer günstigen Prognose hinsichtlich des künftigen Verkehrsverhaltens grundsätzlich nicht (st.Rspr. des Senats, vgl. u.a. OLG Bamberg, Beschl. v. 01.12.2015 - 3 Ss OWi 834/15 = StraFo 2016, 116 m.w.N.); im Gegenteil: Die Auffassung liefe auf eine ungerechtfertigte Privilegierung von sich über wiederholte Warnappelle beharrlich hinwegsetzenden Wiederholungstätern hinaus, was mit der vom Verordnungsgeber mit der ausdrücklichen Umschreibung des Regelfalls eines beharrlichen Pflichtenverstoßes gerade für Geschwindigkeitsverstöße unmissverständlich aus § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV zu entnehmenden Wertung als unvereinbar anzusehen wäre.

b) Nichts anderes kann für die auf eigene Kosten absolvierte freiwillige Teilnahme an verkehrspsychologischen Einzelschulungen gelten, so sehr die dort anhand fachpsychologischer Unterweisung gewonnen Erkenntnisse auch für eines nachhaltige und begrüßenswerte Veränderung des zukünftigen Verkehrsverhaltens Betroffener beitragen mögen. Eine Ausnahme vom Fahrverbot kann aufgrund der vom Gesetzgeber verfolgten Zielrichtung und der Intensität des bußgeldrechtlichen Fahrverbots vielmehr nur dann in Betracht kommen, wenn neben dem Seminarbesuch zusätzlich eine Vielzahl anderer zu Gunsten des Betroffenen sprechender Gesichtspunkte im Rahmen einer wertenden Gesamtschau durch den Tatrichter festgestellt werden können (OLG Bamberg, Beschl. v. 17.03.2008 - 2 Ss OWi 265/08 = VRS 114, 379 = VM 2008, Nr. 54 = OLGSt StVG § 4 Nr. 1 = VRR 2008, 272 [Gieg] und 29.07.2015 - 2 Ss OWi 727/15 = DAR 2015, 656 = VM 2015, Nr. 71 = NStZ 2016, 162 = OLGSt StVG § 25 Nr. 61; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 12.02.2013 - Ss [B] 14/13 [bei juris] jeweils für freiwillige Teilnahme an einem sog. ‚Aufbau-’ bzw. ‚Fahreignungsseminar‘; speziell für freiwillige Teilnahme am verkehrspsychologischen Schulungsmodell ‚Mobil PLUS Prävention‘ zuletzt OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.05.2017 - 1 OWi 2 SsBs 5/17 = ZfS 2017, 471; vgl. im gleichen Sinne dezidiert [„Freikaufverfahren für begüterte Betroffene"] König § 25 StVG Rn. 25 und Grube in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht [Stand: 20.10.2017], § 4 BKatV, Rn. 48 ff., jeweils m.w.N. auf die abweichende untergerichtliche Rspr.; a.A. Burhoff [Hrsg.]/Deutscher a.a.O. Rn. 1299 ff. und derselbe, NZV 2014, 145, 147; vgl. in diesem Sinne wohl auch Krenberger, ZfS 2017, 471 f. [Anm. zu OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.05.2017 - 1 OWi 2 SsBs 5/17]). Derartige Umstände hat das Amtsgericht jedoch gerade nicht festgestellt.

aa) Zwar kann auch die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Schulung durchaus als weiteres Zeichen für Einsicht und Reue gewertet werden. Gleichwohl sind Zielrichtung und Intensität des bußgeldrechtlichen Fahrverbots mit derjenigen einer verkehrspsychologischen Beratung und der Teilnahme an psychologischen Schulungen nicht vergleichbar. Mit dem bußgeldrechtlichen Fahrverbot soll dem Betroffenen seine Verfehlung deutlich vor Augen geführt und er ausdrücklich zur Beachtung der Verkehrsvorschriften angehalten werden, weshalb es der Gesetzgeber für erforderlich hält, bei einem Versagen, das deutlich über den üblichen nur bußgeldbewehrten Verfehlungen liegt, eindringlich auf den Betroffenen dort einzuwirken, wo er gefehlt hat, nämlich bei der Ausübung seiner Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr. Mit der Erziehungs- und Denkzettelfunktion des Regelfahrverbots ist folglich ein fühlbarer und abschreckender Einschnitt gerade in die persönliche Handlungsfreiheit des Betroffenen in diesem Bereich intendiert (OLG Bamberg a.a.O.; vgl. auch schon BayObLGSt 1994, 118; NZV 1996, 374 und DAR 1999, 221; OLG Düsseldorf VRS 93, 226).

bb) Demgegenüber verfolgt die verkehrspsychologische Einzelschulung ebenso wie die regelmäßig preisgünstigeren Formen der psychologischen Gruppenschulung die zukünftige Legalbewährung der Teilnehmer unter besonderer Berücksichtigung und Aufarbeitung von biographischem Werdegang, Vorgeschichte der Tat und Tatanreizen mit dem Ziel der Entwicklung individuell zugeschnittener tragfähiger Vermeidungsstrategien. Unabhängig von der Freiwilligkeit schränkt die Teilnahme an einer solchen Schulung die persönliche Freiheit der Teilnehmer in einem ungleich geringerem Ausmaß ein als ein zu verhängendes Fahrverbot, was nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass die Betroffenen die nicht unerheblichen Kosten der Schulung selbst zu tragen haben (OLG Bamberg a.a.O. m.w.N.).

c) Feststellungen dazu, dass durch ein nur einmonatiges, wenn auch wiederholtes Fahrverbot bereits die berufliche Existenz der Betroffenen konkret bedroht, insbesondere ein Arbeitsplatzverlust zu gegenwärtigen ist, hat das Amtsgericht nicht getroffen. Auch fehlen Ausführungen dazu, dass und in welchem Umfang die Betroffene berufsbedingt in besonderer Weise gerade auf die Selbstnutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist und ein Fahrverbot deshalb z.B. nicht durch Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel oder aber durch die Einreichung von Urlaub zumindest für einen Teil der Fahrverbotsdauer kompensiert werden kann.




III.

Nach alledem beruht das Absehen von der Verhängung des an sich verwirkten Regelverbots auf einer nicht tragfähigen Begründung. Aufgrund des sachlich-rechtlichen Begründungsmangels ist auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft die angefochtene, aufgrund der wirksamen Einspruchsbeschränkung nur noch den Rechtsfolgenausspruch betreffende Entscheidung mitsamt der Kostenentscheidung aufzuheben. Wegen der engen Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße (vgl. hierzu u.a. Grube in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht [Stand: 24.10.2017], § 25 StVG, Rn. 54 und Burhoff [Hrsg.]/Gieg, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl. [2018], Rn. 955, jeweils m.w.N.) betrifft die Aufhebung nicht nur die Fahrverbotsanordnung, sondern den gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen ist dem Senat eine eigene Sachentscheidung (§ 79 Abs. 6 1. Alt. OWiG) verwehrt, zumal nicht auszuschließen ist, dass das Amtsgericht in einer neuen Hauptverhandlung durchaus noch (ergänzende) Feststellungen zu der Frage treffen kann und wird, ob ein (nur) einmonatiges Fahrverbot für die Betroffene eine unverhältnismäßige Härte darstellt, wozu freilich gegebenenfalls weitere Feststellungen zu treffen und Beweise zu erheben sein werden. Die Sache wird deshalb zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.



IV.

Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

V.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter-

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