Das Verkehrslexikon

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Verkehrspsychologische_Beratung

Verkehrspsychologische Beratung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Im Rahmen von sog. Nachschulungsmaßnahmen aller Art, wie z.B. allgemeinen und besonderen Aufbauseminaren, Wiederherstelungskursen vor Wiedererteilung einer fahrerlaubnis usw. werden auch Dienstleistungen in Form von rein verkehrspsychologischer Beratung angeboten.

Zu Inhalt und Form der verkehrspsychologischen Beratung bestimmt § 38 FEV:

   In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber der Fahrerlaubnis veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt; sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Das Ergebnis der Beratung ist nur für den Betroffenen bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Betroffene erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde; diese Bescheinigung muss eine Bezugnahme auf die Bestätigung nach § 71 Absatz 2 enthalten.

§ 71 Abs. 2 FEV enthält einen ausführlichen Katalog der Anforderungen und Voraussetzungen für die Teiinahmebescheinigung.

Grundsätzlich kann sich natürlich jedermann - mit oder ohne Ankass . jederzeit verkehrspsdychologisch beraten lassen.




In der verkehrsrechtlchen Praxis kann das Absolvieren einer solchen Beratung im Rahmen der Bestimmung einer Strafmaßbestimmung bzw. bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße durchaus gelegentlich sinnvoil sein, siehe z.B. Amtsgericht Eilenburg (Urteil vom 29.09.2022 - 8 OWi 950 Js 67934/21):

   Die Teilnahme eines Berufskraftfahrers ohne Voreintragungen an einer dreistündigen verkehrspsychologischen Beratung kann es rechtfertigen statt einer Regelbuße von 110,00 Euro nur auf eintragungsfreie 55 Euro zu erkennen.

Inwieweit ein Gericht von der zu erwartenden günstigen Verhaltensänderung überzeugt werden kann, wird auch davon abhängen, welche fachliche Qualität vom Berater erwartet werden kann, was nahelegt, einen Berater zu beauftragen, der die gesetzlichen Anforderungen an die Anbieter von der gesetzlich für bestommte Fälle vorgesehenen verkehrspsychologischen Beratung erfüllt.

Diese Anfofrderungen ergeben sioch im Einzelnen aus § 2a Abs. 7 StVG.


Für bestimmte Fallgestaltungen hat nämlich der Gesetzgeber die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung vorgeshen, und zwar lediglich als Empfehlung, nicht als zu befolgende Anordnung:

Gemäß § 2a Abs. 2 Nr. 2 StVG kommt es zu solch einer Teilnahme-Empfeħlung an einen Fahrerlaubnisinhaber - unabhängig von einer noch laufenden Probezeit -, wenn es nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar zu weiteren eintasgungspflichtigben Verstößen kommt, und zwar entweder einem schweren oder zwei weniger schweren, kommt.

Auf der Anbieterseite sind zumeist Einrichtungen für die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU - Fahreignungsgutachtgen) tätig; die Beratung wird aber auch von freiberuiflich tätigen Psychologen angeboten.

Für eine freiwilliges gerichtsverwertbares Teilnahme-Zertifikat sollten zumindest die Anforderüngen gem. § 2a Abs. 7 StVG erfüllt sein.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Verkehrszentralregister

Das Punktsystem

Tilgungsfristen für die Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) und Verwertungsverbote

Verwertungsverbote im Verwaltungsverfahren

Aufbauseminar - Fahreignungsseminar - verkehrspsychologische Beratung - Wiederherstellungskurse

Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Ablauf der Probezeit

Nachschulung, Aufbauseminare und sonstige Maßnahmen

Verkehrspsychologische Beratung

Das allgemeine Aufbauseminar nach Verstößen während der Probezeit

Das besondere Aufbauseminar nach Alkohol- und Drogenverstößen während der Probezeit

Die Löschung von Punkten im Fahrerlaubnisverfahren

Nicht-Teilnahme an einem Aufbauseminar / Nachträgliche Teilnahme

Die Bindungswirkung des Strafurteils bzw. der Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Fahreignung und bei Probezeitmaßnahmen

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Allgemeines:


VG Aachen vom 05.01.2012:
 Nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG hat die zuständige Behörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen nach Anlage 12 zu § 34 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) begeht, nachdem ihm gegenüber - auf einer ersten Stufe - die Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG angeordnet, er - auf einer zweiten Stufe - schriftlich gemäß § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt worden und die ihm zugleich zur - freiwilligen - Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung gesetzte Frist von zwei Monaten abgelaufen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist. Bei den nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 StVG berücksichtigungsfähigen Zuwiderhandlungen muss es sich um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten handeln, wegen derer eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist.

OLG Bamberg v. 02.01.2018:
Eine auf eigene Kosten erfolgende freiwillige Teilnahme des Betroffenen an einer verkehrspsychologischen Schulung rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht das Absehen von einem verwirkten bußgeldrechtlichen Fahrverbot. Eine Ausnahme kann auch dann nur in Betracht kommen, wenn daneben eine Vielzahl weiterer zu Gunsten des Betroffenen sprechender Gesichtspunkte festgestellt werden können (u.a. Anschluss an OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12. Mai 2017, 1 OWi 2 SsBs 5/17, ZfS 2017, 471).

AG Eilenburg v. 29.09.2022:
Die Teilnahme eines Berufskraftfahrers ohne Voreintragungen an einer dreistündigen verkehrspsychologischen Beratung kann es rechtfertigen statt einer Regelbuße von 110,00 Euro nur auf eintragungsfreie 55 Euro zu erkennen.

OLG Zweibrücken v. 08.03.2023:
Eine freiwillige verkehrspsychologische Maßnahme ist zwar nicht schlechterdings ungeeignet, im Rahmen der Bemessung der Geldbuße Berücksichtigung zu finden und gegebenenfalls zu einer Reduzierung der Regelgeldbuße zu führen; es müssen aber weitere Umstände, die zugunsten des Betroffenen sprechen, hinzutreten, um diesen Gesichtspunkt dergestalt aus den gewöhnlichen Fällen herauszuheben, dass ein Abweichen vom Regelsatz gerechtfertigt erscheint.

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