1. |
die Beklagte zu verurteilen, ihm ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit gleichwertiger und gleichartiger technischer Ausstattung wie das Fahrzeug Skoda Octavia Combi 1,6 TDI mit der FIN gemäß der verbindlichen Bestellung vom 28.05.2010 - Anlage K 1 zur Klageschrift - Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs Skoda Octavia Combi 1,6 TDI mit der FIN nachzuliefern;
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2. |
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziff. 1 genannten Fahrzeugs in Verzug befinde;
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3. |
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.899,24 EUR freizustellen.
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