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OLG Düsseldorf Urteil vom 24.10.2017 - I-1 U 133/16 - Kollision zwischen einem vom Straßenrand anfahrenden und einem entgegen der Einbahnstraße rückwärts fahrenden Fahrzeug

OLG Düsseldorf v. 24.10.2017: Haftungsverteilung bei der Kollision zwischen einem vom Straßenrand anfahrenden und einem entgegen der Einbahnstraße rückwärts fahrenden Fahrzeug


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 24.10.2017 - I-1 U 133/16) hat entschieden:

1. Durch das Vorschriftzeichen 220, Anlage 2 zur StVO i.V.m. § 41 Abs. 1 StVO ist auch das Rückwärtsfahren entgegen der allein zugelassenen Fahrtrichtung untersagt.

2. Wer in einer Einbahnstraße in Fahrtrichtung vom Fahrbahnrand anfährt, muss nicht damit rechnen, dass ihm ein Kraftfahrzeug entgegen kommt. Im Falle einer Kollision besteht daher kein Anschein für ein Verschulden des vom Fahrbahnrand Anfahrenden, § 10 StVO.

3. Dessen Mithaftung ist nur gerechtfertigt, wenn der Rückwärtsfahrer dem Anfahrenden ein unfallursächliches Aufmerksamkeitsverschulden nachweisen kann.



Siehe auch
Einbahnstraße - Einrichtungsverkehr
und
Rückwärtsfahren

Gründe:


A.

Der Kläger begehrt mit der Klage den Ersatz eines Sachschadens, den er am 23.02.2015 gegen 20:45 Uhr auf dem Berliner Platz in Wuppertal bei einem Verkehrsunfall mit seinem Taxi der Marke M.-​B. erlitten hat.

Der Kläger stand an diesem Abend zunächst in einer Reihe von Taxen an dem rechtsseitig der Fahrbahn befindlichen Taxihaltestand, welcher parallel zu der als Einbahnstraße ausgeschilderten Fahrbahn ausgerichtet ist. Auf der linken Seite der Einbahnstraße sind Parkbuchten für Pkws in einer Abwinkelung von 45 ... zur Fahrbahn angelegt.

Die Beklagte zu 1. war mit einem Pkw Ford F., welcher bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist, auf der Suche nach einem Parkplatz. Sie fuhr zunächst auf der Einbahnstraße in der durch das Verkehrszeichen 220 angezeigten Richtung an dem Taxistand vorbei. Der Kläger, der inzwischen die Zeugin T. als Fahrgast aufgenommen hatte, begann vorwärts auf die Fahrbahn einzufahren und fuhr mit dem Frontbereich seines Taxis ca. 30 bis 40 cm aus der Parklücke heraus. Die Beklagte zu 1., die das Taxi des Klägers bereits passiert hatte, sah im Vorbeifahren, dass hinter ihr eine Parklücke frei werden würde, stoppte und fuhr rückwärts die Einbahnstraße entlang, um zu der Parklücke zu gelangen. Dabei kam es zur Kollision des von ihr gefahrenen Fahrzeugs mit dem Taxi.

Der Kläger macht folgende Schäden geltend:

Reparatur­kosten ohne Mehrwert­steuer: 3.598,17 EUR
Wertminderung: 350,00 EUR
Notreparatur: 300,00 EUR
Gutachterkosten netto: 458,01 EUR
Verdienstausfall wegen des beschädigten Taxis (4 Arbeitstage à 134,22 EUR): 536,88 EUR
Pauschale Nebenkosten: 25,00 EUR
Insgesamt: 5.268,06 EUR


Er hat behauptet, er habe sofort angehalten, als er die Rückfahrlichter der Beklagten zu 1. habe aufleuchten sehen. Daher falle lediglich der Beklagten zu 1. ein Verschulden gegen § 9 Abs. 5 StVO zur Last.




Der Kläger hat erstinstanzlich den Antrag auf Zahlung der Schadenssumme sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 250,10 EUR nebst Verzugszinsen seit Rechtshängigkeit gestellt.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und vorgetragen, der Kläger sei nicht stehen geblieben, sondern in das Fahrzeug der Beklagten zu 1. hineingefahren. Ihn treffe wegen eines Verstoßes gegen § 10 S. 1 StVO das alleinige Verschulden.

Das Landgericht hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie Vernehmung der Zeugen B., G., T. und W. Beweis erhoben und die unfallbeteiligten Parteien informatorisch angehört. Anschließend hat es der Klage auf der Grundlage einer Haftungsquote von 60 % zu Lasten der Beklagten teilweise stattgegeben. Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge sei aufgrund des Rückwärtsfahrens die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs leicht höher als diejenige des Klägerfahrzeugs einzuschätzen. Im Übrigen sei dem Kläger ein Verstoß gegen § 10 S. 1 StVO anzulasten und der Beklagten gegen § 9 Abs. 5 StVO sowie gegen das Gebot, die Einbahnstraße nur in Pfeilrichtung zu befahren (Verkehrszeichen 220). Schadensersatz sei in der geltend gemachten Höhe unter Berücksichtigung der Haftungsquote zuzusprechen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge vollumfänglich weiter. Er ist der Ansicht, das Unfallereignis sei für ihn unabwendbar gewesen. Jedenfalls überwiege das Verschulden der Beklagten so sehr, dass diese allein für die Schäden haften. Denn die Beklagte zu 1. habe sein Taxi erst bei der Kollision wahrgenommen, ein etwaiger Verstoß gegen § 10 S. 1 StVO sei jedenfalls nicht kausal für das Unfallereignis gewesen.

Die Beklagten begehren mit ihrer Anschlussberufung die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger habe beim Anfahren vom Fahrbahnrand nicht die erforderlichen Sorgfaltspflichten eingehalten und ein etwaiges Verschulden der Beklagten zu 1. sei vor diesem Hintergrund so gering, dass es keine Berücksichtigung finden dürfe. Der geltend gemachte Nutzungsausfallschaden sei nicht ersatzfähig. Insofern habe der Kläger schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.

B.

Die Berufung und die Anschlussberufung sind zulässig. Die Berufung des Klägers ist ganz überwiegend begründet, die Anschlussberufung hingegen im Ergebnis nicht. Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts haften die Beklagten gesamtschuldnerisch in vollem Umfang für alle nachweisbaren Schäden des Klägers.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf umfassenden Schadenersatz gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

Grundsätzlich haben die Beklagten nach den vorgenannten Vorschriften für die Schäden einzustehen, die bei dem Betrieb des von ihnen geführten und versicherten Pkw"s entstanden sind. Da auch der Kläger an dem Unfall mit seinem Kraftfahrzeug beteiligt und der Unfall für keinen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis war, sind die jeweiligen Verursachungsbeiträge der Beteiligten gemäß §§ 17, 18 Abs. 3 StVG gegeneinander abzuwägen.

1. a) Der Unfall stellte für keinen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 S. 1 StVG dar. Entgegen der in der Berufungsbegründung geäußerten Ansicht des Klägers kann sich dieser auf die Haftungsbefreiung nach der genannten Vorschrift nicht mit Erfolg berufen. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sogenannten "Idealfahrers" (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 17 StVG, Rn. 22). Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein besonders umsichtiger Fahrer, als er die Rückfahrabsicht der Beklagten zu 1. erkannte, unmittelbar die verbleibende Zeit genutzt hätte, um die nach eigenen Angaben (Bl. 71 d. A.) wenigen Zentimeter (30-​40 cm) zurück in die Ausgangsposition zu fahren. Damit hätte er die Straße geräumt. Da die Beklagte zu 1. nach eigenen Angaben des Klägers (Bl. 71 d. A.) den Rückwärtsgang bereits vier Fahrzeuglängen vor dessen Standort eingelegt hatte, dürfte diesem genügend Zeit für ein Zurückfahren in den Taxenstand zur Verfügung gestanden haben.

b) Für die Beklagte zu 1. war das Unfallgeschehen schon deswegen abwendbar, weil sie bei größtmöglicher Vorsicht auf eine Rückwärtsfahrt in der Einbahnstraße hätte verzichten und nach einer Runde um den Berliner Platz den von ihr gewünschten Parkplatz sodann in einer deutlich ungefährlicheren Fahrt in Vorwärtsrichtung hätte erreichen können.

2. Bei der angesichts einer fehlenden Unabwendbarkeit durchzuführenden Abwägung kommt es insbesondere darauf an, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. In jedem Fall sind in ihrem Rahmen unstreitige bzw. zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Januar 1995 - VI ZR 247/94 -, juris; Senat, Urteil vom 08.10.2011, Az.: I-​1 U 17/11). Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er die nach der Abwägung für sich günstigen Rechtsfolgen herleiten will (BGH, Urteile vom 15. November 1960 - VI ZR 30/60 - VersR 1961, 249, 250; vom 8. Januar 1963 - VI ZR 35/62 - VersR 1963, 285, 286; vom 23. November 1965 aaO S. 165; vom 29. November 1977 - VI ZR 51/76 - VersR 1978, 183, 185).

a) Der Beklagten zu 1. fällt ein schuldhafter Verstoß gegen das Gebot, eine Einbahnstraße nur in die vorgeschriebene Fahrtrichtung zu befahren (Vorschriftszeichen 220, Anlage 2 zur StVO i.V.m. §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO) sowie ein solcher gegen § 9 Abs. 5 StVO zur Last, welche sich die Beklagte zu 2. zurechnen lassen muss.

aa) Die Beklagte zu 1. hat durch die Rückwärtsfahrt entgegen der Fahrtrichtung der Einbahnstraße gegen das Vorschriftszeichen 220, Anlage 2 zur StVO i.V.m. §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO verstoßen.

(1) Auch wenn das bloße Rückwärtseinparken in Einbahnstraßen zulässig ist, da es sich insoweit um ein zulässiges Rangieren des Kfz handelt, stellt das Rückwärtsfahren zu einer Parklücke ein Fahren gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung dar (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Juli 1977 - 3 Ss (B) 122/77 = VRS 54, 150; LG Berlin, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 44 S 191/12 -, Rn. 4, juris). Aus der informatorischen Anhörung des Klägers (Bl. 71 d. A.) und der Vernehmung der Zeugin T. (Bl. 75 d. A.) ergibt sich, dass die durch die Beklagte zu 1. zurückgelegte Fahrstrecke bis zu sechs Autolängen betragen hat. Selbst nach den eigenen Angaben in der informatorischen Anhörung ist die Beklagte zu 1. jedenfalls zwei bis drei Fahrzeuglängen rückwärts gefahren, um die freiwerdende Parklücke zu erreichen (Bl. 157 d. A.). Hierbei handelt es sich jedenfalls um eine Rückwärtsfahrt, die in der Länge über die notwendige Strecke für ein unmittelbares rückwärtiges Einparken klar hinausgeht (so auch KG, VRS 60, 382 für eine Fahrtstrecke von 10 - 15 m) und damit entgegen des Richtungspfeiles des Verkehrszeichens 220 unzulässig ist. Dieser Verstoß ist auch kausal für die Kollision geworden, da diese durch eine Vorwärtsfahrt und ein erneutes Einfahren in die Einbahnstraße verhindert worden wäre.

(2) Allerdings wird teilweise die Auffassung vertreten, dass das Rückwärtsfahren kein Richtungsfahren im Sinn der für den fließenden Einbahnverkehr durch das Verkehrszeichen Z 220 vorgeschriebenen Fahrtrichtung, sondern eine Behelfsmaßnahme sei, die sich immer entgegen der Richtung des fließenden Verkehrs vollziehe. Daher sei das Rückwärtsfahren auf Einbahnstraßen ebenso zulässig wie auf Straßen mit Verkehr in beiden Richtungen (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 9 StVO Rn. 67; einschränkend OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.1977 - 4 Ss OWi 1426/76, VRS 53, 383).

(3) Dieser Auffassung vermag der Senat sich angesichts der Gefährlichkeit der Rückwärtsfahrt in einer Einbahnstraße, wo niemand mit ihm entgegenkommenden Verkehr - ob in Vorwärts- oder Rückwärtsfahrt - rechnet, nicht anzuschließen. Denn weder Fußgänger noch in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung fahrende Verkehrsteilnehmer richten ihre Aufmerksamkeit auf Verkehr entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung aus, egal, ob dieser ihnen in Vorwärts- oder Rückwärtsfahrt entgegenkommt. Dementsprechend wird von der Literatur und Rechtsprechung einhellig jegliche Rückwärtsfahrt in einer Einbahnstraße als besonders gefährlich eingestuft. Denn wer in einer Einbahnstraße, wo dies niemand erwartet, - auch nur zum unmittelbaren Einparken - rückwärts fährt, muss den rückwärtigen Verkehr ständig äußerst sorgfältig beobachten und sofort anhalten können; bei einem Unfall spricht der Anschein gegen ihn (Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 9 StVO, Rdn. 51 mit Hinweis auf OLG Düsseldorf VRS 55, 412 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen; ebenso Senat, Urteil vom 18.06.2001, 1 U 276/99). Dementsprechend ist auch eine Rückwärtsfahrt in einer Einbahnstraße außerhalb des Zurücksetzens zum unmittelbaren Einparken als unzulässige Fahrt entgegen der Fahrtrichtung der Einbahnstraße und Verstoß gegen das Verkehrszeichen 220 anzusehen.

bb) Der Beklagten zu 1. ist zudem ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO, jedenfalls aber ein erheblicher Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorzuwerfen.

(1) Nach § 9 Abs. 5 StVO muss, wer ein Fahrzeug führt, sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Der Fahrer muss sich nicht nur zu Beginn seiner Rückwärtsfahrt, sondern auch währenddessen ständig davon überzeugen, dass anderen Personen im Straßenverkehr durch sein Verhalten kein Schaden droht. Nur überblickbarer und mit Gewissheit freier Raum darf rückwärts befahren werden. Der Rückwärtsfahrende muss dabei sicherstellen, dass nicht nur der Gefahrraum hinter seinem Kfz, sondern auch an den Seiten freibleibt. Es darf nur so langsam gefahren werden, dass er erforderlichenfalls sofort anhalten kann (OLG Düsseldorf v. 23.02.20216 - I-​1 U 79/15, Rdn. 39). Diesen Maßstäben kam die Beklagte zu 1. nicht nach, da sie den seitlich-​rechten Bereich hinter ihrem Pkw nicht beobachtet hatte und gleichwohl deutlich schneller als Schrittgeschwindigkeit rückwärts gefahren war.

(2) Die Beklagte zu 1. gab in ihrer informatorischen Anhörung an, sie habe das Fahrzeug des Klägers erst dann wahrgenommen, als die Kollision geschah (Bl. 157 (Rückseite) d. A.). Aufgrund dessen steht fest, dass sie den Raum hinter ihrem Fahrzeug nicht ausreichend überblickt hat oder überblicken konnte, um ihre Rückwärtsfahrt fortzusetzen. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 1. bei der Rückwärtsfahrt ohne Unterbrechung schneller als Schrittgeschwindigkeit fuhr (Bl. 158 d. A.). Ob sie die Möglichkeit hatte, das Fahrzeug des Klägers durch den Rück- oder Seitenspiegel wahrzunehmen, kann dahinstehen. Falls sich der Fahrzeugführer die für sein Fahrmanöver notwendige vollständige Sicht nicht selbst verschaffen kann, muss er sich einweisen lassen, § 9 Abs. 5, letzter Halbsatz StVO. Dies alles hat die Beklagte zu 1. nicht getan. Bei einer vollständigen Sicht über den gesamten rückwärtigen Verkehrsraum hätte sie das Taxi des Klägers rechtzeitig gesehen, - eine angemessene Schrittgeschwindigkeit unterstellt - auch rechtzeitig bremsen und so den Unfall vermeiden können (vgl. für eine entsprechende Konstellation: Senat, Urteil vom 23. Februar 2016 - I-​1 U 79/15 -, Rn. 40, juris).

(3) Selbst soweit man die Auffassung vertritt, dass die durch § 9 Abs. 5 StVO geregelte Rückwärtsfahrt mit der erhöhten Aufmerksamkeitsanforderung vor allem dem Schutz des fließenden Verkehrs sowie dem Fußgängerverkehr dient (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, a.a.O., § 9 StVO Rn 67 m.w.N., ebenso Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 9 StVO Rn. 51 m.w.N.) und deswegen nicht gegenüber den vom Straßenrand Anfahrenden gilt, verbleibt eine erhebliche Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO seitens der Beklagten zu 1. Denn auch wenn das gerade ausparkende Fahrzeug des Klägers noch nicht dem fließenden Verkehr zuzuordnen war, ändert dies doch nichts an dem Umstand, dass in einer Einbahnstraße entgegenkommender Verkehr für einen Anfahrenden nicht zu erwarten ist. Daher muss der - unzulässigerweise - Rückwärtsfahrende diesen Umstand in sein Verhalten einbeziehen und ganz besondere Sorgfalt walten lassen. Dies hat die Beklagte zu 1. jedenfalls nicht getan.

b) Hingegen kann dem Kläger ein Verstoß gegen die besonderen Sorgfaltspflichten als Anfahrendem aus § 10 S. 1 StVO oder auch nur ein Aufmerksamkeitsverschulden nach § 1 Abs. 2 StVO nicht entgegengehalten werden.

aa) Nach § 10 StVO muss derjenige, der vom Fahrbahnrand anfahren will, sich so verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss er sich einweisen lassen. Dies betrifft grundsätzlich auch entgegenkommenden oder rückwärts fahrenden Verkehr (vgl. Senat, Urteil vom 15.05.2012, 1 U 127/11 m.w.N.).

Jedoch kann sich derjenige, der verbotswidrig eine Straße entgegen der einzig zugelassenen Fahrtrichtung benutzt, nicht auf eine Schutzwirkung zu seinen Gunsten durch § 10 StVO berufen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 18. November 1991 - 9 U 46/91 -, juris; ebenso Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-​Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 10 StVO, Rn. 51). Wer verbotswidrig eine Einbahnstraße rückwärts in der Gegenrichtung befährt, kann nicht für sich den Vertrauensgrundsatz reklamieren (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 9 StVO Rn. 51 a.E.). Damit fällt die Beklagte zu 1., deren Verhalten sich die Beklagte zu 2. zurechnen lassen muss, nicht unter den Schutzbereich dieser Norm. Denn sie hat - wie bereits ausgeführt - die Einbahnstraße unter Verstoß gegen das Vorschriftszeichen 220, Anlage 2 zur StVO i.V.m. §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO entgegen der vorgeschriebenen Richtung befahren.

bb) Die Beklagten konnten darüber hinaus auch keinen Verstoß des Klägers gegen § 1 Abs. 2 StVO nachweisen, weil dieser fahrend mit dem bereits erkennbar sich in Rückwärtsfahrt befindlichen Fahrzeug der Beklagten zu 1. kollidiert wäre.

(1) Kann der Ein- oder Anfahrende angesichts der konkreten Straßen- und Verkehrsverhältnisse vor Ort nicht übersehen, ob er den fließenden Verkehr gefährdet, so darf er sich nur vorsichtig in die Fahrbahn hinein tasten, bis er die Übersicht hat. Vorsichtiges Hineintasten bedeutet allerdings - wie in § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO - nicht bloßes Langsamfahren, sondern zentimeterweises Vorrollen bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit, sofort anzuhalten (OLG München v. 31.03.2017 - 10 U 4716/16 - juris Rn. 7; vgl. insg. Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-​Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 10 StVO, Rn. 54.1). In der Anfahrsituation gilt somit auch unabhängig von § 10 StVO eine allgemeine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber allen Verkehrsteilnehmern, auch wenn sich diese selbst nicht verkehrsgerecht verhalten.

(2) Nach eigenen Angaben ist der Kläger zunächst 30 - 40 cm angefahren und hat, als er die Beklagte zu 1. wahrgenommen hat, sofort angehalten. Hierdurch hätte er seinen oben genannten Pflichten Genüge getan, denn er ist aus einer Reihe parkender Autos herausgefahren und hat durch das Hineintasten in den Verkehr, den nachfolgenden Verkehr nicht behindert. Er konnte, da er grade angerollt war, nahezu ohne Anhalteweg anhalten.

(3) Die Beklagten konnten hingegen ihren Vortrag nicht belegen, dass der Kläger trotz des Erkennens der Beklagten zu 1. weitergefahren wäre. Aus dem Gutachten des Sachverständigen A. ergibt sich, dass ein Stillstand des klägerischen Fahrzeugs zwanglos darstellbar ist (Bl. 131 d. A.). Eine äußerst geringe Eigengeschwindigkeit des Klägers von bis zu 2 km/h sei nicht auszuschließen (Bl. 132 d. A.). Da sowohl die Möglichkeit des Stillstands als auch die der geringen Eigengeschwindigkeit besteht, kann hieraus nicht der Nachweis der Weiterfahrt durch den Kläger zum Unfallzeitpunkt geführt werden. Auch die Beklagte zu 1. kann in ihrer informatorischen Anhörung keine Angaben zur Fahrt bzw. zum Stillstand des Taxis machen; denn sie hat dieses zunächst gar nicht wahrgenommen (Bl. 157R d. A.). Ob die Aussage der Zeugin T., welche ebenfalls den Stillstand des Fahrzeugs bekundete (Bl. 74 d. A.), glaubhaft ist oder nicht, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, da sie jedenfalls nicht dazu führen kann, dass den Beklagten der Nachweis einer Weiterfahrt des Klägers gelingt.

Dem Kläger ist auch nicht zur Last zu legen, dass er durch eine sofortige Rückwärtsfahrt zurück in die Parklücke den Unfall womöglich vermieden hätte, § 1 Abs. 2 StVO. Denn der Kläger durfte erwarten, dass die Beklagte zu 1. ihn wahrgenommen hatte und ihre Rückwärtsfahrt rechtzeitig beenden würde.

c) Im Rahmen der nun durchzuführenden Abwägung fällt die reine Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs nicht entscheidend ins Gewicht. Sie tritt vielmehr aufgrund des weit überwiegenden Verschuldens auf Beklagtenseite vollständig zurück. Die Betriebsgefahr des zum Unfallzeitpunkt stehenden Fahrzeugs des Klägers ist weit geringer als diejenige auf Beklagtenseite, bei der eine pflichtwidrige Rückwärtsfahrt entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung sowie ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO vorliegen. Insofern ist entgegen der Auffassung des Landgerichts eine Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen zu 100 % angemessen.

3. Im Hinblick auf die Schadenshöhe ist zwischen den geltend gemachten Schäden zu differenzieren.

a) Bereits mit der Klageerwiderung haben die Beklagten die Schadenspositionen der Reparatur des Fahrzeugs in Höhe von 3.598,17 EUR, der Wertminderung in Höhe von 350,00 EUR, die Gutachterkosten in Höhe von 458,01 EUR, sowie die pauschalen Nebenkosten in Höhe von 25,00 EUR der Höhe nach unstreitig gestellt (Bl. 46 d. A.).

Auch die Kosten der Notreparatur in Höhe von 300,00 EUR, die das Landgericht zugesprochen hat, werden mit der Berufung nicht angegriffen.

b) Dem Kläger steht zudem ein Anspruch auf entgangenen Verdienst für vier Tage à 107,00 EUR und damit in Höhe von insgesamt 428,00 EUR zu, weil er in dieser Zeit sein - einziges ihm zur Verfügung stehendes - Taxi nicht einsetzen konnte.

aa) In den Fällen, in denen das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient, wie etwa bei einem Taxi oder LKW, muss der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen (vgl. BGH, Urteil vom 04. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 -, Rn. 6, juris; BGHZ 70, 199, 203). Wahlweise kann der Geschädigte neben dem entgangenen Gewinn auch die Vorhaltekosten eines etwaigen Reservefahrzeuges oder ggfs. der Miete eines Ersatzfahrzeuges verlangen. Wird entgangener Gewinn beansprucht, kann als Schätzungsgrundlage ein Vergleich der Unternehmenszahlen vor und nach dem Unfall herangezogen werden (Senat, Urteil vom 08. Oktober 2013 - I-​1 U 226/12 -, Rn. 9, juris), um hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung nach § 287 ZPO bzw. § 252 BGB zu erhalten (BGH, Versäumnisurteil vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 392/03 -, Rn. 9, juris).




bb) Die vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen für die Monate November 2014 - Januar 2015 lassen erkennen, dass der tägliche Umsatz im Zeitraum um den Unfall vom 23.02.2015 durchschnittlich 134,22 EUR betrug. Die auf drei Monate begrenzten Umsatzzahlen geben - da sie relativ gleichmäßig ausfallen - hinreichenden Aufschluss über die betriebswirtschaftlichen Erträge des klägerischen Einzelunternehmens. Auch wenn fixe Kosten nach dem Unfall weiter angefallen sein mögen, hat der Kläger jedoch Treibstoffkosten und die weitere Abnutzung des Fahrzeugs erspart, so dass von den geltend gemachten Beträgen zumindest 20 % für ersparte Aufwendungen abzuziehen sind. Damit ergibt sich ein Tagessatz in Höhe von 107,00 EUR, der - entsprechend dem vom Kläger eingeholten Schadensgutachten - für vier Arbeitstage zu berücksichtigen ist.

c) Damit ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 5.159,18 EUR.

4. Zinsen stehen dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzugs ab dem 10.07.2015 in der gesetzlichen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

5. Dem Kläger steht zudem ein Anspruch auf Freistellung von den Kosten für die außergerichtliche Bevollmächtigung seines Rechtsanwalts zu, weil diese als Kosten der Rechtsverfolgung Bestandteil des Schadenersatzes gemäß § 249 BGB sind. Der maßgebliche Gegenstandswert für die Bestimmung der nach Maßgabe des § 249 BGB ersatzfähigen Anwaltskosten richtet sich nach der Summe der begründeten Schadensersatzforderungen, mit deren Durchsetzung die Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor Eintritt der Rechtshängigkeit befasst war. Die geltend gemachte 0,65 Gebühr, aus der sich der Anspruch des Klägers in Höhe von 250,10 EUR errechnet, ist insoweit ersatzfähig.

II.

Die Anschlussberufung, mit der die Beklagten Klageabweisung begehren, ist unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen nicht begründet. Denn die Beklagten müssen vielmehr für die Unfallfolgen in vollem Umfang einstehen. Der Umstand, dass dem Kläger der durch den Unfall seines Taxifahrzeugs entgangene Gewinn nur zu einem geringeren Tagessatz zusteht, als das Landgericht angenommen hat, wirkt sich aufgrund der zugunsten des Klägers abgeänderten Haftungsquote im Ergebnis nicht zugunsten der Beklagten aus.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug: 5.268,06 EUR (Berufung: 2.107,22 EUR; Anschlussberufung: 3.160,84 EUR).

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