Voraussetzung der Zurechnung der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs ist bei einem berührungslosen Unfall, dass das betreffende Fahrzeug über seine Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung an der Entstehung des Schadens beteiligt war (Anschluss BGH, 22. November 2016, VI ZR 533/15, NJW 2017, 1173). |
I. | Das Urteil des Landgerichts München II vom 09.09.16 zu Aktenzeichen 13 O 3024/15 wird aufgehoben. |
II. | Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 1.794,48 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.01.2015 zu zahlen. |
III. | Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.01.15. |
IV. | Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, vorgerichtliche Kosten - nicht anrechenbare Anwaltsgebühren - in Höhe von 808,13 € zu zahlen. |
Die gegnerische Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen. |