Das Verkehrslexikon

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Sturz eines Zweiradfahrers ohne Kollisionsberührung

Sturz eines Zweiradfahrers ohne Kollisionsberührung




Gliederung:


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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Unfälle mit Kradbeteiligung - Motorradunfälle

Radfahrer-Unfälle - Verkehrsunfall mit Fahrradbeteiligung

Stichwörter zum Thema Personenschaden

Der berührungslose Unfall

Reaktionen aus „Bestürzung, Furcht und Schrecken“ - die Schrecksekunde

Überbremsen von Zweirädern

Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung






Allgemeines:


KG Berlin v. 24.11.2005:
Die Haftung gemäß § 7 StVG hängt nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Fahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat und auch nicht davon, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist. Selbst ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion kann dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat.

OLG Brandenburg v. 23.07.2009:
Ein Schaden ist bereits dann „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben. Es kommt darauf an, ob in einer konkreten Situation die Gegenwart des Fahrzeuges vom Motorradfahrer als gefährlich empfunden werden konnte und dessen Reaktion subjektiv vertretbar erscheint. In den Fällen, in denen es nicht zu einer Berührung zwischen dem Fahrzeug des Geschädigten und demjenigen des in Anspruch genommenen Kraftfahrers gekommen ist, hat der Geschädigte den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeuges und seinem Schaden darzutun und zu beweisen; etwaige Zweifel an der Ursächlichkeit des Betriebsvorganges für den Unfall gehen zu Lasten des Geschädigten.

BGH v. 21.09.2010:
Nach ständiger Rechtsprechung kann auch ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat. Es ist auch nicht erforderlich, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden. Es kommt für die Bejahung des Zurechnungszusammenhangs insbesondere nicht darauf an, ob ein Zusammenstoß auf andere Weise, etwa durch Abbremsen, hätte verhindert werden können.

OLG München v. 07.05.2012:
Der Sturz eines Kradfahrers auf Rollsplit in einem Kurvenbereich ist nicht unabwendbar, wenn andere Motorradfahrer trotz des Rollsplitts einen Sturz vermeiden konnten. Zudem bedeutet die Feststellung von „schwer erkennbarem“ Rollsplitt gerade nicht, dass man den Rollsplitt selbst bei äußerst möglicher Sorgfalt nicht rechtzeitig erkennen konnte, sondern dass ein Fahrer den Splitt bei entsprechend erhöhter Aufmerksamkeit bemerkt, seine Geschwindigkeit drosselt und entsprechend langsam (15 km/h) um die Kurve fährt.

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Motorrad:


Unfälle mit Motorradbeteiligung

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Motorradfahrern

KG Berlin v. 29.04.1993:
Der Gefährdungshaftung steht nicht entgegen, dass es in einem Einmündungsbreich zu keiner Berührung zwischen einem Personenkraftwagen und einem Krad gekommen ist. Unter diese Haftung fallen auch Schäden, die "bei dem Betrieb" entstanden sind. Von entscheidender Bedeutung ist, ob die Fahrweise des einen Unfallbeteiligten Einfluss auf den Sturz des Kradfahrers hatte, ob sein Unfall also in einem ursächlichen Zusammenhang zu typisch mit dem Betrieb des Personenkraftwagens verbundenen Gefahren bestand. Ein solcher ursächlicher Zusammenhang kann auch dann gegeben sein, wenn es zu keiner Berührung kommt. Den ursächlichen Zusammenhang hat der Geschädigte darzutun und zu beweisen.

OLG Hamm v. 05.04.2005:
Stürzt eine Motorradfahrschülerin bei Bremsübungen aus 50 km/h, kann für den Schaden der Fahrlehrer verantwortlich gemacht werden, wenn die Fahrschülerin nicht mit geeignetem Schulungsfahrzeug (ABS-System, Stützräder, funkgesteuertes Ventil zur Vermeidung einer Vollbremsung) oder durch allmähliches geduldiges Üben an eine ausreichende Bremsverzögerung herangeführt worden ist. Die Fahrschülerin muss sich ein Mitverschulden anspruchsmindernd entgegen halten lassen, wenn sie sich auf riskante Bremsübungen trotz unsicheren Fahrgefühls und Kenntnis der theoretisch vermittelten Sturzgefahr einlässt.




AG Berlin-Mitte v. 19.12.2007:
Muss ein Motorrollerfahrer wegen eines das Gelände einer Tankstelle verlassenden Kfz scharf bremsen und kommt dadurch zu Fall, ohne dass es zu einer Berührung der Fahrzeuge kommt, haftet der aus dem Grundstück Ausfahrende aus der Betriebsgefahr des Kfz (Haftung hier: 100%).

OLG Brandenburg v. 17.01.2008:
Für die verschuldensunabhängige Halterhaftung gegenüber einem gestürzten Kradfahrer genügt es, dass ein Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat, wobei das Fahrzeug nicht selbst an einer Kollision beteiligt gewesen sein muss.

OLG Brandenburg v. 23.07.2009:
Es steht einer Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG nicht entgegen, dass es zu keiner Berührung zwischen dem von dem Geschädigten geführten Motorrad und dem Fahrzeug des Schädigers gekommen ist. Denn das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ ist nach dem Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Fahrzeug mitgeprägt worden ist. An dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will. Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es daher maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen, örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht.

OLG Brandenburg v. 23.06.2011:
Kann eine genaue Geschehens- und Ursachenabfolge nicht angenommen werden, so dass letztlich nur feststeht, dass ein Sturz eines Kradfahrers in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem sog. doppelten Überholmanöver steht, ist von einer Haftung aus der Betriebsgefahr auszugehen. Es findet Schadensteilung statt.

BGH v. 22.11.2016:
Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (Festhaltung, Senatsurteil vom 21. September 2010, VI ZR 263/09, NJW-Spezial 2010, 681).

OLG Bamberg v. 10.01.2017:
Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. Die Halterhaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG und die Haftung des Fahrers aus vermutetem Verschulden gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 StVG greift nicht ein, wenn ein in Betrieb befindliches Kraftfahrzeug lediglich an der Unfallstelle anwesend ist, ohne dass es durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. Es kommt (anders als bei der Haftung aus § 823 BGB) für die sog. Gefährdungshaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) zwar nicht darauf an, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat, und auch nicht darauf, ob es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist. Ein Schaden ist vielmehr bereits dann „bei dem Betrieb" eines Kfz entstanden, wenn sich von einem Kfz ausgehende Gefahren ausgewirkt haben. Allerdings reicht die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle für eine Haftung nicht aus.




OLG München v. 30.06.2017::
Voraussetzung der Zurechnung der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs ist bei einem berührungslosen Unfall, dass das betreffende Fahrzeug über seine Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung an der Entstehung des Schadens beteiligt war (Anschluss BGH, 22. November 2016, VI ZR 533/15, NJW 2017, 1173).

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Motorroller:


OLG Schleswig v. 30.06.2011:
Der Führer eines Zweirades - hier eines Motorrollers - ist gehalten, sich entsprechend auf die sich ihm darbietenden Verhältnisse der Straße einzustellen; dabei muss er gerade im Übergangsbereich zwischen Fahrbahn und unbefestigter Bankette mit Gefahren rechnen und Schlaglöcher rechtzeitig erkennen. Die berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs konnten angesichts des konkreten Straßenzustandes nicht darauf gerichtet sein, auch den Fahrbahnrand im Übergang zur Bankette gefahrlos befahren zu können.

OLG Koblenz v. 16.03.2015:
Stürzt ein Rollerfahrer beim Überholtwerden durch einen Lkw, so ist für eine Haftung aus § 7 StVG erforderlich, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Lkw zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen haben. Allein die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Fahrzeugs an der Unfallstelle rechtfertigt noch nicht die Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden. Vielmehr muss der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder bestimmten Betriebseinrichtungen des Lkw gestanden haben.

LG Aachen v. 10.05.2016:
Fahrt ein an der Haltlinie stehender Kfz-Führer an und rollt bis zur Sichtlinie vor, obwohl sich auf der Vorfahrtstraße ein Motorroller nähert, der bei seiner Reaktion auf das Anfahren stürzt, ist eine Haftung von 3/4 zu Lasten des Kfz-Führers angemessen.

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Fahrrad:


Unfälle mit Radfahrerbeteiligung

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Radfahrern

BGH v. 19.04.1988:
Ein Sturz vom Fahrrad bei einer Ausweichreaktion, die durch das plötzliche Auftauchen eines Kfz auf der Gegenfahrbahn in der unübersichtlichen Kurve einer schmalen Straße veranlasst ist, weil der zur Verfügung stehende Platz zu eng zu werden droht, ereignet sich "bei dem Betrieb" des Kraftfahrzeugs. Selbst ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion ist ggf. dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zuzurechnen, das diese Reaktion ausgelöst hat.

OLG Brandenburg v. 17.01.2008:
Das unkontrollierte Annähern eines ausgewachsenen Schäferhundes bis auf einen Abstand von drei Metern ist geeignet, eine Schreckreaktion bei einem Radfahrer hervorzurufen, umso mehr wenn der Radfahrer - wie die Geschädigte - das 78. Lebensjahr bereits vollendet hat.

OLG Karlsruhe v. 20.10.2010:
Steht fest, dass ein Radfahrer mit seinem Fahrrad nahe der Mitte der Fahrbahn, nicht jedoch auf der linken Fahrbahn gefahren ist, dass er durch das Auftauchen eines Busses erschrocken war, dass er nicht in der Lage war, die Geschwindigkeit den örtlichen Gegebenheiten anzupassen und dadurch bei seinem Bremsvorgang ins Schleudern geriet, ohne dass es zu einer Berührung mit dem Bus kam, dann kann die Betriebsgefahr des Busses hinter dem groben Verschulden des Radfahrers völlig zurücktreten.

OLG Frankfurt am Main v. 28.10.2011:
Stürzt ein Rennradfahrer, der die Fahrbahn trotz Radwegbenutzungspflicht eines rechts verlaufenden gut benutzbaren Radwegs befährt, durch eine auf der Fahrbahn befindliche Ölspur, trifft ihn eine hälftige Mithaftung.




OLG Hamburg v. 07.02.2012:
Fahrradfahrer müssen ihr Fahrzeug sicher führen, ihre Fahrweise den Straßenverhältnissen anpassen und vor allem einen Sicherheitsabstand einhalten, der es ihnen erlaubt, auch ohne Sturz eine Bremsung vorzunehmen. Stürzt ein Radfahrer auf regennasser Fahrbahn bei einer Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/h und einem Abstand zu einem vor ihm bremsenden Fahrzeug von 5 bis 6 Metern, so trägt er die Alleinschuld. Die Betriebsgefahr des bremsenden Fahrzeugs tritt zurück.

OLG Saarbrücken v. 23.01.2014:
Zweiradfahrern sind die sich aus Gleisen ergebenden Gefahren, nämlich geringere Haftfähigkeit der Reifen und hierdurch bedingte Rutschgefahr sowie die Gefahr, mit den Reifen in die Schienenspur zu geraten und der damit verbundene Verlust der Lenkfähigkeit, bekannt oder sie müssen ihnen bekannt sein. Daher haben Zweiradfahrer diese Gefahren hinzunehmen und sich auf diese einzustellen. Das gilt insbesondere dann, wenn auf die Möglichkeit einer Handlungsalternative - nämlich das Umfahren der Gefahrenstelle - durch eine vor der Unfallstelle vorhandene Beschilderung hingewiesen wird.

OLG Naumburg v. 20.10.2014:
Auf die für einen Radfahrer mit dem Überqueren eines Bahnübergangs verbundenen Gefahren muss der verkehrssicherungspflichtige Bahnnetzbetreiber selbst dann nicht hinweisen, wenn die Schienen nach dem Verlauf des querenden Weges in einem relativ spitzen Winkel zu passieren sind.

OLG Hamm v. 09.06.2016:
Überquert ein Radfahrer Bahnschienen, hat er sich jedenfalls dann, wenn die Gleisanlage sich vom übrigen Straßenbelag deutlich abhebt und der Schienenverlauf gut sichtbar ist, auf die damit verbundene Gefahr, mit den Reifen in die Schienenspur zu geraten und die Lenkfähigkeit zu verlieren, einzustellen. - Dies gilt insbesondere im Bereich eines Industriedenkmals (hier: ehemaliges Zechengelände), wo auf die sich aus dem Charakter der Anlage ergebenden Besonderheit, den Besuchern einen möglichst originalgetreuen Zustand nahezubringen, Bedacht genommen werden muss.

OLG Brandenburg v. 14.09.2017:
Der Sturz eines Radfahrers aufgrund einer nachvollziehbaren Vollbremsung wegen der Befürchtung, ein schnell herannahendes Fahrzeug würde ihm die Vorfahrt nehmen, ist dem Betrieb des Kraftfahrzeuges i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG zuzurechnen.

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Fahrschüler:


Fahrschule / Fahrlehrer / Fahrschüler

OLG Hamm v. 05.04.2005:
Stürzt eine Motorradfahrschülerin bei Bremsübungen aus 50 km/h, kann für den Schaden der Fahrlehrer verantwortlich gemacht werden, wenn die Fahrschülerin nicht mit geeignetem Schulungsfahrzeug (ABS-System, Stützräder, funkgesteuertes Ventil zur Vermeidung einer Vollbremsung) oder durch allmähliches geduldiges Üben an eine ausreichende Bremsverzögerung herangeführt worden ist. Die Fahrschülerin muss sich ein Mitverschulden anspruchsmindernd entgegen halten lassen, wenn sie sich auf riskante Bremsübungen trotz unsicheren Fahrgefühls und Kenntnis der theoretisch vermittelten Sturzgefahr einlässt.

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