1. |
Im Rahmen eines Nachbesserungsbegehrens genügt es, wenn ein Kraftfahrzeugkäufer die Mangelerscheinung laienhaft beschreibt, also darlegt, in welchen Symptomen sich der Mangel äußert.
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2. |
Die Beurteilung der Erheblichkeit eines Mangels richtet sich schließlich keineswegs allein danach, ob die Mängelbeseitigungskosten die Grenze von 5 % des Kaufpreises übersteigen. Vielmehr ist eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls erforderlich.
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3. |
Der Verkäufer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Mangel unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist.
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