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Landgericht Arnsberg Urteil vom 07.03.2017 - 4 O 111/16 - Benutzung des Zebrastreifens mit dem fahrenden Pedelec

LG Arnsberg v. 07.03.2017: Benutzung des Zebrastreifens mit dem fahrenden Pedelec von einem anderen Straßenteil aus


Das Landgericht Arnsberg (Urteil vom 07.03.2017 - 4 O 111/16) hat entschieden:

1. Andere Straßenteile gehören zwar zur Straße im verkehrsrechtlichen Sinn, sie dienen jedoch nicht dem durchgehenden Verkehr. Das Einfahren von einem kombinierten Geh- und Radweg unterfällt dem Begriff des "anderen Straßenteils" (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 10 StVO Rn. 6).

2. Gem. § 10 StVO hat derjenige, der aus einem anderen Straßenteil auf eine Fahrbahn einfahren will, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

3. Ein das Pedelec fahrend benutzender Verkehrsteilnehmer ist als Radfahrer nicht in den persönlichen Schutzbereich des § 26 Abs. 1 StVO einbezogen.

4. Kommt es beim fahrenden Benutzen des Fußgängerüberwegs zum Unfall mit einem Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn, trifft den Pedelecfahrer, der vom kombinierten Geh- und Radweg aus die Straße zu überqueren begonnen hat, ein Mithaftungsanteil von 2/3.



Siehe auch
Elektrofahrzeuge - Zweiräder - Pedelec - E-Bike - E-Scooter - Elektro-Rollstuhl
und
Einfahren von einem "anderen Straßenteil"





Tatbestand:


Die Parteien streiten sich um die Höhe der Haftungsverteilung bzgl. eines Verkehrsunfalls am 21.05.2015 um 14:15 in O1 auf der A-​str..

Auf der A-​str. steht jeder Fahrtrichtung ein Fahrstreifen zur Verfügung. Die Straße verläuft vor und nach dem späteren Unfallort geradlinig. Auf der Fahrbahn, welche die Klägerin befuhr, befindet sich rechts ein Fahrradweg. Links neben der Gegenfahrbahn befindet sich ein kombinierter Geh- und Radweg. Auf der Höhe des Anwesens A-​str. 44 befindet sich ein Fußgängerüberweg, der in der Mitte mit einer Überquerungshilfe ausgestattet ist.

Die Beklagte zu 1) befuhr mit dem bei der Beklagten zu 2) pflichtversicherten PKW der Marke F1, amtliches Kennzeichen ..., innerorts die A-​str. in O1 stadteinwärts.

Der Kläger befuhr mit seinem Pedelec den von der Beklagten zu 1) aus gesehenen neben dem linken Fahrstreifen befindlichen Fuß- und Radweg der A-​str. ebenfalls stadteinwärts. Er trug keinen Fahrradhelm.

Der Kläger überquerte die A-​str. auf oben beschriebenem Fußgängerüberweg, in dem er diesen ohne Zwischenstopp auf der Überquerungshilfe mit seinem Pedelec überfuhr. Im Bereich der Fahrspur der Beklagten zu 1) kam es zur Kollision, bei der der Kläger zunächst gegen das Fahrzeug der Beklagten zu 1) prallte und anschließend auf den Asphalt geschleudert wurde. Der Kläger wurde hierbei erheblich verletzt.




Der Kläger ist der Auffassung, einen weitergehenden Verstoß als den Verstoß gegen die Sorgfaltsanforderungen aus § 10 StVO treffe ihn nicht. Die Beklagte zu 1) sei insbesondere völlig reaktionslos auf den Zebrastreifen zugefahren und habe erst nach der Kollision gebremst. Sie habe ihre Geschwindigkeit nicht auf plötzlich auftauchende Hindernisse angepasst. Ausgehend von einem Schaden i.H.v. 135.000,00 EUR seien dem Kläger unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten und einem Abschlag von 20 % nach einem Streitwert von 72.000,00 EUR die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten.

Der Kläger beantragt,

  1.  festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger 2/3 seiner materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 21.05.2015 um 14:15 Uhr auf der A-​str. in 59755 O1, Stadtteil O2, entstanden sind bzw. zukünftig entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.,

  2.  die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 2.085,95 EUR ab Rechtshängigkeit zu zahlen..


Die Beklagten beantragen,

   die Klage abzuweisen.


Die Beklagten behaupten, als sich die Beklagte zu 1) dem Fußgängerüberweg genähert habe, sei in dessen Bereich kein Fußgänger oder Radfahrer erkennbar gewesen. Erst als sie sich bereits auf dem Fußgängerüberweg befunden habe, sei der Kläger auf diesen aufgefahren. Der Umstand, dass die Beklagte zu 1) lediglich drei Fahrlängen hinter dem Kollisionsort zum Stehen gekommen sei, spreche dafür, dass sie bereits vor der Kollision eine Vollbremsung eingeleitet habe. Die Gefahraufforderung habe erst zu dem Zeitpunkt bestanden, in dem die Beklagte zu 1) habe erkennen können, dass der Kläger auch die Überquerungshilfe des Fußgängerüberwegs ohne Anhalten überfahren würde. In diesem Zeitpunkt sei die Kollision für die Beklagte zu 1) indes nicht mehr zu vermeiden gewesen. Hingegen sei der Unfall für den Kläger vermeidbar gewesen, wenn er auf der Überquerungshilfe die Weiterfahrt unterlassen hätte. Die Betriebsgefahr der Beklagten zu 1) trete hinsichtlich des Alleinverschuldens des Klägers vollständig zurück. Im Übrigen habe der Kläger den Geh- und Radweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung benutzt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung und Verwertung der Ermittlungsakte der StA Arnsberg, Az.: 190 Js 666/15 V A, mit dem darin befindlichen Gutachten des Sachverständigen P1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Schriftgutachten des Sachverständigen P1 vom 08.06.2015.

Entscheidungsgründe:


Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung seiner materiellen und immateriellen Schäden gegenüber der Beklagten zu 1) aus § 18 Abs. 1 StGV, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB, §§ 249, 253 Abs. 2 BGB und gegenüber der Beklagten zu 2) aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflichtVG, die gem. § 115 Abs. 1 S. 4 VVG gesamtschuldnerisch haften.

1. Der Kläger ist durch einen PKW, der von der Beklagten zu 1) im Straßenverkehr gefahren wurde und bei der Beklagten zu 2) pflichtversichert ist, verletzt worden, wobei sich die typische Betriebsgefahr realisiert hat.

2. Nach Abwägung der Verursachungsbeiträge von Kläger und Beklagter zu 1) ergibt sich, dass der Kläger weit überwiegend den Verkehrsunfall zu verschulden hat, § 9 StVG, § 254 BGB, sodass eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Klägers anzunehmen ist. § 17 StVG findet auf den hiesigen Fall keine Anwendung, da es sich bei dem Pedelec des Klägers gem. § 1 Abs. 3 S. 1 StVG nicht um ein Kraftfahrzeug i.S.d. StVG handelt.

a) Der Kläger hat gegen § 10 Abs. 1 StVO verstoßen, indem er seiner Wartepflicht nicht gerecht geworden ist. Aufgrund dieses erheblichen Verstoßes überwiegt seine Haftungsquote die der Beklagten.

Gem. § 10 StVO hat derjenige, der aus einem anderen Straßenteil auf eine Fahrbahn einfahren will, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Andere Straßenteile gehören zwar zur Straße im verkehrsrechtlichen Sinn, sie dienen jedoch nicht dem durchgehenden Verkehr. Das Einfahren von einem kombinierten Geh- und Radweg unterfällt dem Begriff des "anderen Straßenteils" (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 10 StVO Rn. 6).




Den erhöhten Sorgfaltsanforderungen des § 10 Abs. 1 StVO ist der Kläger im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden. Der Einfahrende muss sich vergewissern, dass die Fahrbahn für ihn im Rahmen der gebotenen Sicherheitsabstände frei ist und dass er niemanden übermäßig behindert. Diese Pflicht zur höchsten Sorgfalt setzt Umblick, ggfls. Rückschau und rechtzeitiges, deutliches Zeichengeben voraus und schließt die Beachtung der Sichtverhältnisse ein. Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht der Anschein gegen den Einfahrenden (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 2 StVO Rn. 10 f.).

Der Kläger ist von dem kombinierten Geh- und Radweg in den Bereich des fließenden Verkehrs hinein gefahren. In diesem Zusammenhang kam es zu der Kollision zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1). Etwas anderes, als dass der Kläger die Verkehrssituation falsch eingeschätzt hat, hat auch die Beweisaufnahme nicht ergeben. Das sich herannahende Fahrzeug der Beklagten zu 1) war für ihn aufgrund der geradlinigen Verkehrsführung, der Übersichtlichkeit der Unfallörtlichkeit und dem Umstand, dass sich der PKW der Beklagten zu 1) in unmittelbarer Nähe des Fußgängerüberwegs befunden hat, ohne Weiteres erkennbar. Somit war für ihn auch erkennbar, dass die Beklagte zu 1) für den Fall des Befahrens ihrer Fahrbahn nicht mehr rechtzeitig würde abbremsen können.

Die Beklagte zu 1) hatte als Teilnehmerin des fließenden Verkehrs Vorrang (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 10 Rn. 8). Der Kläger ist wartepflichtig gewesen.

Dagegen lässt sich nicht einwenden, der Kläger habe sich auf einem Fußgängerüberweg befunden mit der Folge, dass er gegenüber dem fließenden Verkehr privilegiert gewesen wäre.

Zwar begründet § 26 Abs. 1 StVO als Ausnahmevorschrift den Vorrang der den Fußgängerüberweg Überquerenden vor dem fließenden Verkehr. Damit die Vorschrift auch auf den Kläger Anwendung fände, müsste er vom persönlichen Schutzbereich der Vorschrift erfasst sein. Das ist aber gerade nicht der Fall. Vom persönlichen Schutzbereich des § 26 Abs. 1 StVO sind Fußgänger, Schieb- und Greifreifenrollstuhlfahrer, Krankenfahrstühle und Fußgänger erfasst, die ein Fahrrad mit sich führen (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 26 StVO Rn. 14). Wer den Fußgängerüberweg wie der Kläger fahrend auf einem Fahrrad überquert hat keinen Vorrang (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 26 StVO Rn. 14; OLG Hamm, Urt. v. 30.03.1992, Az.: 13 U 219/91; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.03.1998, Az.: 5 Ss (OWi) 39/98 - (OWi) 40/98 I). Der eindeutige Wortlaut rechtfertigt keine andere Auslegung. Einen fahrenden Radfahrer kann auch keinem Fußgänger gleichgestellt werden. Ein Fußgänger bewegt sich im Durchschnitt bedeutend langsamer als ein Fahrradfahrer. Auch ist er weniger wendig. Das macht es für einen Autofahrer bedeutend schwieriger, rechtzeitig und angemessen auf ihn zu reagieren.




b) Der Unfall wäre für den Kläger vermeidbar gewesen. Ihm war es möglich und zumutbar, auf der Mittelinsel anzuhalten und die ungebremste Weiterfahrt auf die Fahrbahn der Klägerin zu unterlassen.

c) Ob der Kläger daneben auch gegen § 2 Abs. 4 S. 4 StVO verstoßen hat, indem er sich entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung auf dem kombinierten Geh- und Radweg fortbewegt hat, wofür durch die Existenz der Radfahrwegs auf der rechten Fahrbahn sowie des Richtungspfeils unter dem Verkehrszeichen 241 (vgl. Bild Nr. 6 der Fotoanlage zum Gutachten des Sachverständigen) vieles spricht, kann dahinstehen. Dieser Verstoß würde sich nicht haftungserhöhend auswirken. Die Regelung über die Benutzung des links verlaufenden Radfahrwegs bezweckt wie das allgemeine Rechtsfahrgebot ausschließlich den Schutz des Gegen- und Überholverkehrs (auf dem Radweg), aber gerade nicht den des Einbiege- und Querverkehrs (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 2 StVO Rn. 67 b, BGH, Urt. v. 15.11.1966, Az.: VI ZR 57/65; BGH, Urt. v. 15.07.1986, Az.: 4 StR 192, 86). Es soll sichergestellt werden, dass sich Fahrzeuge gefahrlos begegnen und überholen können, sodass die Vorschrift dem Schutz der Verkehrsteilnehmer dient, die sich in Längsrichtung derselben Straße bewegen (vgl. Saarländisches OLG, Urt. v. 17.04.2014, Az.: 4 U 406/12). Hier handelt es sich jedoch um einen Unfall im querenden Verkehr. Die Beklagte zu 1) hatte zu beiden Seiten des Fußgängerüberwegs nach Überquerenden Ausschau zu halten. Für den Unfall wirkte es sich nicht nachteilig aus, in welcher Richtung sich der Kläger vor dem Unfall linksseitig auf dem Fahrradweg fortbewegte.

d) Eine Erhöhung der Haftungsquote aufgrund des Umstandes, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt keinen Fahrradhelm trug und sich wohl seine Verletzungen bei Tragen eines Helmes gemindert hätten, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine gesetzliche Helmpflicht existiert für Fahrradfahrer nicht. Der Gesetzgeber hat dies auch nicht geändert, nachdem vereinzelt Gerichte in der Rechtsprechung eine Mitverschuldensquote für das Unterlassen des Tragens eines Helmes angenommen haben (vgl. OLG Celle, Urt. v. 12.02.2014, Az.: 14 U 113/13; Schleswig-​Holsteinisches OLG, Urt. v. 05.06.2013, Az.: 7 U 11/12). Daher ist auch nicht von einem beredeten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen.

e) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aber auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass auch die Beklagte zu 1) den Unfall verschuldet hat i.S.v. § 18 Abs. 1 S. 1, 2 StVG, indem sie gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat. Somit war im Rahmen der Quotenbildung neben der allgemeinen Betriebsgefahr ein eigener haftungserhöhender Beitrag zu berücksichtigen.

Gem. § 18 Abs. 1 S. 2 StVG wird das Vorliegen des Verschuldens vermutet; eine Exkulpation ist durch den Nachweis der Anwendung der gewöhnlichen, verkehrserforderlichen Sorgfalt möglich. Maßgebend ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrzeugführers (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer: Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 18 Rn. 4). Der Fahrer muss also beweisen, dass er sich verkehrsrichtig verhalten hat (vgl. Heß, in: Burmann/Heß/Jahnke/Jauer, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 18 Rn. 8).

Gem. § 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Diesen Anforderungen wird ein Verkehrsteilnehmer nicht gerecht, wenn er infolge von Unachtsamkeit nicht rechtzeitig reagiert, aber durch rechtzeitiges Reagieren, insb. durch Abbremsen den Unfall hätte vermeiden oder seine Folgen hätte verringern können (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 08.01.2016, Az.: I- 9 U 125/15).

Vermeidbarkeit liegt grundsätzlich nicht vor, wenn der Unfall unabwendbar ist. Unabwendbarkeit des Unfalls ist anzunehmen, wenn das Ereignis auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhindert werden kann. Es erfordert ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus gemessen an den durchschnittlichen Anforderungen eines Idealfahrers (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 17 StVG Rn. 22.). Schon bloße Zweifel am unfallursächlichen Fahrverhalten schließen die Feststellung der Unabwendbarkeit aus (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 17 StVG Rn. 23).

Der Sachverständige hat insoweit in seinem Gutachten ausgeführt, dass die Beklagte zu 1) den Unfall hätte vermeiden können, wenn sie auf den Kläger reagiert hätte, als dieser vom kombinierten Geh- und Radweg auf den Fußgängerüberweg, sprich auf die Gegenfahrbahn der Beklagten zu 1) fuhr. Zu diesem Ergebnis gelangt der Sachverständige durch eine Überprüfung der zeitlichen Vermeidbarkeit der Kollision. Diese sei immer dann gegeben, wenn sich der Fahrer - hier also die Beklagte zu 1) - aufgrund einer geringeren Ausgangsgeschwindigkeit oder einer situationsangepassten Reaktion den Ort der späteren Kollision erst später erreicht habe. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass es dem Kläger gerade so möglich gewesen wäre, die Gefahrenzone zu verlassen, wenn die Beklagte zu 1) bereits in dem Zeitpunkt auf den Kläger reagiert hätte, als dieser von dem kombinierten Geh- und Radweg auf den Fußgängerüberweg aufgefahren ist.

Den Ausführungen des Sachverständigen folgt die Kammer. Der Sachverständige ist für Straßenverkehrsunfälle besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar.

Bereits in Zeitpunkt, in dem der Kläger auf den Fußgängerüberweg auffuhr, um die Gegenfahrbahn der Beklagten zu 1) zu überqueren, musste eine Reaktion der Beklagten zu 1) auch erfolgen. Der Verstoß des Klägers, auch die Fahrbahn der Beklagten zu 1) fahrenderweise auf dem Fußgängerüberweg zu kreuzen und das Missachten ihrer Bevorrechtigung, lag anhand des Vorverhaltens des Klägers auf der Hand. Mit diesem Fehler musste die Beklagte zu 1) nach dem Befahren des Fußgängerüberwegs durch den Kläger in ihrer Gegenrichtung rechnen. Es wäre lebensfremd anzunehmen, die Beklagte zu 1) hätte erst dann auch auf den Kläger reagieren müssen, als dieser ohne Anzuhalten auch die Mittelinsel überquerte und auf die Fahrbahn der Klägerin auffuhr. Ohne weitere Anhaltspunkte konnte sie nicht davon ausgehen, der Kläger würde dort stoppen. Vielmehr entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Kläger auch ihre Fahrspur ohne Halt überqueren würde. Diese weite Auffassung korreliert auch mit der sich an einen Fußgängerüberweg annähernden Pflicht, die unmittelbare Umgebung des Fußgängerüberwegs zu beobachten. Wenn die Beklagte zu 1) den gesamten Fahrbahnraum ausreichend beachtet hätte, so hätte sie den Kläger auch angesichts der Übersichtlichkeit der Unfallörtlichkeit bemerken und die entsprechenden Schlüsse ziehen müssen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 30.03.1992, Az.: 13 U 219/91).

Die Beklagte zu 1) durfte auch nicht auf ihre Bevorrechtigung vertrauen. Anhand des oben dargelegten eigenen Verkehrsverstoßes ist bereits fraglich, ob der Vertrauensgrundsatz überhaupt auf die Klägerin Anwendung findet. Der Vertrauensgrundsatz besagt, dass derjenige, der sich selbst verkehrsrichtig verhält, nicht vorsorglich auf alle möglichen Verkehrswidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer einstellen muss, sondern mangels gegenteiliger Anhaltspunkte erwarten und sich darauf einstellen darf, dass andere Verkehrsteilnehmer die für sie geltenden Vorschriften beachten und den Verkehr nicht durch pflichtwidriges Verhalten gefährden. Für den, der sich selbst verkehrswidrig verhält, gilt der Vertrauensgrundsatz nicht. Gleichzeitig gilt aber auch, dass der, der ein verkehrswidriges Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer erkennt oder Anhaltspunkte hierauf hindeuten, sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 1 StVO Rn. 20). Das verkehrswidrige Befahren des Fußgängerüberwegs durch den Kläger war für die Beklagte zu 1) erkennbar, sodass sie ihr eigenes Fahrverhalten darauf anpassen musste.


f) Ein Verstoß der Klägerin gegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO war nicht festzustellen. Danach darf die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften 50 km/h nicht überschreiten. Eine Überschreitung ist nicht festgestellt worden. Ausweislich des Sachverständigengutachtens ist die Klägerin zwischen 30 und 40 km/h schnell gefahren.



II.

Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht bei einem Streitwert von 72.000,00 EUR und einer Haftungsquote der Beklagten zu 1) und 2) von 1/3 i.H.v. 1.042,96 EUR. Dass der Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren an den Prozessbevollmächtigten bereits ausgeglichen hat, ist nicht ersichtlich, sodass sich grundsätzlich nur ein Freistellungsanspruch ergibt. Dieser hat sich auch nicht gem. § 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagten unter Fristsetzung zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aufgefordert worden wären. Dies ist jedoch nicht ersichtlich. Der Antrag war dahingehend auszulegen, dass eine Zinszahlung seit Rechtshängigkeit begehrt wird. Ein Zinsanspruch auf eine Freistellung besteht indes nicht.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 709 S. 2 BGB.

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