1. |
Andere Straßenteile gehören zwar zur Straße im verkehrsrechtlichen Sinn, sie dienen jedoch nicht dem durchgehenden Verkehr. Das Einfahren von einem kombinierten Geh- und Radweg unterfällt dem Begriff des "anderen Straßenteils" (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 10 StVO Rn. 6).
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2. |
Gem. § 10 StVO hat derjenige, der aus einem anderen Straßenteil auf eine Fahrbahn einfahren will, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
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3. |
Ein das Pedelec fahrend benutzender Verkehrsteilnehmer ist als Radfahrer nicht in den persönlichen Schutzbereich des § 26 Abs. 1 StVO einbezogen.
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4. |
Kommt es beim fahrenden Benutzen des Fußgängerüberwegs zum Unfall mit einem Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn, trifft den Pedelecfahrer, der vom kombinierten Geh- und Radweg aus die Straße zu überqueren begonnen hat, ein Mithaftungsanteil von 2/3.
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