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OLG Celle Urteil vom 24.10.2017 - 14 U 78/16 - Anscheinsbeweis bei berührungslosem Unfall mit einem Sattelzug

OLG Celle v. 24.10.2017: Anscheinsbeweis bei berührungslosem Unfall mit einem Sattelzug


Das OLG Celle (Urteil vom 24.10.2017 - 14 U 78/16) hat entschieden:

1. Wenn ein Kraftfahrer mit seinem Fahrzeug auf gerader und übersichtlicher Strecke nach rechts von der Fahrbahn abkommt, spricht regelmäßig der Anscheinsbeweis dafür, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

2. Allein das örtliche und zeitliche Zusammentreffen des Abkommens von der Fahrbahn mit dem Einbiegen eines Sattelzugs aus einer untergeordneten Straße reicht nicht aus, um diesen Anschein zu erschüttern, wenn nicht feststeht, dass der Sattelzug im Rahmen des Abbiegevorgangs teilweise auf die Fahrbahn des verunfallten Kraftfahrers geraten ist.



Siehe auch

Abkommen von der Fahrbahn - Schleuderunfall

und

Der berührungslose Unfall


Gründe:


I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Sie befuhr am 15. April 2014 die L 111 aus Richtung B. in Richtung F. Aus der Fahrtrichtung der Klägerin wird von links die K 8 herangeführt. Von dort bogen zwei Sattelzüge nach rechts auf die L 111 in Richtung B. ab - also der Klägerin entgegen. Zunächst bog der vom Zeugen M. geführte Sattelzug in die L 111 ein, ohne deren Mittellinie zu überschreiten. Die Klägerin bremste daraufhin ihr Fahrzeug ab. Anschließend fuhr der vom Beklagten zu 1 geführte Sattelzug, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2, in die L 111 ein. Zwischen den Parteien ist streitig, ob er dabei sehr schnell an die Einmündung heranfuhr und ob er die Mittellinie 20 cm - 30 cm überquerte. Die Klägerin wich nach rechts aus, geriet mit den rechten Reifen auf den rechten unbefestigten Seitenstreifen und verlor - ohne dass es zu einer Berührung zwischen dem von ihr geführten Fahrzeug sowie dem vom Beklagten zu 1 geführten Sattelzug kam - die Kontrolle über ihr Kfz, welches ins Schleudern geriet, gegen einen Baum prallte und sich überschlug.

Sie ist der Auffassung, der Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 seien zur Erstattung der Sachschäden zu 70 % verpflichtet. Wegen der geltend gemachten Schäden wird auf Blatt 4 d. A. verwiesen. Sie habe ein schweres HWS-Trauma erlitten, weshalb sie ein Schmerzensgeld von 2.000,00 € beanspruchen könne.

Wegen der Einzelheiten zum in erster Instanz gehaltenen Sachvortrag der Parteien, der in erster Instanz gestellten Anträge und den Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klägerin und den Beklagten zu 1 persönlich angehört sowie den Zeugen M. vernommen (Protokoll Bl. 41 ff. d. A.). Den von den Beklagten benannten Zeugen G. hat das Landgericht nicht vernommen, nachdem es den Beklagten fruchtlos eine Frist gesetzt hatte, dessen ladungsfähige Anschrift beizubringen. Mit der Begründung, der Unfall habe sich nicht bei dem Betrieb des Sattelzugs ereignet, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Unfall stehe zwar in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang des Sattelzugs. Es stünde jedoch nicht mit dem erforderlichen Grad von Gewissheit fest, dass die Klägerin infolge dieses Betriebsvorganges die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren habe.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung der Klägerin, die ihre ursprünglichen Anträge weiterhin verfolgt.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter verwiesen.

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 6. September 2016 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und gemäß Beweisbeschluss vom 10. Oktober 2017 durch Vernehmung des Zeugen G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen M. vom 20. Juni 2016 sowie die Sitzungsniederschrift vom 10. Oktober 2017 verwiesen.

II.

1. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Einem Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 2 BGB i. V. m. 115 Abs. 1 S. 1 VVG steht das überwiegende Verschulden der Klägerin entgegen.

a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von materiellen Schadensersatz in Höhe von 4.467,65 € sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.000,00 € gegen den Beklagten zu 1.

aa) Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 18 StVG. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 1 die Vermutung schuldhaften Handelns widerlegen konnte.

(1) Auch ob sich der Unfall bei dem Betrieb des Sattelzuges ereignete, kann dahinstehen. Bei berührungslosen Verkehrsunfällen ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat (BGH, NZV 2017, 176 [177]). Maßgeblicher Zeitpunkt für Ursächlichkeit und Zurechnungszusammenhang ist danach der Eintritt der konkreten kritischen Verkehrslage, die unmittelbar zum Schaden führt. Die kritische Verkehrslage beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann.

Es spricht viel für den Eintritt dieser konkreten kritischen Verkehrslage. Denn die Fahrbahn der L 111 ist im Unfallbereich 5,8 m breit (Seite 3 des Gutachtens), so dass jede Fahrspur ca. 2,9 m breit ist (ausweislich Seite 8 des Gutachtens ist sie am Unfallort 2,8 m breit). Der Sattelzug selbst hat eine Breite von 2,55 m (Seite 8 des Gutachtens). Führe also der Sattelzug mittig auf seiner Fahrspur, verblieben auf jeder Seite 12,5 cm Platz. Zudem war der Sattelzug 5,9 m lang (Seite 7 des Gutachtens). Schon in Anbetracht der Breite und der Länge des Sattelzuges sowie des Einbiegevorgangs musste die Klägerin ein mögliches Überschreiten der Mittellinie in Betracht ziehen, § 1 Abs. 2 StVO. Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen der Sattelzug zwingend die Mittellinie überschreiten musste, wenn er den Fahrbahnkörper während des Abbiegevorgangs nicht verließ. Die Klägerin führte im Rahmen ihrer Anhörung aus, der vom Beklagten zu 1 geführte Lkw sei sehr schnell an die Einmündung herangefahren und habe entgegen ihrer Erwartung nicht angehalten. Biegt dann der Beklagte zu 1 mit dem von ihm geführten Fahrzeug in die L 111 ab, kommt es zwingend zur Kollision, wenn der Lkw vollständig auf den Straßenkörper geführt wird. Aus diesem Grunde spricht viel dafür, von einer kritischen Verkehrslage und damit auch von einer Beeinflussung der Fahrweise der Klägerin durch den Lkw auszugehen. Letztlich kann dies aber dahinstehen.

(2) Denn der Verursachungsbeitrag der Klägerin, der zu ihrem Unfall führte, überwiegt eine lediglich vom Lkw ausgehende Betriebsgefahr so stark, dass diese vollständig hinter dem Verursachungsbeitrag der Klägerin zurücktritt, §§ 18 Abs. 3 i. V. m. 17 Abs. 2 StVG. Diese Vorschriften sind anwendbar, weil der Unfall nicht auf einem unabwendbaren Ereignis beruht. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus (König in Henschel/König/Dauer, StVR, 43. Aufl., § 17 StVG, Rn. 22). Die Klägerin hätte den Unfall vermeiden können, indem sie ihren Wagen stark abgebremst oder gar zum Stehen gebracht hätte. Der Beklagte zu 1 wiederum hätte auf den Abbiegevorgang verzichten können.

Die nach §§ 18 Abs. 3 i. V. m. 17 Abs. 2 StVG erforderliche Abwägung führt hingegen zu einer Alleinhaftung der Klägerin.

Zu Lasten des Beklagten zu 1 ist lediglich die vom Lkw ausgehende Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Ein Verstoß des Beklagten zu 1 gegen § 9 Abs. 1 S. 2 StVO oder aber § 1 Abs. 2 StVO liegt nicht nachweislich vor. Ein solcher wäre gegeben, wenn der Abbiegevorgang zu einer Gefährdung der Klägerin geführt hätte. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO liegt nicht vor. Die Norm fordert eine konkrete Gefährdung, so dass stets ein „Beinahe-Unfall“, also ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, dass „das noch einmal gut gegangen sei“, erforderlich ist (König in Hentschel/König/Dauer, StVR, 43. Aufl., § 1 StVO, Rn. 35).

Nach den Ausführungen des Sachverständigen auf Seiten 8 - 10 des Gutachtens kann der Sattelzug den Abbiegevorgang so durchführen, dass er nicht in die von der Klägerin befahrene Fahrspur gerät. Schon die grafische Darstellung lässt erkennen, dass der Beklagte zu 1 den Abbiegevorgang auch noch etwas weiter rechts hätte durchführen können. Auch der Zeuge G. konnte nicht bestätigen, dass der Lkw auf die Fahrspur der Klägerin geraten war. Seine Aussage war für die Klägerin unergiebig. Überdies gelang es auch dem zuerst abbiegenden Lkw ohne Beanspruchung der Gegenfahrbahn nach rechts abzubiegen. Wie sich der Abbiegevorgang konkret abgespielt hat, ist also nicht feststellbar. Damit kann von einem Beinahe-Unfall nicht sicher ausgegangen werden, sodass auch kein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO feststeht. Diese Erwägung trifft auch auf § 9 Abs. 1 S. 2 StVO zu. Unabhängig davon stellte bereits der zuerst abbiegende Sattelzug eine hinreichende Warnung für die Klägerin dar, ihre Geschwindigkeit zu reduzieren.

Weitere mögliche Verkehrsverstöße des Beklagten zu 1 sind nicht ersichtlich.

Der Klägerin hingegen sind deutliche Fahrfehler unterlaufen. Denn vor dem Sattelzug des Klägers war bereits der Zeuge M. mit einem ähnlich großen Sattelzug in die L 111 eingebogen und dabei nach dem Vortrag der Klägerin sehr nah an die Mittellinie herangekommen. Dieser erste Sattelzug stellte ein Warnsignal für die Klägerin dar. Er gab ihr auch vor dem Hintergrund des § 1 Abs. 2 StVO Anlass, ihre Geschwindigkeit so stark zu reduzieren, dass sie jederzeit angemessen auf den Einbiegevorgang des Beklagten zu 1 hätte reagieren und notfalls vollständig abbremsen können. Eine solche adäquate Reaktion unterblieb aber bereits nach ihrem eigenen Vorbringen. Vielmehr erwartete sie, dass der Beklagte zu 1 den Sattelzug anhalten würde. Nachdem sie aber gesehen hatte, dass der erste Sattelzug die Mittellinie nicht überschritten hatte, war diese Erwartungshaltung nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat zudem nicht vorgetragen, ihr Fahrzeug weiter abgebremst zu haben, nachdem der Beklagte zu 1 entgegen ihrer Erwartung den Abbiegevorgang nicht abgebrochen hatte. Die Weiterfahrt in unvermindertem Tempo stellt sich dann als die bloße Hoffnung dar, es komme nicht zur Kollision, obwohl eine solche ob der Ausmaße des Lkws nicht unwahrscheinlich war. Hätte aber die Klägerin schon auf den ersten Lkw angemessen reagiert und ihr Tempo so stark reduziert, dass sie jederzeit vollständig hätte bremsen können, hätte sie den Unfall leicht vermeiden können. Eine deutliche Temporeduzierung musste sich ihr aufdrängen.

Erschwerend kommen die Witterungsverhältnisse hinzu. Die Klägerin räumte vor dem Senat ein, dass am Unfallort windiges Wetter vorherrschte. Fährt sie indes an dem ersten Lkw vorbei musste sie als nach eigenen Angaben äußerst erfahrene Autofahrerin zwingend mit einem Windstoß zwischen den beiden Lkw rechnen und auch aus diesem Grund ihr Tempo stark reduzieren. Keinesfalls hätte sie ihre Fahrt dergestalt bei windigem Wetter fortsetzen dürfen, dass sie im Falle einer Ausweichbewegung auf den unbefestigten Straßenrand geraten und die Kontrolle über ihr Fahrzeug verlieren konnte.

Die nach §§ 18 Abs. 3 i. V. m. 17 Abs. 2 StVG erforderliche Abwägung der Verursachungsbeiträge führt zu einer Alleinhaftung der Klägerin. Zulasten der Beklagten ist lediglich die Betriebsgefahr anzuführen. Obwohl diese bei einem Lkw grundsätzlich größer ist als bei einem Pkw, wiegen die der Klägerin unterlaufenen Fahrfehler so schwer, dass dahinter die einfache Betriebsgefahr des Lkw vollständig zurücktritt. Dieses Abwägungsergebnis ist geboten, weil die Klägerin durch ein schlichtes Abbremsen den Unfall hätte vermeiden können.

bb) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1, 2 BGB besteht nicht. Die Klägerin kann nämlich aus den oben genannten Gründen ein Verschulden des Beklagten zu 1 nicht nachweisen.

b) Die Klägerin hat auch gegen die Beklagte zu 2 keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.467,65 € sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.000,00 €.

aa) Einem Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG steht der ganz überwiegende Verursachungsbeitrag der Klägerin entgegen. Insoweit ist auf die obigen Ausführungen unter 1. a) aa) (2) zu verweisen.

bb) Die vorgenannten Erwägungen gelten auch für einen Anspruch aus § 18 Abs. 1 StVG.

cc) Einem Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB steht der fehlende Nachweis schuldhaften Handelns des Beklagten zu 1 entgegen.

2. Die prozessualen Nebenentscheidungen finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 ZPO.

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