Das Verkehrslexikon

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OLG Saarbrücken Urteil vom 16.11.2017 - 4 U 100/16 - Kollision zwischen Überholer und Trecker

OLG Saarbrücken v. 16.11.2017: Kollision zwischen an einem Hindernis ausscherenden Traktorgespann und einem überholenden Pkw


Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 16.11.2017 - 4 U 100/16) hat entschieden:

1. Beim Vorbeifahren an einem Hindernis (§ 6 StVO) treffen den Ausscherenden gegenüber dem nachfolgenden Verkehr dieselben Sorgfaltspflichten wie einen Überholenden. Der Sorgfaltsmaßstab des Überholenden ist aber höher als der des Vorbeifahrenden, weil dieser auf den nachfolgenden Verkehr zu "achten" hat, während der Überholende sich so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs "ausgeschlossen" ist.

2. Eine unklare Verkehrslage liegt nicht vor, wenn für den Überholenden nicht konkret erkennbar war, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug - hier: Traktorgespann - wegen eines am Fahrbahnrand abgestellten Pkw zu einem Ausweichmanöver ansetzen würde.



Siehe auch

Fahrbahnverengung - Engstelle - Wegfall eines Fahrstreifens

und

Unklare Verkehrslage


Gründe:


I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 4. Juni 2014 gegen 18.00 Uhr in Hemmersdorf ereignet hat. Unfallbeteiligte Personen waren die Zeugin M. als Fahrerin eines Pkw der Marke Toyota Corolla Verso, amtliches Kennzeichen ... dessen Eigentümer und Halter der Kläger ist, und der Beklagte zu 3) als Fahrer eines mit einem nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Anhänger bespannten Traktors der Marke Eicher Mammut 1174, amtliches Kennzeichen: ... dessen Halter zum Unfallzeitpunkt der Beklagte zu 2) war und für den bei der Beklagten zu 1) eine Kfz-​Haftpflichtversicherung bestand. Vor dem Unfall befuhr die Zeugin M. mit dem Pkw des Klägers die Lothringer Straße in Richtung Hemmersdorf. Vor dem Fahrzeug des Klägers fuhr der vom Beklagten zu 3) geführte Traktor mit geringer Geschwindigkeit. Da kein Gegenverkehr ersichtlich war, setzte die Zeugin M. zum Überholen an. Als sie sich mit dem von ihr geführten Fahrzeug auf der Höhe des Traktors befand, scherte dieser nach links aus, um an einem am rechten Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeug vorbei zu fahren. Hierbei kam es zur Kollision. Am Fahrzeug des Klägers entstand ein Sachschaden, den der Kläger zu Kosten in Höhe von 5.917,07 Euro (brutto) reparieren ließ. Für die Begutachtung des Fahrzeugs fielen Sachverständigenkosten in Höhe von 836,37 Euro an. Der Kläger nahm ein Mietfahrzeug derselben Klasse in Anspruch, für das er 416,50 Euro aufwandte. Zuzüglich einer allgemeinen Schadenspauschale von 25,- Euro hat er seinen Schaden auf insgesamt 7.194,94 Euro beziffert und die Beklagte zu 1) mit anwaltlichem Schreiben vom 20. August 2014 unter Fristsetzung auf den 3. September 2014 zum Ausgleich aufgefordert (Bl. 33 f. GA). Die Beklagte zu 1) hat auf die Ansprüche des Klägers vorgerichtlich einen Betrag von 1.798,74 Euro gezahlt.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 3) habe seine Absicht, am abgestellten Fahrzeug vorbeizufahren, nicht durch das Betätigen des Blinkers angekündigt, der zudem auch defekt gewesen sei, sondern sei plötzlich und unerwartet nach links ausgeschert. Das am Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeug sei für die Zeugin M. aus ihrer Position heraus nicht zu erkennen gewesen. Angesichts dieses groben Fehlverhaltens sei der Unfall für die Zeugin M., die sich während des Überholvorganges auf der Mitte der Gegenfahrbahn befunden habe, unvermeidbar gewesen.




Der Kläger hat beantragt:

1.  Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.396,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 4. September 2014 zu zahlen.

2.  Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 4. September 2014 zu zahlen.


Die Beklagten haben beantragt,

   die Klage abzuweisen.


Sie haben behauptet, der Beklagte zu 3) habe sich mit dem Traktor langsam in Richtung Fahrbahnmitte orientiert, um an dem am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeug vorbeizufahren. Die Zeugin M. habe den Traktor bei unklarer Verkehrslage überholt, weil sie angesichts des am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeugs mit einem Ausscheren des Traktors habe rechnen müssen. Auch habe sie den Traktor mit zu geringem Seitenabstand überholt, so dass es zur Kollision gekommen sei. Der linke Fahrtrichtungsanzeiger am Anhänger des Traktors sei nicht funktionsuntüchtig gewesen, sondern es habe ein elektrischer Defekt der Art vorgelegen, dass bei Betätigen des linken Fahrtrichtungsanzeigers der rechte Fahrtrichtungsanzeiger am Anhänger geblinkt habe. Mit Blick auf die geltend gemachten Mietwagenkosten habe sich der Kläger ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 Prozent anrechnen zu lassen.

Das Landgericht hat den Beklagten zu 3) informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M. und Me. sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen H. gemäß Beweisbeschluss vom 2. April 2015 (Bl. 77 f. GA). Mit dem am 30. Juni 2016 verkündeten und durch Beschluss vom 25. Juli 2016 berichtigten Urteil hat es die Beklagten gesamtschuldnerisch unter Klageabweisung im Übrigen dazu verurteilt, an den Kläger 3.775,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. September 2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. September 2014 zu zahlen.

Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung begehrt der Kläger weiterhin die vollumfängliche Erstattung des ihm entstandenen Schadens durch die Beklagten. Demgegenüber erstreben die Beklagten, die auf das Urteil am 8. Juli 2016 Zahlungen in Höhe von 3.951,01 Euro auf die Hauptforderung sowie in Höhe von 614,52 Euro auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geleistet haben, mit ihrer Anschlussberufung eine teilweise Abänderung des Urteils in Ansehung der darin zugesprochenen Sachverständigenkosten sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Zahlung eines nicht näher aufgeschlüsselten Betrages von 143,72 Euro zzgl. Zinsen.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten hätten für die Folgen des Unfalles vollumfänglich einzustehen. Der Beklagte zu 3) habe nicht nur seine Pflicht zur doppelten Rückschau verletzt, sondern auch den Anhänger mit einem defekten Fahrtrichtungsanzeiger im Verkehr geführt. Überdies habe er aufgrund seiner geringen Geschwindigkeit damit rechnen müssen, überholt zu werden. Angesichts dieser zahlreichen Verkehrsverstöße und des groben Verschuldens des Beklagten zu 3) einerseits und andererseits des Umstandes, dass der Zeugen M. ein Verschuldensvorwurf nicht gemacht werden könne, müsse die einfache Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile vollständig zurücktreten. Zumindest aber sei die im angefochtenen Urteil mit 25 Prozent angenommene einfache Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs deutlich übersetzt.

Der Kläger beantragt (Bl. 200 ff. GA),

   das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

  1.  über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 1.621,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. September 2014 an den Kläger zu zahlen;

  2.  über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 157,79 Euro an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. September 2014 an den Kläger zu zahlen.


Die Beklagten beantragen (Bl. 211 ff. GA),

   die Berufung zurückzuweisen:


und

   im Wege der Anschlussberufung (wörtlich),

     unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Juni 2016, Aktenzeichen 15 O 265/14, die Beklagten nach Ziffer 1 des Tenors als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 3.566,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. September 2014 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 455,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. September 2014 zu zahlen, demgemäß der Kläger verurteilt wird, an die Beklagten als Gesamtgläubiger 143,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 101,95 Euro seit dem 4. September 2014 und aus 41,77 Euro seit dem 18. September 2014 zu zahlen.



Der Kläger beantragt (Bl. 223 GA),

   die Anschlussberufung zurückzuweisen.




Die Beklagten verteidigen die vom Landgericht in Ansatz gebrachte Haftungsquote von 25 Prozent zu Lasten des Klägers und 75 Prozent zu ihren Lasten, die sich ihres Erachtens daraus ergebe, dass auch auf Seiten der Zeugin M. ein schuldhafter Verkehrsverstoß vorliege. Die Zeugin habe trotz Vorliegens einer unklaren Verkehrslage überholt, was sich daraus ergebe, dass innerorts stets mit am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeugen gerechnet werden müsse und ihr Sichtfeld durch die Länge des Gespanns eingeschränkt gewesen sei. Weitergehende Rechtsanwaltskosten könne der Kläger nicht beanspruchen, nachdem die Beklagte zu 1) bereits am 2. Dezember 2014 einen Betrag von 255,85 Euro auf außergerichtliche Kosten gezahlt habe. Ihre Anschlussberufung rechtfertige sich daraus, dass das Landgericht die Beklagten zu Unrecht - trotz zutreffender Annahme einer Haftungsquote von lediglich 75 Prozent - zur Erstattung des vollen Betrages der Sachverständigenkosten verurteilt und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zutreffend berechnet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 12. März 2015 (Bl. 68 ff. GA) und vom 9. Juni 2016 (Bl. 142 ff. GA) sowie des Senats vom 9. November 2017 (Bl. 239 ff. GA) verwiesen. Der Senat hat die Ermittlungsakten der zentralen Bußgeldbehörde - Az. 340005133 - zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

II.

Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers ist im Wesentlichen begründet; demgegenüber hat die gemäß § 524 Abs. 1 ZPO zulässige Anschlussberufung der Beklagten keinen Erfolg. Allein der Kläger hat gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, §§ 823 ff. BGB, § 115 Abs. 1 VVG gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz seines weiteren, aus Anlass des Verkehrsunfalles entstandenen Schadens in ausgesprochener Höhe, weil die gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile dazu führt, dass die Beklagten die alleinige Haftung an dem Unfall trifft.

1. Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind dem Kläger gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG dem Grunde nach vollumfänglich zum Schadensersatz verpflichtet. Durch den Betrieb des Beklagtenfahrzeugs kam es zu einem Schaden am klägerischen Fahrzeug. Diese Haftung ist auch nicht aufgrund höherer Gewalt ausgeschlossen, § 7 Abs. 2 StVG. Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 44. Aufl. 2017, § 7 StVG Rn. 32, m.w.N). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Neben diese grundsätzliche Haftung der Beklagten zu 2) und zu 3) tritt gemäß § 115 Abs. 1 VVG die gesamtschuldnerische Eintrittspflicht der Beklagten zu 1) als Pflichtversicherer des Beklagtenfahrzeugs.
2. Für die bei dem Unfall entstandenen Schäden haftet die Beklagtenseite allein. Denn die in Ermangelung eines für die Unfallbeteiligten unabwendbaren Ereignisses (vgl. § 17 Abs. 3 StVO) gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile führt vorliegend dazu, dass die Beklagten die alleinige Haftung für den streitgegenständlichen Unfall trifft und eigene Ansprüche gegen den Kläger folglich nicht bestehen. Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG hängt in dem Verhältnis der Unfallbeteiligten zueinander die Verpflichtung zum Schadenersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist dabei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, NJW 2012, 1953; Senat, Urteil vom 19. Mai 2009 - 4 U 347/08 - 109, OLGR 2009, 636; Urteil vom 29. Juni 2017 - 4 U 62/16). Die sich hieraus ergebenden beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile sind gegeneinander abzuwägen, und es ist eine einheitliche Haftungsquote zu bilden (Senat, Urteil vom 14. August 2014 - 4 U 150/13, NJW 2015, 639; Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 24. Aufl., § 17 StVG Rn. 10 ff.). Die hiernach gebotene Abwägung führt vorliegend - entgegen der Auffassung des Landgerichts - zu einer vollen Haftung der Beklagtenseite. Zu ihren Lasten sind neben einer bereits durch den Fahrzeugzustand erhöhten Betriebsgefahr weitere unfallursächliche Verkehrsverstöße aufgrund des unachtsamen Vorbeifahrens des Beklagten zu 3) an dem am Straßenrand geparkten Pkw zu berücksichtigen, während andererseits der Zeugin M. ein unfallkausaler Verkehrsverstoß nicht nachgewiesen werden konnte. Dies hat im Rahmen der Abwägung zur Folge, dass die von dem Fahrzeug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr vollständig zurücktritt.

a) Soweit das Landgericht eingangs seiner Abwägung - ohne nähere Begründung - von einer gleich zu bemessenden Betriebsgefahr der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge ausgegangen ist, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Vielmehr ist hier schon aufgrund des objektiven Zustandes des Beklagtenfahrzeugs von einer wesentlichen Erhöhung der Betriebsgefahr dieses Fahrzeugs auszugehen, die sich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat.

aa) Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs umfasst die Gesamtheit der durch seine Eigenheiten begründeten Umstände, die bei seinem Betriebe Gefahren in den Verkehr tragen (BGH, Urteil vom 17. April 1956 - VI ZR 31/55, VersR 1956, 433; König, in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 17 StVG Rn. 6). Sie wird durch die Schäden bestimmt, die dadurch Dritten drohen, und hängt insbesondere von der Fahrzeuggröße, der Fahrzeugart und dem Gewicht des Fahrzeugs ab (Senat, Urteil vom 15. März 2005 - 4 U 102/04 - 17/05, MDR 2005, 1287; König, a.a.O., § 17 StVG Rn. 6). Ihre Höhe ist nicht abstrakt zu berechnen; vielmehr ist die Betriebsgefahr, weil sie sich erst im Unfallgeschehen manifestiert, als Faktor bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge, bezogen auf den konkreten Schadensfall, zu beurteilen (Senat, Urteil vom 15. März 2005, a.a.O.). Unter diesen Voraussetzungen kann die Betriebsgefahr auch durch ein Versagen von Einrichtungen vergrößert werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Versagen auf einem Verschulden der für die Bedienung verantwortlichen Personen beruht (BGH, Urteil vom 02. Oktober 1952 - III ZR 338/51, VersR 1953, 26; König, a.a.O., § 17 Rn. 15).

bb) Im Streitfall ist danach von einer erhöhten Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs schon deshalb auszugehen, weil dieses - wie an der Unfallstelle polizeilich festgestellt und von der Beklagtenseite auch eingeräumt wurde - nicht über ordnungsgemäß funktionsfähige Fahrtrichtungsanzeiger verfügte. Ausweislich des Unfallberichts in der beigezogenen Ermittlungsakte ergab die Überprüfung der Fahrtrichtungsanzeiger, dass der eingeschaltete linke Fahrtrichtungsanzeiger lediglich am Traktor vorne und hinten funktionsfähig war, nicht jedoch am Anhänger, an dem statt dessen der rechte Fahrtrichtungsanzeiger blinkte. Auf der rechten Seite ergab die Funktionsprüfung, dass lediglich der vordere, nicht dagegen der hintere rechte Fahrtrichtungsanzeiger am Fahrzeug funktionierte, und dass am Anhänger statt dessen der linke Fahrtrichtungsanzeiger blinkte (Bl. 12 EA). Diese Fehlfunktion bewirkte eine Erhöhung der Betriebsgefahr, die sich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat. Infolgedessen ging nämlich selbst bei Betätigen des Funktionshebels durch den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs für den nachfolgenden Verkehr kein nachvollziehbares und unmissverständliches Signal hinsichtlich der beabsichtigten Fahrweise aus. Dies hat auch die vor dem Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt. Die Zeuginnen M. und Me. haben übereinstimmend bekundet, kein Linksblinken des Beklagtenfahrzeugs wahrgenommen zu haben (Bl. 70, 71 GA). Demgegenüber konnte der Beklagte zu 3) in seiner Anhörung nur beteuern, er habe nach links geblinkt - in diesem Sinne wurde das Sitzungsprotokoll (Bl. 64 GA) später berichtigt -; zur Funktion der Fahrtrichtungsanzeiger und ihrer Erkennbarkeit aus Sicht des nachfolgenden Verkehrs vermochte er aus seiner Perspektive heraus jedoch keine Angaben zu machen. Damit steht fest, dass sich die - unstreitige - Fehlfunktion der Fahrtrichtungsanzeiger im streitgegenständlichen Unfallgeschehen manifestiert hat, weil der durch das Beklagtenfahrzeug eingeleitete Ausschervorgang aus Sicht des nachfolgenden Verkehrs nicht eindeutig und unmissverständlich angekündigt worden ist, was jedoch gerade Sinn und Zweck von Fahrtrichtungsanzeigern ist (vgl. § 5 Abs. 4a, § 6 Satz 3 StVO).

cc) Außerdem liegt ein die Betriebsgefahr weiter erhöhender Umstand darin, dass es sich bei dem Beklagtenfahrzeug um ein Gespann handelte, das naturgemäß schwerer zu überblicken war und verlangsamte Fahrvorgänge aufwies (in diesem Sinne LG Magdeburg, Urteil vom 10. Januar 2012 - 9 O 164/09 (044), juris; vgl. auch OLG Frankfurt, NJW-​RR 2015, 796). Das aus einem Traktor des Typs Eicher Mammut II-​74 sowie einem 2-​achsigen Anhänger bestehende Gespann nahm - wie die in der Ermittlungsakte enthaltenen Lichtbilder anschaulich zeigen - auf der Straße erheblichen Raum ein. Nach den sachverständigen Feststellungen bemaß sich allein der Anhänger in der Länge auf 4,0 m, in der Breite auf 1,8 m und in der Höhe auf 1,34 m; auch die Zugmaschine ist in ihrer Dimensionen insbesondere erheblich breiter und höher als ein durchschnittlicher Personenkraftwagen. Darin lag ein gegenüber dem Klägerfahrzeug erheblich höheres Schadenspotential, das sich im Streitfall auch nachweislich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat. Denn nach den eindeutigen, nachvollziehbaren und im Übrigen auch nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-​Ing. H. bewirkten gerade diese Größenverhältnisse des Gespanns eine Verschlechterung der Sichtverhältnisse für den nachfolgenden Verkehr. Dies führte dazu, dass das am Straßenrand geparkte Fahrzeug, vor dem das Beklagtenfahrzeug ausweichen musste, durch das Gespann abgeschattet wurde (Bl. 123 GA) und daher für die Fahrerin des klägerischen Pkw nicht rechtzeitig zu erkennen war.

b) Darüber hinaus wird die schon aufgrund der technischen Beschaffenheit des Fahrzeugs erhöhte Betriebsgefahr des von dem Beklagten zu 3) geführten Fahrzeugs zu Lasten der Beklagtenseite weiterhin maßgeblich dadurch gesteigert, dass dieser mit dem Fahrzeug unter Missachtung der ihm durch § 6 Satz 3 StVO auferlegten Sorgfaltspflichten vor dem am Straßenrand geparkten Fahrzeug ausscherte, ohne hierbei das bereits im Überholen begriffene klägerische Fahrzeug zu beachten. Darin liegt, wie schon das Landgericht richtig gesehen hat, ein schwerer, unfallursächlicher Verkehrsverstoß des Beklagten zu 3).




aa) § 6 StVO behandelt das linksseitige Vorbeifahren an einer Fahrbahnverengung, an einem Hindernis auf der Fahrbahn oder an einem haltenden Fahrzeug. Die Vorschrift gilt bei einseitiger Verengung eines begrenzten Stückes der rechten Fahrbahn, wenn an dem Hindernis nur links vorbeigefahren werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 9. Januar 2014 - 4 U 405/12, NJW-​Spezial 2014, 105; Heß, a.a.O., § 6 StVO Rn. 2), was hier - ausweislich der Lichtbilder aus der Ermittlungsakte, insbes. Bl. 8 EA - aus Sicht des Beklagtenfahrzeugs auch der Fall war. Eine solche Ausgangslage verlangt von dem Betroffenen einerseits, dass dieser - sofern nicht durch Verkehrszeichen Abweichendes geregelt ist - entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lässt (§ 6 Satz 1 und 2 StVO). Muss ausgeschert werden, ist außerdem auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen - wie beim Überholen - anzukündigen (§ 6 Satz 3 StVO). Vom Überholen (§ 5 StVO) unterscheidet sich das Vorbeifahren gemäß § 6 StVO vor allem darin, dass das auf der Fahrbahn befindliche Hindernis sich weder in derselben Richtung bewegt noch lediglich verkehrsbedingt warten muss (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 1974 - 4 StR 3/74, BGHSt 25, 293; OLG Köln, Schaden-​Praxis 1999, 189; Heß, a.a.O., § 5 StVO Rn. 2). Während es im Verhältnis zum Gegenverkehr weniger gefährlich ist als das Überholen, bringt es für den Nachfolgeverkehr jedoch die gleichen Gefahren wie das Überholen mit sich, wenn das Hindernis - wie hier - ein Ausscheren erforderlich macht. Den Ausscherenden treffen dementsprechend dieselben Pflichten wie den Überholenden, namentlich diejenigen aus § 5 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 4a StVO, wobei der Sorgfaltsmaßstab beim Ausscheren vor dem Überholen aber höher ist als derjenige aus § 6 Satz 1 StVO, weil hier nur auf den nachfolgenden Verkehr „zu achten“ ist, während der Überholende sich so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs „ausgeschlossen“ ist (Heß, a.a.O., § 6 Rn. 4; Helle, in: Freymann/Wellner, jurisPK-​Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 6 StVO, Rn. 23). Den Ausscherenden trifft danach insbesondere eine Rückschaupflicht; außerdem sind das Ausscheren und das Wiedereinordnen jeweils rechtzeitig und deutlich anzukündigen, wobei die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen sind (Heß, a.a.O., § 6 Rn. 4; Helle, a.a.O., § 6 StVO, Rn. 24).

bb) Gegen diese wesentlichen, der Sicherheit des nachfolgenden Verkehrs dienenden Verkehrspflichten hat der Beklagte zu 3) hier dadurch verstoßen, dass er seiner Rückschaupflicht nicht genügte. Dagegen darf ein Verstoß auch gegen die Verpflichtung zur rechtzeitigen Ankündigung des Ausschervorganges an dieser Stelle nicht nochmals Eingang in die Abwägung finden:

(1) Der Beklagte zu 3) hat seiner ihm durch § 6 Satz 3, § 5 Abs. 4 StVO auferlegten Rückschaupflicht nicht genügt. Das Landgericht hat hierzu angenommen, dass der Beklagte zu 3) beim Ausscheren zum Zwecke des Vorbeifahrens an dem parkenden Fahrzeug nicht in dem gebotenen Maße auf den rückwärtigen Verkehr geachtet habe. Diese tatsächlichen Feststellungen sind für den Senat gemäß § 529 ZPO bindend; sie entsprechen dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme und werden im Übrigen auch von den Parteien nicht angegriffen. Der Beklagte zu 3) selbst hat diesen Verkehrsverstoß im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht ausdrücklich eingeräumt. Er hat angegeben, lediglich nach links geschaut und dort niemanden gesehen zu haben; nach hinten habe er nicht geschaut. Auch in einen Rückspiegel habe er nicht schauen können, weil der Traktor keinen solchen habe. Das Landgericht hat darin mit Recht einen erheblichen Verstoß des Beklagten zu 3) erblickt. Zur Pflicht des Vorbeifahrenden, gemäß § 6 Satz 3 StVO auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, zählt nämlich insbesondere auch ein rückwärtiger Blick vor dem Ausscheren, der, sofern das Fahrzeug - wie hier - nicht über einen Rückspiegel verfügt, durch einen Schulterblick zu erfolgen hat. Der Senat teilt auch die Einschätzung des Landgerichts, dieser Verstoß wiege hier umso schwerer, als der Beklagte zu 3) angesichts der geringen Höchstgeschwindigkeit des von ihm gelenkten Gespanns damit rechnen musste, von anderen, schneller fahrenden Fahrzeugen überholt zu werden. Ihn traf daher auch vor diesem Hintergrund eine gesteigerte Pflicht, auf rückwärtigen Verkehr zu achten (vgl. OLG Hamm, Schaden-​Praxis 1999, 347; NZV 1993, 396). Der Verstoß des Beklagten zu 3) ist für den Verkehrsunfall und die dabei erlittenen Schäden auch ursächlich gewesen und daher in die Abwägung einzustellen. Das folgt schon aus dem unstreitig gebliebenen Sachvortrag des Klägers, wonach der Beklagte zu 3) bei Beobachtung der ihm auferlegten Sorgfaltspflichten aus § 6 Satz 3 StVO den Unfall hätte vermeiden können (Bl. 62 GA). Diese Aussage, der die Beklagten nicht entgegen getreten sind, impliziert nämlich, dass der Beklagte zu 3) bei Beobachtung der gebotenen Verhaltensregeln das klägerische Fahrzeug rechtzeitig hätte erkennen können. In diesem Fall wäre es ihm jedoch nicht zuletzt angesichts einer sehr geringen Geschwindigkeit des Traktors ohne weiteres möglich gewesen, vor dem Hindernis anzuhalten und das Fahrzeug des Klägers passieren zu lassen.

(2) Nicht nochmals gesondert in die Abwägung eingestellt werden darf dagegen an dieser Stelle der weitere Vorwurf des Klägers, der Beklagte zu 3) habe vor dem Einleiten des Ausschervorganges - unter Verstoß gegen § 6 Satz 3, § 5 Abs. 4a StVO - seine Absicht nicht rechtzeitig und deutlich durch Betätigen des entsprechenden Fahrtrichtungsanzeigers angekündigt. Denn ein solcher Fahrfehler des Beklagten zu 3) hätte sich mit Blick auf die ohnehin gegebene, die Betriebsgefahr schon per se erhöhende Fehlfunktion der Fahrtrichtungsanzeiger nicht - erneut - unfallerheblich ausgewirkt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme muss auf der Grundlage der Aussagen der Zeuginnen M. und Me. vielmehr davon ausgegangen werden, dass ohne Rücksicht auf ein etwaiges Betätigen des Blinkers durch den Beklagten zu 3) aus der Sicht der rückwärtigen Verkehrsteilnehmer ein linksseitiges Blinken vor dem Ausschervorgang nicht zu erkennen gewesen ist, mithin bereits die Fehlfunktion der Anlage als solche in maßgeblicher Weise zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr geführt hat. Dieser Umstand, der sich ohne Rücksicht auf das Verhalten des Beklagten zu 3) auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat, darf deshalb nicht nochmals zu Lasten der Beklagten dergestalt berücksichtigt werden, dass dem Beklagten zu 3) außerdem ein Nichtbetätigen des Fahrtrichtungsanzeigers vorgeworfen wird. Vielmehr hat es insoweit dabei zu verbleiben, dass bereits das schlichte Versagen der technischen Einrichtungen des Traktors (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG) und der daraus folgende Beitrag zum Unfallgeschehen auch ohne ein Verschulden des Beklagten zu 3) zu einer beachtlichen Erhöhung der Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeuges geführt hat.

c) Demgegenüber sind der Zeugin M. als Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs keine unfallursächlichen Verkehrsverstöße nachzuweisen.

aa) Diese hat - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht gegen das Verbot des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen, wonach von einem Überholmanöver bei einer unklaren Verkehrslage Abstand zu nehmen ist.

(1) Eine unklare Verkehrslage ist - gleichgültig aus welchen Gründen - gegeben, wenn nach den objektiven Umständen mit gefahrlosem Überholen nicht gerechnet werden darf (Saarl. OLG, Urteil vom 29. Juli 2003 - 3 U 691/02-​68, VersR 2004, 621; BayObLG, NZV 1990, 318; OLG Koblenz, NZV 2005, 413; König, in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 5 StVO Rn. 34). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Überholende nicht sicher abschätzen kann, was der Vorausfahrende als nächstes zu tun gedenkt. In diesem Fall darf er nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass mit einem ungefährdeten Überholen zu rechnen ist (Saarl. OLG, Urteil vom 29. Juli 2003, a.a.O.). Lässt sich nämlich nicht verlässlich beurteilen, was der Vorausfahrende sogleich tun wird, etwa weil er sich unklar verhält oder es den Anschein hat, er wolle abbiegen, selbst ohne dass dies angezeigt wird, liegt eine unklare Verkehrslage vor, die das Überholen verbietet (Saarl. OLG, Urteil vom 29. Juli 2003, a.a.O.; König, a.a.O., § 5 StVO Rn. 34). Diese Voraussetzung kann insbesondere gegeben sein, wenn der Vorausfahrende erkennbar bereits so nah an ein Hindernis herangefahren ist, dass er gezwungen ist, entweder nach links auszuweichen oder abrupt abzubremsen (Heß, a.a.O., § 5 StVO Rn. 26; vgl. KG, VRS 53, 271; OLG Düsseldorf VRS 63, 339), oder er gar den Anschein erweckt, er wolle selbst überholen oder an dem Hindernis vorbeifahren (König, a.a.O., § 5 StVO Rn. 34; vgl. OLG Hamm, VkBl 1957, 465).

(2) Im Streitfall hat das Landgericht das Vorliegen einer unklaren Verkehrslage auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme im Ergebnis zu Recht verneint. Als Ansatzpunkt für die Annahme einer unklaren Verkehrslage kam hier nur die von der Beklagten behauptete Möglichkeit in Betracht, wonach die Zeugin M. das Hindernis am Fahrbahnrand hätte erkennen und auf dieser Grundlage das spätere Ausweichmanöver des Beklagtenfahrzeugs hätte voraussehen können. Das ist hier jedoch nicht bewiesen. Das Landgericht hebt in diesem Zusammenhang richtigerweise darauf ab, dass nach den eindeutigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-​Ing. H. das am Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeug, welches Anlass für das Ausweichmanöver des Beklagten zu 3) war, für die Klägerin nicht zu erkennen war. Auch die für das Vorliegen einer unklaren Verkehrslage beweisbelasteten Beklagten haben gegen diese klaren und eindeutigen sachverständigen Feststellungen dieses gerichtsbekannt zuverlässigen und erfahrenen Sachverständigen nichts mehr erinnert. Soweit sie im Rahmen ihrer Berufungserwiderung weiter einwenden, ein Überholvorgang hätte hier auch deshalb unterbleiben müssen, weil innerorts stets mit parkenden Fahrzeugen zu rechnen sei und die Sicht der Zeugin M. wegen der Länge des Gespanns eingeschränkt gewesen sei, sind auch diese allgemeinen Erwägungen nicht geeignet, eine unklare Verkehrslage zu begründen. Eine solche lediglich abstrakte Gefahr genügt dafür nicht (OLG Düsseldorf, NZV 1996, 119; Helle in: Freymann/Wellner, a.a.O., § 5 StVO, Rn. 40). Diese Annahme hätte nämlich zur Folge, dass selbst sehr langsam fahrende Gespanne innerorts nicht mehr überholt werden dürften. Das Bejahen einer unklaren Verkehrslage kommt jedoch erst dann in Betracht, wenn konkrete Umstände vorliegen, die der Annahme, es könne gefahrlos überholt werden, entgegenstehen. An solchen konkreten Umständen fehlt es hier jedoch.

bb) Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass - wie erstinstanzlich von den Beklagten behauptet - die Zeugin M. beim Überholen des Beklagtenfahrzeugs entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO keinen ausreichenden Seitenabstand eingehalten hätte.

(1) Da jeder Überholvorgang eine erhebliche Gefahrenquelle schafft, ist der Überholende verpflichtet, insbesondere zu dem überholten Fahrzeug einen angemessenen Seitenabstand zu halten und darauf zu achten, ob der von ihm ursprünglich in Aussicht genommene Abstand auch bei einer sich ändernden Verkehrssituation noch angemessen ist (BGH, Urteil vom 26. November 1974 - VI ZR 10/74, NJW 1975, 312). Der Seitenabstand insbesondere zum Überholten darf nicht bedrängend gering sein (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1964 - VI ZR 165/63, VersR 1965, 87; König, a.a.O., § 5 StVO Rn. 54). Er muss ausreichend groß sein, dass Schreckreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sind (OLG Karlsruhe, VersR 2002, 1434; König, a.a.O., § 5 StVO Rn. 54). In der Regel genügt hierzu ein Seitenabstand von einem Meter (OLG Karlsruhe, VersR 2002, 1434; KG, NZV 2007, 626; König, a.a.O., § 5 Rn. 54; Heß, a.a.O., § 5 Rn. 14).

(2) Auch unter diesem Gesichtspunkt ist ein unfallerheblicher Verkehrsverstoß der Zeugin M. nicht bewiesen. Das Landgericht hat diesen von der Beklagten in ihrer Klageerwiderung ausdrücklich behaupteten Verstoß in dem angefochtenen Urteil nicht explizit erwähnt; die Beklagte greifen dies im Berufungsverfahren ebenfalls nicht mehr auf. Die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme erlaubt indes auch keinen Rückschluss darauf, dass die Zeugin M. beim Überholen gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO verstoßen haben könnte. Der Beklagte zu 3) hat sich im Rahmen seiner Anhörung nicht dahingehend geäußert; vielmehr hat er angegeben, beim - bloßen - Nach-​links-Blicken „niemanden“ gesehen zu haben (Bl. 69 GA). Die Zeugin M. ihrerseits hat angegeben, beim Überholen mittig auf der Gegenfahrbahn gefahren zu sein (Bl. 70 GA), während der Traktor nach Angaben der Zeugin Me. mittig auf der rechten Fahrspur gefahren sei (Bl. 71 GA). Diese Aussagen sind jeweils für sich ebenso wie in der Gesamtschau nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Gebot, ausreichenden Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern, und insbesondere zum überholten Fahrzeug, zu wahren, mit hinreichender Gewissheit zu belegen.

c) Die hiernach vorzunehmende Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG führt bei Würdigung aller Umstände dazu, dass die Beklagten die vollumfängliche Einstandspflicht für die dem Kläger aus Anlass des Unfalles entstandenen Schäden trifft. Die von dem Beklagten zu 3) begangenen Verkehrsverstöße beim Vorbeifahren an dem am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeug wiegen schwer. Die Missachtung des - essentiellen - Gebotes, auf den rückwärtigen Verkehr zu achten, hat unmittelbar zu einer Gefährdung des überholenden Fahrzeugs des Klägers und dadurch zu dessen Beschädigung geführt. Der Verstoß des Beklagten zu 3) wiegt umso schwerer, als dieser, wie seine Einlassung gegenüber dem Landgericht zeigt, die ihm obliegenden Pflichten bewusst verletzte, indem er trotz Kenntnis, dass sein Fahrzeug nicht über Rückspiegel verfügte, vor dem Ausscheren jede gebotene Rückschau unterließ. Dabei musste er in Rechnung stellen, dass er angesichts der sehr langsamen Geschwindigkeit - auch innerorts - von nachfolgenden Fahrzeugen überholt werden würde; dies zumal nach unstreitiger Darlegung des Klägers vor der Zeugin M. auch schon andere Fahrzeuge das Gespann überholt hatten. Hinzu kommt die durch die Fehlfunktion der Fahrtrichtungsanzeiger gegenüber dem klägerischen Fahrzeug deutlich erhöhte Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs. Demgegenüber verbleibt auf Klägerseite mangels Nachweises eines Fahrfehlers der Zeugin M. die einfache Betriebsgefahr. Diese tritt unter den Umständen des vorliegenden Falles vollständig zurück.

3. Die Höhe des ersatzfähigen Schadens des Klägers belief sich ursprünglich - ohne Rücksicht auf die zwischenzeitlich geleisteten Teilzahlungen - auf 7.153,29 Euro:

a) Der Kläger hatte hiernach zunächst Anspruch auf Ersatz ihm entstandener, konkret verauslagter Reparaturkosten. Diese hat das Landgericht auf der Grundlage des insoweit unstreitigen Sachvortrages des Klägers zu Recht mit 5.917,07 Euro angesetzt.

b) Ersatzfähig sind des Weiteren die Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens in Höhe von 836,37 Euro. Diese sind hier schon deshalb in voller Höhe zu erstatten, weil die Beklagten dem Grunde nach voll für den unfallbedingten Schaden haften. Aus diesem Grunde scheitert insoweit auch die von den Beklagten u.a. unter diesem Gesichtspunkt eingelegte Anschlussberufung. Unbeschadet dessen, merkt der Senat an, dass die vom Landgericht unter Rückgriff auf eine Entscheidung des OLG Rostock (NJW 2011, 1973) vertretene Auffassung, Sachverständigenkosten seien auch bei geringeren Haftungsquoten stets voll zu ersetzen, mit wesentlichen Grundsätzen des Schadensersatzrechts nicht zu vereinbaren ist (zur Begründung im Einzelnen siehe nur BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, NJW 2012, 1953).

c) Von den der Höhe nach ebenfalls unstreitig angefallenen Mietwagenkosten (416,50 Euro) hat das Landgericht auf den entsprechenden Einwand der Beklagten hin einen Abschlag von 10 Prozent vorgenommen. Dies ist gerechtfertigt, weil der Kläger - unstreitig - ein Mietfahrzeug derselben Klasse wie sein beschädigtes Fahrzeug in Anspruch genommen hat. In einem solchen Fall ist es zulässig, im Wege des Vorteilsausgleichs zu Lasten des Geschädigten ersparte Eigenaufwendungen im Umfange von 10 Prozent der Mietwagenkosten in Ansatz zu bringen (§ 287 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, NJW 2010, 1445). Dies wird im Übrigen auch von der Berufung nicht explizit angegriffen Der ersatzfähige Betrag beläuft sich hiernach auf 374,85 Euro.

d) Schließlich steht dem Kläger die allgemeine Kostenpauschale für anfallende Unkosten zu, die er, der ständigen Rechtsprechung des Senats entsprechend (Senat, Urteil vom 9. Oktober 2014 - 4 U 46/14, NJW-​RR 2015, 223), im Klageverfahren richtigerweise mit 25,- Euro beziffert hat.

4. Angesichts vorgerichtlich erbrachter Teilzahlungen belief sich die berechtigte offene Hauptforderung zunächst auf 5.354,55 Euro; hiervon ist erstinstanzlich - nach Berichtigung des landgerichtlichen Urteils - ein Betrag in Höhe von 3.775,56 Euro tituliert.

a) Die Beklagte zu 1) hatte vorgerichtlich auf die Ansprüche des Klägers einen Betrag von 1.798,74 Euro gezahlt. Dadurch verminderte sich die berechtigte Hauptforderung bis zur Klageeinreichung auf 5.354,55 Euro. Die - geringfügige - Differenz zum ursprünglichen Klageantrag erster Instanz erklärt sich aus der vom Kläger unterlassenen Berücksichtigung ersparter Eigenaufwendungen bei den Mietwagenkosten sowie einem offensichtlichen Rechenfehler in der Klageschrift.

b) Das Landgericht hat dem Kläger - unter Berücksichtigung der mit Beschluss vom 25. Juli 2016 erfolgten Urteilsberichtigung - einen Betrag in Höhe von 3.775,56 Euro zugesprochen. Bringt man diesen von der erstinstanzlich geltend gemachten berechtigten Hauptforderung in Abzug, verbleibt ein offener Restbetrag in Höhe von 1.578,99 Euro, auf den im Berufungsrechtszug ergänzend zu erkennen war.

c) Dass die Beklagten - unstreitig - am 8. Juli 2016 Zahlungen in Höhe von 3.668,42 Euro zzgl. Zinsen auf die erstinstanzlich titulierte Forderung geleistet und diese dadurch insoweit erfüllt haben (vgl. § 362 Abs. 1 BGB), ist mit Blick auf die insoweit eingetretenen Rechtskraft des Titels unbeachtlich; ein darauf gestützter Einwand wäre allerdings im Vollstreckungsverfahren beachtlich und könnte, da § 767 Abs. 2 ZPO insoweit nicht eingreift, notfalls mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden.

d) Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten befanden sich spätestens mit Ablauf der mit Forderungsschreiben vom 20. August 2014 gesetzten Zahlungsfrist auf den 3. September 2014 mit der Regulierung der berechtigten Forderung im Verzug.

5. Darüber hinaus schulden die Beklagten dem Kläger weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 157,79 Euro, weshalb die Berufung des Klägers diesbezüglich Erfolg hat, während die Anschlussberufung der Beklagten auch insoweit unbegründet ist.

a) Der von den Beklagten dem Grunde nach nicht in Abrede gestellte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (§ 7 Abs. 1 StVG, auch in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG) ist in Höhe einer 1,3-​Geschäftsgebühr aus der ursprünglich berechtigten, außergerichtlich geltend gemachten Forderung über 7.153,29 Euro entstanden; zuzüglich Telekommunikationspauschale (20,- Euro) und Umsatzsteuer führt dies zu einem Betrag von 729,23 Euro, wie in der Klageschrift - dort unter der irrtümlichen Bezeichnung als 1,5-​Gebühr - angegeben und zutreffend ausgerechnet worden ist. Abzüglich des im erstinstanzlichen Urteil titulierten Betrages in Höhe von 571,44 Euro verbleibt eine offene Restforderung in Höhe von 157,79 Euro, die nach Maßgabe des Berufungsantrages (vgl. § 308 Abs. 1 ZPO) jedenfalls seit 18. September 2014 mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen ist (§ 288 Abs. 1 BGB).

b) Soweit die Beklagten erstmals im Berufungsverfahren behauptet haben, sie hätten bereits vorgerichtlich Zahlungen auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geleistet, ist dieser - vom Kläger substantiiert in Abrede gestellte - Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsrechtszug nicht mehr zuzulassen. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten ist mit Blick auf die Höhe der angeblich geleisteten Beträge widersprüchlich, einerseits wird eine Zahlung in Höhe von 255,85 Euro am 2. Dezember 2014 behauptet (Bl. 212 GA), andererseits eine kaum nachvollziehbare Berechnung zur Begründung der Anschlussberufung aufgemacht, die damit nicht in Einklang zu bringen ist (Bl. 215 GA). Letztlich wurde von den Beklagten auch kein Beweis für eine entsprechende Zahlung angetreten, worauf der Senat diese gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch nicht besonders hinweisen musste, weil lediglich eine Nebenforderung betroffen ist.

c) Dass die Beklagten auf den titulierten Betrag bereits am 8. Juli 2016 Zahlungen zzgl. Zinsen geleistet haben, ist auch hier nicht zu berücksichtigen, weil das Urteil insoweit von den Beklagten nicht angegriffen worden und daher rechtskräftig ist.




6. Soweit die Beklagten im Rahmen ihrer Anschlussberufung von dem Kläger außerdem die Zahlung eines Betrages in Höhe von 143,72 Euro zzgl. Zinsen verlangen, liegt eine Widerklage vor, die zwar gemäß § 533 Nr. 1 ZPO zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet ist. Ihre Zulassung erscheint dem Senat sachdienlich (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - II ZR 137/08, NJW 2009, 2886), weil es den Beklagten damit offenkundig um die Erstattung von - der Höhe nach allerdings nicht nachvollziehbar dargelegten - Überzahlungen geht und die Erledigung dieses Streitpunktes unter Verwertung des bisherigen Prozessergebnisses erfolgen kann. Allerdings ist der widerklagend geltend gemachte Zahlungsanspruch insgesamt nicht begründet, weil die Beklagten ihrerseits vom Kläger aufgrund des Verkehrsunfalles keinen Schadensersatz beanspruchen können, dieser vielmehr von den Beklagten weitergehende Zahlungen auf seinen eigenen Schadensersatzanspruch nach Maßgabe der obigen Ausführungen zu erhalten hat.

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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