1. | Lässt sich bei einem Zusammenstoß zweier Radfahrer, die aus entgegengesetzten Richtungen kommen, nicht aufklären, auf wessen Fehlverhalten der Unfall zurückgeht, ist die Schadenersatzforderung des verletzten Radfahrers unbegründet. |
2. | Zum Beweiswert der Äußerung eines unfallbeteiligten Radfahrers im Bußgeldverfahren, er sei "wohl sehr weit links gefahren". |