1. |
Die fehlende bzw. mangelhafte Dokumentation von Fahrten zur Personenbeförderung anhand von Schichtzetteln durch die Angestellten eines Taxiunternehmens vermag die Unzuverlässigkeit des Taxiunternehmers zu begründen (Fortführung VG Bremen, Beschluss vom 25.04.2016 - 5 V 832/16).
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2. |
Die ordnungsgemäße Führung von Einnahmeursprungsaufzeichnungen ist keine lediglich steuerrechtlich verwertbare Vorgabe.
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3. |
Ein die Unzuverlässigkeit eines Taxiunternehmers begründender schwerer Verstoß gegen abgabenrechtliche Pflichten gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d) PBZugV liegt jedenfalls dann vor, wenn erhebliche Mängel und Lücken in der Dokumentation der Einnahmeursprungsaufzeichnungen den Verdacht einer Verschleierung von "Schwarzfahrten" begründen.
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