1. |
Aufgrund der eingebauten unzulässigen Abschalteinrichtung ist das Fahrzeug - solange das Software-Update nicht durchgeführt wurde - nicht (mehr) vorschriftsmäßig im Sinne der FZV, weil es keinem genehmigten Typ im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 2 FZV (mehr) entspricht, weshalb dieser Mangel zu beheben oder der Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen zu untersagen ist.
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2. |
Dass der Fahrzeughalter von der Durchführung des Software-Updates aus Beweissicherungsgründen absieht, weil er gegen den VW-Konzern einen Zivilrechtsstreit führt, steht der Verhältnismäßigkeit der Betriebsuntersagung nicht entgegen.
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