§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV schreibt vor, dass die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnet, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens ist zwingend vorgesehen und nicht in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde gestellt. Das gilt auch bei einer 7 Jahre zurückliegenden Fahrradfahrt, sofern die Eintragung im Fahreignungsregister noch verwertbar ist. |
„Ist aufgrund der ersichtlichen Trunkenheitsfahrt mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug zu erwarten, dass die zu begutachtende Person zukünftig mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auch mit einem Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr auffällig werden wird, so dass dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist? Liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellen?“ |
Der Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2014 sowie der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 28. August 2015 werden aufgehoben. |
die Klage abzuweisen. |