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Verwaltungsgericht München Urteil vom 03.01.2018 - M 26 K 17.3911 - Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad und MPU

VG München v. 03.01.2018: Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen einer sieben Jahre zurückliegenden Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad


Das Verwaltungsgericht München (Urteil vom 03.01.2018 - M 26 K 17.3911) hat entschieden:

   § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV schreibt vor, dass die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnet, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens ist zwingend vorgesehen und nicht in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde gestellt. Das gilt auch bei einer 7 Jahre zurückliegenden Fahrradfahrt, sofern die Eintragung im Fahreignungsregister noch verwertbar ist.



Siehe auch

Alkoholproblematik und MPU-Anordnung bei Radfahrern

und

Radfahrer und Alkohol


Tatbestand:


Der 1963 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom ... Juni 2007, rechtskräftig seit ... Juli 2007, wurde der Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Dem lag zugrunde, dass er am ... April 2007 gegen 23 Uhr ein Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr geführt hatte, obwohl eine ihm am ... April 2007 um 23.57 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,78 Promille ergeben hatte.




Dieser Sachverhalt wurde der Beklagten durch die Staatsanwaltschaft nach Aktenlage zeitnah mitgeteilt, die Beklagte ergriff jedoch zunächst keine Maßnahmen.

Nachdem die Beklagte zur Bearbeitung eines Antrags des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE im Jahr 2012 eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister eingeholt hatte, forderte sie den Kläger erstmals mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 und letztmals mit Schreiben vom 31. Januar 2014, zugestellt am 4. Februar 2014, zur Vorlage eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens innerhalb von drei Monaten ab Zustellung der Anordnung auf, das folgende Fragen klären sollte:

   „Ist aufgrund der ersichtlichen Trunkenheitsfahrt mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug zu erwarten, dass die zu begutachtende Person zukünftig mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auch mit einem Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr auffällig werden wird, so dass dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist? Liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellen?“


Nachdem der Kläger das geforderte Gutachten nicht vorlegte, entzog ihm die Beklagte nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 15. Dezember 2014 die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche nach Bestandskraft des Bescheids bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben. Der Antrag auf Erweiterung der Fahrerlaubnis um die Klassen C und CE wurde abgelehnt.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2015 zurück. Den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE nahm der Kläger im Widerspruchsverfahren zurück. Am 29. September 2015 ließ der Kläger Klage erheben; er hat zuletzt beantragt:

   Der Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2014 sowie der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 28. August 2015 werden aufgehoben.


Zur Begründung wurde ausgeführt, die nach vielen Jahren erstmals erhobenen Eignungszweifel könnten die Anordnung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht mehr rechtfertigen. Das Strafgericht habe im Strafbefehl keinen Anlass für die Verhängung einer Fahrerlaubnissperre gesehen. Eine derart lange Bewährungszeit, in der der Kläger unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen habe, sei weit besser als ein bloßes Gutachten geeignet, jeden Zweifel an seiner Fahreignung auszuräumen.

Die Beklagte beantragt unter Vorlage der Fahrerlaubnisakten,

   die Klage abzuweisen.


Am 10. Oktober 2016 fand mündliche Verhandlung statt. Die Beklagte gab dem Kläger erneut Gelegenheit, die geforderte medizinisch-​psychologische Untersuchung bis Mitte des Jahres 2017 zu absolvieren. Das Verfahren wurde daher vertagt.




Mit Schreiben vom 11. August 2017 teilte die Beklagte dem Gericht mit, dass der Kläger kein medizinisch-​psychologisches Gutachten vorgelegt habe. Nachdem das Verfahren daraufhin wieder aufgenommen worden war, ließ der Kläger mit Schreiben vom ... Oktober 2017 ausführen, er halte die Anordnung einer medizinisch-​psychologischen Untersuchung im Jahr 2013/2014 nach wie vor für rechtswidrig. Die auf die vorliegende strafgerichtliche Entscheidung anzuwendende Tilgungsfrist von fünf Jahren sei bereits abgelaufen gewesen. Vor allem aber sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nach über fünf Jahren nach der Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad Verkehrsverstöße begangen habe oder aufgrund seines Verhaltens nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei.

Im Übrigen sei der Kläger gewillt gewesen, eine MPU beizubringen. Entgegen der Vereinbarung in der mündlichen Verhandlung habe die Beklagte dem Kläger jedoch keine Liste der in Betracht kommenden Begutachtungsstellen und weitere Informationen zur Durchführung der MPU übersandt. Dies sei aber die Voraussetzung für den Kläger gewesen, um die MPU beizubringen und dürfe daher nicht zu seinen Lasten gehen.

Die Beteiligten wurden zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen – auch im Verfahren M 26 K 15.4336 – und die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:


Über die Klage konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte durfte aus der Weigerung des Klägers, sich begutachten zu lassen, gemäß §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist insoweit grundsätzlich der Tag der Zustellung des Widerspruchsbescheids am 29. August 2015 sowie für die Frage, ob die anlassgebende Trunkenheitsfahrt noch verwertet werden durfte, der Zeitpunkt der Aufforderung zur Beibringung des Fahreignungsgutachtens.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, so finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung.



Der Schluss auf die Ungeeignetheit ist nach § 11 Abs. 8 FeV zulässig, wenn der Betroffene ohne ausreichenden Grund eine Untersuchung verweigert oder ein von der Behörde zu Recht gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.

Der hier maßgebliche § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV schreibt vor, dass die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens anordnet, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblicher Alkoholisierung bedeutet mit jedem Fahrzeug eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Nach dem klaren Wortlaut verlangt die Vorschrift nicht das Führen eines Kraftfahrzeugs, sondern lediglich eines Fahrzeugs unter erheblichem Alkoholeinfluss. Dieser Einschätzung liegt auch § 316 StGB zugrunde, der nicht nur die Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug unter Strafe stellt. Radfahrer sind mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille absolut fahruntüchtig.

Ausweislich der Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts München vom ... Juni 2007 hat der Antragsteller diesen Tatbestand verwirklicht. Gegen die Fragestellung in der Gutachtensanordnung ist ebenfalls nichts zu erinnern; insbesondere ist sie anlassbezogen.



Die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens, die vorliegend gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. C) FeV zwingend vorgesehen und nicht in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde gestellt ist, ist zur Abklärung der in der Trunkenheitsfahrt des Klägers begründeten Zweifel an seiner Fahreignung erforderlich und verhältnismäßig. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die seit der Trunkenheitsfahrt vom ... April 2007 verstrichene Zeit berufen, in der er ohne alkoholbedingte Auffälligkeiten am Straßenverkehr teilgenommen habe. Er übersieht dabei, dass der Gesetzgeber mit den Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen des § 29 StVG spezifische Fristen festgelegt hat, die bestimmen, wie lange einem Fahrerlaubnisinhaber in der Vergangenheit liegende Verkehrszuwiderhandlungen entgegengehalten werden dürfen (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 21/04). Steht ein Gefahrerforschungseingriff – wie vorliegend – nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde und handelt es sich bei der anlassgebenden Zuwiderhandlung um einen Sachverhalt, der in das Fahreignungsregister (ehemals Verkehrszentralregister) einzutragen ist und für den es gesetzlich festgelegte Verwertungsfristen gibt, können diese nicht unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beiseitegeschoben oder relativiert werden. Dem entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. Juni 2005 (a.a.O.) die Anforderung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV in Anknüpfung an eine sieben Jahre zurückliegende Fahrerlaubnisentziehung wegen einer unter Drogeneinfluss begangenen fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung im Verfahren auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht beanstandet, sondern darauf abgehoben, dass die Entziehungsentscheidung noch keinem Verwertungsverbot (gemäß § 29 Abs. 8 i.V.m. § 65 Abs. 9 StVG) unterliege. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2016 (3 C 20/15), da dieses einen Fall betraf, in dem die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens in das Ermessen der Behörde gestellt war.

Ein Rückgriff auf die am ... April 2007 begangene Tat ist danach vorliegend zulässig, da die aus diesem Anlass ergangene Verurteilung des Amtsgerichts München gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG, § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung einer zehnjährigen Tilgungsfrist unterliegt. Indem der Gesetzgeber für Ahndungen von Alkoholstraftaten - hier wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 2 StGB - eine zehnjährige Tilgungsfrist vorgesehen hat, hat er sich für einen relativ langen Zeitraum entschieden, in dem derartige Entscheidungen noch verwertet werden können. Dies ist vor dem Hintergrund der bei alkoholauffällig gewordenen Verkehrsteilnehmern bestehenden Rückfallgefahren nicht zu beanstanden (vgl. Nds. OVG, B.v. 25.4.2007 - 12 ME 142/07; BVerwG, U.v. 9.6.2005 - a.a.O., zur Verwertung einer Entscheidung wegen einer unter Drogeneinfluss begangenen Straßenverkehrsgefährdung).


Der Anordnung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens stand vorliegend auch nicht gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG die Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils entgegen. Dem Strafbefehl ist nicht zu entnehmen, dass das Strafgericht die Fahreignung des Klägers geprüft hätte. Dies ist auch rechtlich zutreffend, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis im strafgerichtlichen Verfahren nach § 69 StGB nur in Betracht kommt, wenn die Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde. § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG ist daher nicht anwendbar, wenn – wie vorliegend – die Straftat (Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB) auf einem Fahrrad begangen wurde (vgl. auch OVG Berlin-​Brandenburg, B.v. 16.8.2016 – OVG 1 S 52.16 – juris).

Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 FeV vor, steht es nicht im Ermessen der Behörde, ob sie auf die Fahrungeeignetheit des Antragstellers als Kraftfahrer schließt; vielmehr ist die Behörde dazu verpflichtet, der Wertung des Verordnungsgebers Rechnung zu tragen und die Folgerungen daraus zu ziehen. Sie hat davon auszugehen, dass der Betroffene fahrungeeignet ist (BayVGH, B.v. 14.11.2011 – 11 CS 11.2349 – juris).

Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe ihm entgegen der Vereinbarung in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2016 keine aktuelle Liste der in Betracht kommenden Begutachtungsstellen übersandt. Ob dies zutreffend ist, kann offen bleiben. Denn zum einen ist – wie bereits ausgeführt – maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der vorliegenden Anfechtungsklage insoweit derjenige der letzten Behördenentscheidung, hier also der Tag der Zustellung des Widerspruchsbescheids. Zum anderen hat das Gericht die Beteiligten bereits in der mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2016 darauf hingewiesen, dass es die Entziehung der Fahrerlaubnis für rechtmäßig erachte. Die Beklagte hat sich daraufhin aus Kulanz bereit erklärt, dem Kläger nochmals Gelegenheit zur Vorlage des geforderten Gutachtens zu geben, um eine für ihn durch die Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis möglicherweise entstehende Härte gegebenenfalls noch abzuwenden und die Streitsache einer einvernehmlichen Erledigung zuzuführen. In dieser Situation wäre es an dem Kläger gewesen, die Beklagte zu gegebener Zeit an die Übersendung einer aktuellen Liste der in Betracht kommenden Begutachtungsstellen zu erinnern. Dass er dies getan hätte, wurde nicht dargelegt. Der Gutachtensanordnung vom ... Januar 2014, deren Nichtbefolgung schließlich zum Erlass des Entziehungsbescheids führte, war nach Aktenlage jedenfalls eine solche Liste beigefügt (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV).

Nach alledem ist der Entzug der Fahrerlaubnis nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins, die Zwangsgeldandrohung sowie die Kostenentscheidung des angefochtenen Bescheides. Insoweit kann auf den Bescheid vom 15. Dezember 2014 Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.


Beschluss
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-​- festgesetzt

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