Biegt ein Pedelec-Fahrer nach links ab, ohne sich zuvor über den nachfolgenden Verkehr und insbesondere darüber zu vergewissern, ob ein nachfolgendes Kraftrad, das deutlich schneller als er selbst fährt, bereits zum Überholvorgang angesetzt hat, so tritt gegenüber diesem groben Fehlverhalten die einfache Betriebsgefahr des Kraftrades zurück (siehe auch OLG Hamm, 8. Januar 2016, I-9 U 125/15; OLG München, 11. September 2015, 10 U 1455/13). |
Verdienstausfall: | 13.486,69 Euro |
Sachschaden Pedelec: | 4.843,00 Euro |
Sachschaden Kleidung: | 910,00 Euro |
Schmerzensgeld: | 3.500,00 Euro |
Kostenpauschale: | 20,00 Euro |
1. | die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 22.759,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2015 zu zahlen; |
2. | die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe der anzurechnenden Geschäftsgebühr in Höhe von 512,20 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2015 zu erstatten. |
die Klage abzuweisen. |