Das Betreten und Durchsuchen der Wohnung mit Nebenräumen und des Kraftfahrzeugs zum Zwecke der Sicherstellung des Führerscheins ist rechtmäßig, wenn ein sofort vollziehbarer oder bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt, der den ehemaligen Fahrerlaubnisinhaber zur Abgabe des Führerscheins verpflichtet, dieser seiner Verpflichtung bisher nicht nachgekommen ist und Zwangsgeldern nicht erfolgreich waren. |