1. |
Da Fahrzeuge mit dem Motor EA189 werksseitig vorschriftswidrig sind, entsprechen die mit ihnen ausgestatteten Fahrzeuge keinem genehmigten Typ, wenn der Halter das zur Wiederherstellung der Genehmigungskonformität nötige Software-Update endgültig verweigert.
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2. |
Selbst wenn das Software-Update für den Wagen technisch nachteilig sein sollte, wäre es nicht unverhältnismäßig, den Antragsteller zu dessen Anwendung zu zwingen, um sicherzustellen, dass auch sein Fahrzeug die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte einhält.
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die aufschiebende Wirkung der am 8. März 2018 gegen die Stilllegungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. März 2018 erhobenen Klage wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs anzuordnen,
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