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unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bielefeld (2 O 196/16) vom 11.04.2017, zugestellt am 28.04.2017, die Beklagten zu verurteilen:
1. |
als Gesamtschuldner an den Kläger ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld im Hinblick auf den Verkehrsunfall vom 07.11.2015 im Bereich der B-Straße in C zu zahlen, ferner auf diesen Betrag Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 09.06.2016 zu zahlen;
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2. |
den Kläger von der Rechnung der Rechtsanwälte F vom 16.06.2016 in Höhe von 1.284,84 EUR brutto freizustellen;
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3. |
die Beklagten ferner zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 6.117,88 EUR nebst Zinsen aus dieser Summe in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 09.06.2016 zu zahlen;
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4. |
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den infolge der Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung zukünftig entstehenden Höherstufungsschaden zu erstatten.
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