Grundsätzlich können einem Bewerber um ein rotes Kennzeichen im Führungszeugnis enthaltene Taten bis zur Tilgungsreife vorgehalten werden. Bei nicht eingetretener Tilgungsreife ist zu prüfen, ob länger zurückliegende noch verwertbare Straftaten weiterhin eine Unzuverlässigkeit des Bewerbers um ein rotes Kennzeichen belegen können. |
„Am o. g. Tattag [08.09.2012] verkauften Sie wider besseres Wissen den seit 09. Juli 2012 auf Sie zugelassenen PKW Golf IV Kombi (FIN: ...) mit einer vermeintlichen Laufleistung von 126.700 km zu einem Kaufpreis von 4390,00 € an den Zeugen M. K.. Tatsächlich wies das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt - was Ihnen beim Verkauf bekannt gewesen ist - eine erheblich höhere Laufleistung aus; denn es war am 08.06.2012 - also kurz bevor Sie es auf sich selbst zugelassen hatten - mit einer Kilometerleistung von bereits 179.100 km an das VW Autohaus W. veräußert worden. Um jedoch bei dem Autoverkauf einen möglichst hohen Kaufpreis erzielen zu können, haben Sie, nach einer entweder von Ihnen vorgenommenen oder von Ihnen veranlassten Tachomanipulation, gegenüber dem Zeugen Ka. We., als dieser Sie im Auftrag des Zeugen K. wegen des von Ihnen bei ‚mobile.de‘ eingestellten Verkaufsinserats telefonisch kontaktierte, auf dessen Nachfrage nochmals den im Inserat angegebenen Kilometerstand von 126.000 km wahrheitswidrig bestätigt, so dass der Zeuge K. beim Ankauf von dieser (geringeren) Laufleistung ausgegangen und nur deshalb bereit gewesen ist, den im Inserat angegebenen Kaufpreis zu akzeptieren. “ |
„1. Der Angeklagte veräußerte als Inhaber des A. D., ….straße … in D. am 06.04.2013 einen PKW Mazda MX 3, Fahrzeugidentitätsnummer …….., Erstzulassung am 02.02.1998 an den S. L. zum Preis von 1.500,00 €, wobei der Angeklagte diesem wahrheitswidrig vorspiegelte, dass an dem Fahrzeug die notwendige Untersuchung durch den TÜV vorgenommen und das Fahrzeug über einen entsprechenden TÜV bis Januar 2015 verfüge. Um diese wahrheitswidrige Behauptung zu unterstützen und plausibel zu machen, brachte der Angeklagte am Kennzeichen des PKW zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach dem 24.01.2013 und vor dem 06.04.2013 an dem amtlichen Kennzeichen des PKW Mazda eine gefälschte TV-Plakette an. Zusätzlich brachte der Angeklagte auf dem, dem Zeugen ausgehändigten Fahrzeugschein, einen selbstgefertigten HU Stempel der Überwachungsorganisation FSP an, der mit der Nummer xy versehen war und worauf die angebliche nächste Hauptuntersuchung auf Januar 2015 vermerkt war. Dass es sich hierbei um ein Falsifikat handelt und das Fahrzeug keine gültigen TÜV aufwies, war dem Angeklagten bekannt. 2. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitraum zwischen dem 30.10.2011 und dem 09.06.2012 veränderte der Angeklagte mittels technischer Eingriffe den Kilometerstand an dem PKW der Marke BMW 320 d, Fahrzeugidentnummer ………….., welchen er am 30.10.2011 von der Zeugin I. R. zuvor angekauft hatte. Durch den Eingriff veränderte der Angeklagte den Kilometerstand von 222.000,00 gefahrenen Kilometern laut Kaufvertrag vom 30.10.2011 auf 128.000,00 Kilometer.“ |
die Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 26. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die roten Dauerkennzeichen … oder ersatzweise andere Dauerkennzeichen zuzuteilen. |
die Klage abzuweisen. |