Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Chemnitz (Urteil vom 24.09.2018 - 2 K 501/18 - Rotes Kennzeichen und Prüfung der Zuverlässigkeit

VG Chemnitz v. 24.09.2018: Prüfung der Zuverlässigkeit bei länger zurückliegenden Eintragungen


Das Verwaltungsgericht Chemnitz (Urteil vom 24.09.2018 - 2 K 501/18) hat entschieden:

   Grundsätzlich können einem Bewerber um ein rotes Kennzeichen im Führungszeugnis enthaltene Taten bis zur Tilgungsreife vorgehalten werden.

Bei nicht eingetretener Tilgungsreife ist zu prüfen, ob länger zurückliegende noch verwertbare Straftaten weiterhin eine Unzuverlässigkeit des Bewerbers um ein rotes Kennzeichen belegen können.


Siehe auch

Rote Kennzeichen - Kurzzeitkennzeichen - Kurzzeitversicherung - Saisonkennzeichen - Überführungskennzeichen

und

Kennzeichenmissbrauch


Tatbestand:


Die Beteiligten streiten über die Zuverlässigkeit des Klägers im Zusammenhang mit dem Umgang mit „roten Kennzeichen“ für Kraftfahrzeughändler.

Der Kläger ist selbständiger Gewerbetreibender und unterhält einen Kfz-​Gebrauchtfahrzeughandel unter der Geschäftsbezeichnung A. D., Inh. T. B.. Er ist nicht im Handelsregister eingetragen. Ihm war zuletzt befristet für den Zeitraum 3. November 2016 bis 31. März 2017 das rote Kennzeichen … zugeteilt worden. Die in einem Heft („Nachweis über die Verwendung des roten Kennzeichens“) geführten Aufzeichnungen über Prüfungs-​, Probe- oder Überführungsfahrten gehen bis auf das Jahr 2008 zurück. Für den Zeitraum zwischen dem 3. November 2016 und dem 31. März 2017 findet sich lediglich eine Eintragung vom 15. November 2016.

Unter dem 28. Februar 2017 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Verlängerung der Zuteilung des roten Kennzeichens bis 31. März 2022. In diesem Zusammenhang ging beim Beklagten ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG ein, welches zwei Einträge enthielt. So war der Kläger durch das Amtsgericht Weißenfels mit Entscheidung vom 28. August 2014 (Az.: …/14) wegen Betrugs in Tateinheit mit Missbrauchs von Wegstreckenzählern zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25 € verurteilt worden. Mit Entscheidung des AG Döbeln vom 17. September 2014 (Az.: …/13) war eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit Betrug in Tatmehrheit mit Missbrauch von Wegstreckenzählern in Tateinheit mit Betrug erfolgt.

Dem Strafbefehl des AG Weißenfels liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

   „Am o. g. Tattag [08.09.2012] verkauften Sie wider besseres Wissen den seit 09. Juli 2012 auf Sie zugelassenen PKW Golf IV Kombi (FIN: ...) mit einer vermeintlichen Laufleistung von 126.700 km zu einem Kaufpreis von 4390,00 € an den Zeugen M. K..

Tatsächlich wies das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt - was Ihnen beim Verkauf bekannt gewesen ist - eine erheblich höhere Laufleistung aus; denn es war am 08.06.2012 - also kurz bevor Sie es auf sich selbst zugelassen hatten - mit einer Kilometerleistung von bereits 179.100 km an das VW Autohaus W. veräußert worden.

Um jedoch bei dem Autoverkauf einen möglichst hohen Kaufpreis erzielen zu können, haben Sie, nach einer entweder von Ihnen vorgenommenen oder von Ihnen veranlassten Tachomanipulation, gegenüber dem Zeugen Ka. We., als dieser Sie im Auftrag des Zeugen K. wegen des von Ihnen bei ‚mobile.de‘ eingestellten Verkaufsinserats telefonisch kontaktierte, auf dessen Nachfrage nochmals den im Inserat angegebenen Kilometerstand von 126.000 km wahrheitswidrig bestätigt, so dass der Zeuge K. beim Ankauf von dieser (geringeren) Laufleistung ausgegangen und nur deshalb bereit gewesen ist, den im Inserat angegebenen Kaufpreis zu akzeptieren.

Das AG Döbeln hat u. a. folgende Sachverhalte festgestellt:

   „1. Der Angeklagte veräußerte als Inhaber des A. D., ….straße … in D. am 06.04.2013 einen PKW Mazda MX 3, Fahrzeugidentitätsnummer …….., Erstzulassung am 02.02.1998 an den S. L. zum Preis von 1.500,00 €, wobei der Angeklagte diesem wahrheitswidrig vorspiegelte, dass an dem Fahrzeug die notwendige Untersuchung durch den TÜV vorgenommen und das Fahrzeug über einen entsprechenden TÜV bis Januar 2015 verfüge. Um diese wahrheitswidrige Behauptung zu unterstützen und plausibel zu machen, brachte der Angeklagte am Kennzeichen des PKW zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach dem 24.01.2013 und vor dem 06.04.2013 an dem amtlichen Kennzeichen des PKW Mazda eine gefälschte TV-​Plakette an. Zusätzlich brachte der Angeklagte auf dem, dem Zeugen ausgehändigten Fahrzeugschein, einen selbstgefertigten HU Stempel der Überwachungsorganisation FSP an, der mit der Nummer xy versehen war und worauf die angebliche nächste Hauptuntersuchung auf Januar 2015 vermerkt war. Dass es sich hierbei um ein Falsifikat handelt und das Fahrzeug keine gültigen TÜV aufwies, war dem Angeklagten bekannt.

2. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitraum zwischen dem 30.10.2011 und dem 09.06.2012 veränderte der Angeklagte mittels technischer Eingriffe den Kilometerstand an dem PKW der Marke BMW 320 d, Fahrzeugidentnummer ………….., welchen er am 30.10.2011 von der Zeugin I. R. zuvor angekauft hatte. Durch den Eingriff veränderte der Angeklagte den Kilometerstand von 222.000,00 gefahrenen Kilometern laut Kaufvertrag vom 30.10.2011 auf 128.000,00 Kilometer.“

Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 17. September 2014 vor dem AG Döbeln hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers als dessen Verteidiger in dessen Anwesenheit und Namen mitgeteilt, dass sich der Kläger in einer wirtschaftlichen Notlage befunden habe und eine gewisse Notlage immer bestehe, da der Kläger weder von dem einen noch dem anderen Geschäft leben könne. Der Kläger selbst hatte mitgeteilt, dass er ein Nettoeinkommen von ca. 900 € bis 1.000 € beziehe, dass sich aus 380 € Festgehalt als Angestellter eines Taxibetriebes und dem Rest aus dem Autohandel zusammensetze. Das Jugendamt zahle einen Unterhaltsvorschuss für sein - damals - dreijähriges Kind.

Nach Anhörung des Klägers lehnte der Beklagte den mit Bescheid vom 26. Mai 2017 den Antrag auf Verlängerung der Zuteilung des roten Dauerkennzeichens …..ab (Ziffer 1). Der Kläger wurde unter Anordnung des Sofortvollzugs, Fristsetzung und Androhung eines Zwangsgeldes zur Herausgabe des Kennzeichens aufgefordert. Ihm wurden die Verfahrenskosten auferlegt, die auf 51,20 € Gebühren und 2,77 € Auslagen festgesetzt wurden. Zur Begründung der Ablehnung verwies der Beklagte auf die beiden Eintragungen im Bundeszentralregister, die jeweils im Zusammenhang mit Fahrzeugen und seiner gewerblichen Tätigkeit stünden. Der Kläger besitze daher nicht die erforderliche Zuverlässigkeit im Umgang mit roten Kennzeichen. Bei bekannt gewordener Unzuverlässigkeit bestehe kein Ermessen der Zulassungsbehörde, weshalb die Verlängerung des Kennzeichens abzulehnen sei.

Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr wies den am 13. Juni 2017 eingegangen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2018 zurück, wobei es sich der Begründung der Beklagten anschloss und diese vertiefte.

Der Kläger, der bereits am 12. Juni 2017 die Kennzeichenschilder zurückgegeben hatte, hat am 14. März 2018 Klage erhoben, mit der er die Erteilung von roten Kennzeichen begehrt.

Er ist der Auffassung der Schutzzweck des Zuverlässigkeitserfordernisses beschränke sich darauf, zu gewährleisten, dass der Inhaber der roten Kennzeichens die sich aus ihrer Zuteilung ergebenden Verpflichtungen korrekt erfülle. Er habe diese Verpflichtungen jeweils erfüllt. Woher sich ergeben soll, dass eine Vorstrafe nach den im Bundeszentralregister genannten Strafvorschriften die Vermutung ergebe, dass der Verurteilte den verkehrsrechtlichen Anforderungen an das Führen eines roten Kennzeichens nicht folgen würde, sei weder durch den Beklagten noch durch die Widerspruchsbehörde dargetan.

Der Kläger beantragt,

   die Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 26. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die roten Dauerkennzeichen … oder ersatzweise andere Dauerkennzeichen zuzuteilen.

Der Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Er hält an der der Begründung des angegriffenen Bescheides fest.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. Juli 2018 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben - jeweils mit Schreiben vom 7. September - ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen, den richterlichen Hinweis vom 5. April 2018, den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (eine Heftung Bl. 1 bis 58 zzgl. Deckblatt, den Inhalt der Widerspruchsakte des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr (eine Heftung Bl. 1 bis 17 zzgl. Deckblatt) und den Inhalt der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten Halle, Zweigstelle Naumburg (Az.: 613 Js 202113/14) und Chemnitz (Az.: 600 Js 31585/13) verwiesen.


Entscheidungsgründe:


Die zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die Klage ist unbegründet, weil die Ablehnung des Verwaltungsaktes nicht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtswidrig ist und den Klägern daher auch nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines roten Kennzeichens.

Grundlage der Zuteilung roter Kennzeichen ist § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV. Danach können rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden.

Dem Kläger mangelt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit i. S. d. § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV.

a) Die Zuverlässigkeit orientiert sich am Schutzzweck der Norm. Die roten Kennzeichen werden zur Erleichterung des gewerblichen Verkehrs ausgegeben. Es soll vermieden werden, dass Gewerbetreibende die mit einer Vielzahl von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen zu tun haben, in jedem Einzelfall bei der Zulassungsstelle einen Antrag auf Erteilung eines Kennzeichens stellen müssen. Dies dient der Privilegierung des betroffenen Personenkreises und der Verwaltungsvereinfachung. Das Kriterium der Zuverlässigkeit bildet hierbei eine wichtige Voraussetzung, weil der Kennzeicheninhaber selbst über die jeweils zweckgebundene Zulassung eines Kraftfahrzeugs entscheidet und Angaben über das jeweilige Fahrzeug und den Zweck der vorübergehenden Zulassung lediglich in einem Fahrtenverzeichnis festzuhalten hat (vgl. VG Gera, Beschl. v. 20. April 2016, 3 E 201/16 Ge, Rn. 37, juris; Rebler, Fahrten mit rotem Kennzeichen, DAR 2012, 285 [287]). Der Inhaber des roten Kennzeichens nimmt insoweit Aufgaben der Zulassungsstelle wahr. Dies kann unmittelbare Auswirkungen auf den Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer haben (vgl. VG Stade, Urt. v. 12. Februar 2018, 1 A 364/16, Rn. 21, juris).

Die Zuverlässigkeit setzt vor diesem Hintergrund insbesondere voraus, dass kein Anlass zu der Befürchtung besteht, die Kennzeichen könnten missbräuchlich verwendet werden. Darüber hinaus muss gewährleistet erscheinen, dass der Betreffende den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten bei der Nutzung der Kennzeichen gerecht wird (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28. Oktober 2015, 11 ZB 15.1618, Rn. 13, juris m. w. N.).

b) Aufgrund der rechtskräftig festgestellten Taten des Klägers in den Zeiträumen zwischen dem 30. Oktober 2011 und dem 9. Juni 2012, zwischen dem 9. Juli 2012 und dem 8. September 2012 sowie zwischen dem 24. Januar 2013 und dem 6. April 2013 ist von einer Unzuverlässigkeit auszugehen, die nicht beseitigt ist.

aa) Die benannten Taten lassen auf tiefgreifende Eignungsmängel des Klägers für die Erfüllung der infolge der Erteilung eines roten Dauerkennzeichens entstehenden Pflichten schließen.

Die jeweiligen Taten standen in unmittelbaren Zusammenhang mit der im Gewerbebetrieb des Klägers, für den er die Erteilung eines roten Kennzeichens begehrt, ausgeübten Tätigkeit. Dies gilt auch, soweit es sich bei der Tat in Bezug auf den BMW um einen „Privatverkauf“ gehandelt haben sollte, da die Tätigkeit - der Fahrzeughandel - gleichartig war und der Kläger bei der Wegestreckenzählermanipulation auf Ressourcen zurückgreifen konnte, die ihm auch im Rahmen seines Geschäftsbetriebes zur Verfügung standen. Die Taten bezogen sich nicht nur auf allgemeine Pflichten eines Gewerbetreibenden (auch wenn eine solche Pflichtverletzung ebenfalls zur Unzuverlässigkeit führen kann, vgl. Rebler a. a. O., [289]), sondern waren mit Manipulationen unmittelbar an einer Messeinrichtung des Fahrzeugs, an einer amtlichen Fahrzeugunterlage (vgl. § 11 FZV) und an einem Kennzeichenschild verbunden.

Mit den Manipulationen an den Wegstreckenzählern hat der Kläger vorhandene zutreffende Dokumentation von Betriebsvorgängen des Fahrzeugs beseitigt und durch unzutreffende Angaben ersetzt. Wer die schon vorhandene Dokumentation von Betriebsvorgängen von mehreren Fahrzeugen verändert, dem kann kein Vertrauen dahingehend entgegen gebracht werden, dass er ihm obliegende Dokumentationspflichten über Betriebsvorgänge von Fahrzeugen zutreffend ausführt. Die verlässliche Dokumentation von Betriebsvorgängen des Fahrzeuges gehört jedoch gemäß § 16 Abs. 2 Sätze 3 bis 6 FZV zum Kernbereich der Pflichten eines Inhabers eines roten Dauerkennzeichens. Nach diesen Bestimmungen ist für jedes Fahrzeug eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-​, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-​Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen.

Auch bietet der Kläger nicht die Gewähr dafür, dass er eine etwaig zutreffende Dokumentation nicht nachträglich verändert. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass der Kläger mit dem Einbringen des gefälschten Stempels in die Zulassungsbescheinigung Teil I des Mazdas bereits an Fahrzeugpapieren unberechtigt inhaltlich falsche Angaben unter Verschleierung seiner Urheberschaft vorgenommen hat.

Die Manipulation an der Kennzeichentafel des Mazdas, ist darüber hinaus ein hinreichendes Indiz dafür, dass der Kläger keine Gewähr für einen sorgsamen Umgang mit den ihm überlassenen Kennzeichentafeln bietet.

Schließlich kann angesichts der Verschleierung der mangelnden Verkehrssicherheit des Mazdas darauf geschlossen werden, dass der Kläger nicht verkehrssichere Fahrzeuge in Betrieb setzt oder ihre Inbetriebnahme zulässt. Daher besteht in der Person des Klägers die Befürchtung, dass er die aus § 16 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 31 Abs. 2 StVZO herrührenden Verpflichtungen des Inhabers eines roten Kennzeichens nicht einhalten werde.

bb) Weder die vom Beklagten unbeanstandeten Eintragungen in das besondere Fahrzeugscheinheft und in das Heft zum Nachweis über die Verwendung des roten Kennzeichens noch die verstrichene Zeit seit Begehung der im Jahr 2014 abgeurteilten Taten lassen die Eignungsmängel des Klägers als hinfällig erscheinen.

aaa) Die Eintragungen in das besondere Fahrzeugscheinheft und in das Heft zum Nachweis über die Verwendung des roten Kennzeichens können schon deshalb nicht als Ausweis für eine sorgfältige Pflichterfüllung durch den Kläger herhalten, weil sie angesichts seiner aufgezeigten Unzuverlässigkeit nicht die Gewähr der Richtigkeit und Vollständigkeit bieten.

bbb) Die bislang verstrichene Zeit seit Begehung der Taten hat ebenfalls nicht die Zuverlässigkeit des Klägers wieder herbeigeführt.

Grundsätzlich können dem Kläger gemäß § 51 Abs. 1 BZRG die Taten bis zur Tilgungsreife vorgehalten werden. Tilgungsreife ist hier nicht eingetreten, weil die Tilgungsfrist von fünf Jahren (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG) ab dem Urteil des Amtsgerichts Döbeln vom 17. September 2014 (§ 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 36 Satz 1 BZRG) noch nicht abgelaufen ist.

Es ist zwar auch bei nicht eingetretener Tilgungsreife zu prüfen, ob länger zurückliegende noch verwertbare Straftaten weiterhin eine Unzuverlässigkeit des Bewerbers um ein rotes Kennzeichen belegen können (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 4. November 1992, 13 B 3083/92, Rn. 16, juris). Diese Prüfung fällt aber zu Lasten des Klägers aus, da weder im Hinblick auf die Person des Klägers noch im Hinblick auf seine Lebensumstände ein bedeutsamer Wandel erkennbar ist.

Bei den Taten handelt es sich nicht um jeweils vereinzeltes situatives Fehlverhalten, sondern um ähnlich gelagerte, wiederholte Taten über einen Gesamtzeitraum von zwischen einem halben Jahr und eineinhalb Jahren. Sie bringen damit eine charakterliche Prägung des Klägers zum Ausdruck, die durch bloßen Zeitablauf nicht verschwindet. Darüber hinaus hat der Kläger - trotz entsprechenden richterlichen Hinweises - nicht vorgetragen, dass sich seine tatsächliche Lebenssituation, welche nach Angaben seines früheren Verteidigers und jetzigen Prozessbevollmächtigten maßgeblich zu den Taten beigetragen hat - die immer bestehende finanzielle Notlage -, wesentlich verändert hätte.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 Nr. 11, § 711 ZPO.

Da Gründe im Sinne der § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4, § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO nicht vorliegen, war weder die Berufung noch die (Sprung-​)Revision zuzulassen.


Beschluss vom 24. September 2018
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG.

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