Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

BGH Urteil vom 25.09.2018 - VI ZR 65/18 - Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung und Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge

BGH v. 25.09.2018: Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung und Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge


Der BGH (Urteil vom 25.09.2018 - VI ZR 65/18) hat entschieden:
  1.  Bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf diese verweisen lassen.

  2.  Dies gilt auch dann, wenn der Reparaturkostenkalkulation des von ihm beauftragten Sachverständigen bereits mittlere ortsübliche Sätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zugrunde liegen. Es kann keinen Unterschied machen, ob im Privatgutachten von durchschnittlichen regionalen Stundenverrechnungssätzen markengebundener oder freie Fachwerkstätten ausgegangen worden ist.

  3.  Die Frage der "Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge" entscheidet sich nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten. Danach darf der Geschädigte, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.



Siehe auch
Abstrakte bzw. sog. fiktive Schadensabrechnung - Abrechnung auf Gutachtenbasis
und
Ersatzteilaufschläge bei den Reparaturkosten (UPE)


Tatbestand:


Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 15. März 2015 in Anspruch, bei dem sein Fahrzeug, ein zum Unfallzeitpunkt knapp fünf Jahre alter Fiat Punto, beschädigt wurde. Die alleinige Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Der Kläger begehrt im Rahmen einer fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Privatgutachtens den Ersatz von Reparaturkosten. Der Privatsachverständige legte in seinem Gutachten die Stundenverrechnungssätze einer ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt in S. zugrunde und bezifferte den Stundensatz mit netto 103,75 €. Die von ihm angesetzten Kosten für die notwendigen Ersatzteile enthielten einen 10%igen UPE-Aufschlag (Aufschlag auf die unverbindliche Preisempfehlung). Die Beklagte kürzte im Rahmen der vorgerichtlichen Schadensregulierung die im Privatgutachten ausgewiesenen Stundensätze unter Bezugnahme auf die Referenzwerkstatt T. in H. mit einer Entfernung zum Anspruchsteller von 6,1 km auf netto 95 € und lehnte den Ersatz für die UPE-Aufschläge ab. Im Streit steht noch der Differenzbetrag von 221,96 €.

Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, nach welchem die im Privatgutachten aufgeführten Stundenverrechnungssätze im Rahmen mittlerer ortsüblicher Stundensätze lagen, die Beklagte unter Zugrundelegung der im Privatgutachten angesetzten Stundenverrechnungssätze und UPE-Aufschläge insoweit zur Zahlung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage in Höhe von 221,96 € wegen zutreffender vorgerichtlicher Kürzung der Lohnkosten und fehlender Erstattungsfähigkeit der UPE-Aufschläge abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Schadensersatzbegehren weiter.





Entscheidungsgründe:


I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in MDR 2018, 522 veröffentlicht ist, sind die streitgegenständlichen Positionen nicht von dem Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 115 Abs. 1 VVG, § 7 Abs. 1 StVG, §§ 249 ff. BGB erfasst. Der Geschädigte dürfe, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorlägen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt habe. Allerdings könne der Schädiger ihn auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlege und ggf. beweise, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her einer Reparatur in jener Werkstatt entspreche und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlege, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden. Es gebe keinen Grund dafür, eine Verweisung des Geschädigten nur in Fällen zuzulassen, in denen Schadensgutachten auf der Basis der Verrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt kalkuliert seien, eine Verweisung im Rahmen der Schadensminderungspflicht aber nicht zuzulassen, wenn eine Kalkulation auf der Basis abstrakter mittlerer Verrechnungssätze erfolge. Durch einen Verweis auf eine günstigere als die vom Geschädigten bzw. dem Privatsachverständigen als Referenzwerkstatt gewählte freie Werkstatt werde der Geschädigte im Falle einer fiktiven Abrechnung nicht in seiner Dispositionsbefugnis eingeschränkt. Sei es unstreitig, dass eine für den Geschädigten zugängliche und erreichbare Werkstatt eine sach- und fachgerechte Reparatur, welche dem Standard einer markengebundenen Fachwerkstatt entspreche, kostengünstiger erbringe als eine andere freie Werkstatt, so sei nur der günstigere Betrag zur Reparatur erforderlich. Im Entscheidungsfall bestreite der Kläger nicht, dass die Beklagte eine gleichwertige und mühelos erreichbare Reparaturmöglichkeit nachgewiesen habe.

Zu dem erforderlichen Geldbetrag im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehörten grundsätzlich auch bei fiktiver Abrechnung die UPE-Aufschläge, wenn sie nach den örtlichen Gepflogenheiten bei einer Reparatur angefallen wären. Dies könne aber dann nicht gelten, wenn dem Geschädigten ein Referenzbetrieb genannt werde, der für ihn zugänglich und erreichbar sei und eine sach- und fachgerechte Reparatur anbiete, welche dem Standard einer markengebundenen Fachwerkstatt entspreche, ohne einen solchen Aufschlag zu erheben. Dann seien die Beträge in Höhe von UPE-Aufschlägen zur Beseitigung des Schadens nicht erforderlich. Daran ändere auch nichts, dass eine überwiegende Anzahl von Werkstätten solche Aufschläge erheben würden.




II.

Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Kürzung der vom Kläger geltend gemachten fiktiven Reparaturkosten.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteil vom 7. Februar 2017 - VI ZR 182/16, NJW 2017, 2183 Rn. 7 mwN). Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation und der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Allerdings ist der Geschädigte nach dem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Begehrt er den Ersatz fiktiver Reparaturkosten, genügt es im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1 mwN). Gleichwohl muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf diese verweisen lassen (Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 5; vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 9; vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 10). So entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass sich der Geschädigte auf die günstigere Reparatur in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen muss, wenn der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Senatsurteile vom 7. Februar 2017 - VI ZR 182/16, NJW 2017, 2182 Rn. 7; vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 9 f.; vom 15. Juli 2014 - VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8; vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 9; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 6 f.; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rn. 6 f.; jeweils mwN).

Der Tatrichter ist bei seiner Überzeugungsbildung im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nach § 287 ZPO besonders frei gestellt (Senatsurteile vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 14; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 13). Denn die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches, auf die sich die Verletzung der Schadensminderungspflicht auswirken kann, ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2017 - VI ZR 182/16, NJW 2017, 2182 Rn. 10; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn. 10; vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN).




2. Gemessen daran weist das Berufungsurteil keine Rechtsfehler auf.

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte eine gleichwertige und mühelos erreichbare sowie im angegebenen Umfang günstigere Reparaturmöglichkeit in der Werkstatt T. in H. nachgewiesen. Hiergegen hat die Revision keine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben. Unter diesen Umständen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dem Kläger Reparaturkosten auf der Grundlage der von der Referenzwerkstatt T. berechneten geringeren Stundensätze zuerkannt hat. Der Geschädigte muss sich bei fiktiver Abrechnung unter den zuvor aufgezeigten Voraussetzungen auch dann auf eine günstigere Werkstatt verweisen lassen, wenn der Reparaturkostenkalkulation des von ihm beauftragten Sachverständigen bereits mittlere ortsübliche Sätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zugrunde liegen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 20. April 2017 - 331 S 45/16, juris Rn. 25 f.; vgl. auch Heßeler, NJW 2017, 2182, 2184; aA OLG München, DAR 2014, 30, 31; LG Düsseldorf, DAR 2017, 200 Rn. 20 ff.). Es kann keinen Unterschied machen, ob im Privatgutachten von durchschnittlichen regionalen Stundenverrechnungssätzen markengebundener oder freier Fachwerkstätten ausgegangen worden ist.

b) Die dargestellten Grundsätze zum Ersatz der Reparaturkosten bei fiktiver Schadensberechnung beziehen sich nicht nur auf die erörterten Stundenverrechnungssätze, sondern auch auf die Kosten der Ersatzteile; diese sind typischerweise Teil der Reparaturkosten. Danach ist hier eine Schätzung der Ersatzteilkosten ohne Berücksichtigung der UPE-Aufschläge erlaubt.

aa) Die Preise der Ersatzteile, die eine markengebundene oder eine freie Fachwerkstatt dem Kunden in Rechnung stellen, werden nach deren eigener Preisgestaltung regelmäßig nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen aufgestellt; sie können sich im Rahmen der unverbindlichen Preisempfehlung der Fahrzeughersteller und/oder ihrer Importeure für Originalersatzteile (vgl. Soergel/Ekkenga/Kuntz, BGB, 13. Aufl., § 249 Rn. 166 Fn. 547) bewegen, aber auch darüber oder darunter liegen. Die in Literatur und Rechtsprechung zum Schadensersatz thematisierten UPE-Aufschläge oder Ersatzteilaufschläge sind keine eigenen Schadensersatzpositionen, sondern können gemeinsam mit den vom Privatgutachter ermittelbaren unverbindlichen Preisempfehlungen bei der Schätzung des erforderlichen Reparaturaufwandes des Geschädigten einen ersten Anhaltspunkt für die Schätzung der Ersatzteilkosten bieten.



bb) Die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit der Ersatzteilaufschläge wird ganz überwiegend angenommen. Die Auffassung, dass entsprechende UPE-Aufschläge bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nicht zu erstatten seien, sondern nur, wenn sie bei Durchführung der Reparatur konkret angefallen sind, wird nur noch sehr selten vertreten (vgl. BHHJ/Jahnke, 25. Aufl., BGB, § 249 Rn. 104; Wenker, VersR 2005, 917, 918; LG Lübeck, NZV 2010, 517; LG Hannover NZV 2009, 186; LG Duisburg, Schaden-Praxis 1998, 425, 426; LG Essen, Schaden-Praxis 1998, 428). In Rechtsprechung und Literatur wird überwiegend angenommen, dass sie nicht zu erstatten sind, wenn sie bei einer Reparatur in der ortsansässigen Fachwerkstatt nicht angefallen wären (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2002, 87, 89; KG, Urteil vom 11. Oktober 2010 - 12 U 148/09, juris Rn. 17; KG, KGR 2008, 610, 611). Von einer Erstattungsfähigkeit wird ausgegangen, wenn sie regional üblich sind (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 22. Januar 2014 - 2 S 237/13, juris; LG Kleve r+s 2017, 212 Rn. 11; LG Münster, Urteil vom 8. Mai 2018 - 3 S 139/17, juris Rn. 25; Berz/Burmann/Schneider, Stand Dezember 2017, 5.B. Rn. 57 b) bzw. im Falle einer Reparatur in der Region bei (markengebundenen) Fachwerkstätten typischerweise erhoben werden (vgl. OLG München, r+s 2014, 471; OLG Hamm OLGR 1998, 91, 93; LG Memmingen, Schaden-Praxis 2015, 301; LG Heidelberg, NJW-RR 2016, 1431 Rn. 27; LG Arnsberg, NJW-RR 2017, 1178; LG Rostock, DAR 2011, 641; LG Braunschweig, DV 2013, 35, 36; MünchKomm-BGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rn. 372; Balke/Reisert/Quarch/Reisert, Regulierung, 2011, § 8 Nr. 82 Rn. 35; Stiefel/Maier/Rogler, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., BGB § 249 Rn. 151; Eckert, VA 2007, 141, 144; Wellner, BGH-Rechtsprechung, 4. Aufl., S. 151; Geigel/Knerr, 27. Aufl., Kap. 3 Rn. 33; NK-GVR Kuhnert, 2. Aufl., § 249 BGB Rn. 68) oder wenn ein öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE-Aufschläge erhoben werden (OLG Frankfurt, NZV 2017, 27 Rn. 13 mwN; OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2012, 324, 325; LG Oldenburg NJW-RR 2014, 1315, 1317; LG Oldenburg, Beschluss vom 31. Juli 2014 - 9 S 376/14, juris Rn. 13; LG Landau, Urteil vom 14. April 2016 - 2 O 74/15, juris Rn. 28; LG Oldenburg, Urteil vom 7. März 2017 - 5 O 1595/15, juris Rn. 33 f.; LG Saarbrücken, ZfS 2013, 564; Soergel/Ekkenga/Kuntz, BGB, 13. Aufl. § 249 Rn. 166; Wortmann, VersR 2005, 1515, 1516). Jedenfalls wird die Erstattungsfähigkeit verneint, wenn der Geschädigte zumutbar auf eine solche Werkstatt verwiesen werden kann, die eine Reparatur nach Herstellerrichtlinien oder nach den unverbindlichen Preisempfehlungen ausführt (OLG Hamm, Urteil vom 28. März 2017 - 26 U 72/16, juris Rn. 6; LG Essen, Schaden-Praxis 2013, 115, 116; LG Siegen, SVR 2014, 188; LG Saarbrücken, NJW 2018, 876 Rn. 16).



cc) Nach ganz überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, entscheidet sich demnach die Frage der "Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge" nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten (vgl. auch Richter in Himmelreich/Halm, HdbFa Verkehrsrecht, 6. Aufl., Kap. 4 Rn. 280 f.). Danach darf der Geschädigte, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Unter den oben dargestellten übrigen Voraussetzungen einer zulässigen zumutbaren Verweisung gem. § 254 Abs. 2 BGB ist jedoch auf der Grundlage der günstigeren Reparaturmöglichkeit abzurechnen, die sich auch daraus ergeben kann, dass die Referenzwerkstatt günstigere Ersatzteilpreise, beispielsweise ohne solche UPE-Aufschläge, anbietet.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum