1. | Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Verletzter und ein "Erstschädiger" durch im wesentlichen identische Kausalbeiträge eine einheitliche Gefahrenlage geschaffen haben und daher hinsichtlich ihrer Verursachungsanteile eine mit einer gemeinsamen Quote zu bewertende "Zurechnungseinheit" bilden, die bei der Abwägung nach BGB § 254 dem Kausalbeitrag eines "Zweitschädigers" gegenübertritt, dessen haftungsbegründender Tatbeitrag hernach zu der bereits bestehenden Gefahrenlage hinzugetreten ist. |
2. | Zwischen einem in der Zurechnungseinheit stehenden "Erstschädiger" und dem außerhalb stehenden "Zweitschädiger" kommt ein Gesamtschuldnerausgleich nicht in Betracht. |
3. | Zur Abgrenzung der arbeitnehmerähnlichen Eingliederung in ein Unternehmen nach RVO § 539 Abs 2 iVm RVO § 539 Abs 1 Nr 1 von der Hilfeleistung in gemeiner Gefahr im Sinne von RVO § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a. |