1. | Kommt es beim Abschleppen eines Pkw durch einen anderen auf abschüssiger Straße zu einer Kollision zwischen beiden Fahrzeugen, haftet der abgeschleppte Führer und Halter ebenso wie dessen Haftpflichtversicherer dem geschädigten „Schlepper“ aus §§ 7 Abs. 1, 3 PflVersG a.F., weil sich der Unfall „beim Betrieb“ des abgeschleppten Pkw ereignet hat. |
2. | Ist ein Verschulden zu Lasten des jeweiligen Fahrzeugführers nicht erweislich, ist eine unterschiedliche Gewichtung der jeweiligen Betriebsgefahr nicht zu begründen. |
3. | Ein etwaig daneben aus § 670 BGB folgender Aufwendungsersatzanspruch bestände in entsprechender Höhe. |