1. |
Der Sturz eines Radfahrers aufgrund einer nachvollziehbaren Vollbremsung wegen der Befürchtung, ein schnell herannahendes Fahrzeug würde ihm die Vorfahrt nehmen, ist dem Betrieb des Kraftfahrzeuges i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG zuzurechnen.
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2. |
Auch ein Unfall infolge einer voreiligen, also objektiv nicht erforderlichen Abwehr- oder Ausweichreaktion kann dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat. Es ist auch nicht erforderlich, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellt, um eine Kollision zu vermeiden.
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3. |
Ein Erfahrungssatz dahingehend, dass der Sturz eines Fahrradfahrers mit seinem Fahrrad nach der Lebenserfahrung typischerweise regelmäßig darauf zurückzuführen ist, dass der Fahrradfahrer sein Fahrrad nicht beherrscht hat, besteht nicht.
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