1. | Ein Verstoß gegen die Wartepflicht an einem Bahnübergang bei gelben oder roten Lichtzeichen liegt nur vor, wenn der Fahrer bei mittelstarker Bremsung (Bremsverzögerung 4 m/s²) noch vor dem Andreaskreuz gefahrlos anhalten kann. |
2. | Dazu sind in der Regel Feststellungen zur Entfernung des Fahrzeugs vom Andreaskreuz zu Beginn der Gelbphase, zur Dauer der Gelbphase und zu der vom Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit erforderlich. |