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Ein vom sog. Dieselskandal betroffenes Fahrzeug, welches werksseitig eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist, ist nicht vorschriftsmäßig, wenn dieses nicht im Rahmen einer Rückrufaktion durch ein Software-Update nachgerüstet worden ist. Dass der Halter mit dem Verkäufer oder Hersteller des Fahrzeugs einen zivilrechtlichen Rechtsstreit führt, berührt die sich aus § 5 Abs. 1 FZV ergebenden Eingriffsbefugnisse der Zulassungsbehörde nicht. Die Behörde muss aber wegen der besonderen Umstände jeweils die am wenigsten belastende der in § 5 Abs. 1 FZV vorgesehenen Maßnahmen ergreifen. Sie darf jedoch die Betriebsuntersagung anordnen, wenn der Halter zuvor bereits mehrfach vergeblich zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden ist. Wegen des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist vor der zwangsweisen Stilllegung des Fahrzeugs zunächst eine Zwangsgeldandrohung erforderlich.
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