1. |
Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen wie Kokain schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, so dass in diesen Fällen die Fahrerlaubnis auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu entziehen ist. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur bei gelegentlichem oder einmaligem Konsum des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es nicht (st. Rspr. - vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 14.12.2012 - 12 ME 226/12 -, n.v.; Beschl. v. 11.8.2009 - 12 ME 156/09 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 30.6.2009 - 12 ME 112/09 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 19.11.2004 - 12 ME 404/04 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 16.6.2003 - 12 ME 172/03 -, juris Rn. 3).
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2. |
Die Frage, ob der betreffende Fahrerlaubnisinhaber zwischenzeitlich die Fahreignung wiedererlangt hat, ist zwar (auch) für die Rechtmäßigkeit einer Entziehungsverfügung von Bedeutung. Dabei ist aber davon auszugehen, dass eine - wie hier - festgestellte Fahrungeeignetheit grundsätzlich ohne starre zeitliche Vorgaben und unabhängig von bloßen Zeitabläufen fortbesteht, solange der Betroffene nicht materiell nachgewiesen hat, dass er die Fahreignung wiedererlangt hat. Wie lange die (Regel-)Vermutung der Ungeeignetheit ohne weitere Ermittlungen fortbesteht, lässt sich dabei nur nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere im Hinblick auf Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, und nicht schematisch anhand fester Fristen beurteilen.
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3. |
Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt den Nachweis voraus, dass der Betroffene über einen ausreichend langen Zeitraum keine Drogen mehr konsumiert. Der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erfordert daher regelmäßig den lückenlosen, in der Regel behördlich überwachten Nachweis der Betäubungsmittelabstinenz für die Dauer eines Jahres (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.10.2014 - 16 B 1032/14 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 14.11.2014 - 16 B 1195/14 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg., Beschl. v. 7.4.2014 - 10 S 404/14 -, juris Rn. 153; Thüringer OVG, Beschl. v. 9.7.2014 - 2 EO 589/13 -, juris Rn. 16 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31.10.2018 - OVG 1 S 101.18 -, ZfSch 2019, 56, 57). Ferner kann dieser Nachweis grundsätzlich nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.10.2014 - 16 B 1032/14 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 14.11.2014 - 16 B 1195/14 -, juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschl. v. 3.4.2018 - 11 CS 18.460 -, juris Rn. 15; Thüringer OVG, Beschl. v. 9.7.2014 - 2 EO 589/13 -, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31.10.2018 - OVG 1 S 101.18 -, ZfSch 2019, 56, 57).
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