1. | Die allgemeine Änderung der Fahrtrichtung in einem nicht mit Fahrstreifenbegrenzungen markierten Kreuzungsbereich stellt zwar keinen Spurwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO dar (BGH, Urteil vom 12.12.2006, VI ZR 75/06, Rdnr. 5 und 7, zitiert nach juris). Über § 1 Abs. 2 StVO ist die für den Spurwechsel geltende Sorgfalt auch in einem solchen Fall zu beachten |
2. | Videoaufnahmen einer Dashcam können nach Interessenabwägung vom Gericht - auch als Ergänzung von einem unfallanalytischen Sachverständigen - im Zivilprozess verwertet werden und das Ergebnis einer Beweiswürdigung maßgeblich beeinflussen. |
unter Abänderung des am 19.12.2016 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Magdeburg 104 C 630/15, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.330,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 12.09.2014 zu zahlen, den Kläger gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei Dr. G Dr. Z -W.& Kollegen, Dr. L-Str. 1, ... L, von den Kosten der Rechtsverfolgung der außergerichtlichen Tätigkeit in Höhe von 133,04 € freizustellen. |
Die Berufung zurückzuweisen. |