Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht Magdeburg Urteil vom 14.02.2019 - 1 S 15/17 - Sorgfaltspflichten beim Nebeneinander-Abbiegen

LG Magdeburg v. 14.02.2019: Sorgfaltspflichten beim Nebeneinander-Abbiegen nach links und Verwertung voin Dashcam-Aufzeichnungen


Das Landgericht Magdeburg (Urteil vom 14.02.2019 - 1 S 15/17) hat entschieden:

  1.  Die allgemeine Änderung der Fahrtrichtung in einem nicht mit Fahrstreifenbegrenzungen markierten Kreuzungsbereich stellt zwar keinen Spurwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO dar (BGH, Urteil vom 12.12.2006, VI ZR 75/06, Rdnr. 5 und 7, zitiert nach juris). Über § 1 Abs. 2 StVO ist die für den Spurwechsel geltende Sorgfalt auch in einem solchen Fall zu beachten

  2.  Videoaufnahmen einer Dashcam können nach Interessenabwägung vom Gericht - auch als Ergänzung von einem unfallanalytischen Sachverständigen - im Zivilprozess verwertet werden und das Ergebnis einer Beweiswürdigung maßgeblich beeinflussen.


Siehe auch
Nebeneinander Abbiegen aus mehreren Fahrstreifen
und
Dashcam - On-Board-Kamera


Gründe:


I.

Der Kläger macht gegen die Beklagten restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 11. September 2014 in Magdeburg geltend. Der Beklagte befuhr am Nachmittag des 11. September 2014 mit seinem PKW VW Tiguan die Johannisbergstraße, um nach links in die Jakobstraße einzubiegen. Die Johannisbergstraße weist in diesem Bereich eine Linksabbiegerspur und rechts von dieser eine weitere Spur auf, die als Links- und Rechtsabbiegerspur gekennzeichnet ist. Der Kläger ordnete sich in die Linksabbiegerspur ein. Auch der Beklagte zu 1 befuhr mit seinem bei der Beklagten zu zwei haftpflichtversicherten Pkw Fiat Bravo die Johannisbergstraße. Er ordnete sich in die rechte Spur (Links- und Rechtsabbiegespur) ein. Beide Fahrzeuge fuhren dann von der Johannisbergstraße nach links in die fünfspurige Jakobstraße ein. Im Bereich der Jakobstraße kam es zu einem seitlichen Anstoß der beiden Fahrzeuge, vorne rechts am Pkw des Klägers und hinten links am Pkw des Beklagten zu 1. Die Parteien streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt habe.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 1 habe sich in seine Fahrspur gedrängt, um so auf die ganz linke Fahrspur der Jakobstraße zu gelangen. Der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen.




Die Beklagten haben behauptet, der Kläger sei beim Abbiegen in die Fahrspur des Beklagten zu 1 gefahren und dabei gegen dessen Fahrzeug gestoßen. Die Beklagten sind der Auffassung, der Kläger könne nicht mehr als die bereits vorgerichtlich gezahlte Summe auf der Berechnungsgrundlage einer Quote von 50 % des Schadens beanspruchen.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin P und hat auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 13.10.2015 Beweis erhoben durch Einholen eines Unfallrekonstruktionsgutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. Mario Z (GA vom 09.09.2016 Bl.78 I).

Ausgehend von einem Gesamtschaden des Klägers i.H.v. 2.740,44 € ist das Amtsgericht von einem Schadensersatzanspruch in Höhe der Hälfte, also von 1.370,22 € ausgegangen und hat dem Kläger abzüglich der bereits geleisteten Zahlung einen weiteren Betrag i.H.v. 293,60 € zuerkannt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Kläger habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen in seine Fahrspur hineingefahren, keinen Beweis erbringen können. Die Zeugin P, Beifahrerin des Klägers, habe nicht präzise angeben können, wo sich das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt der Kollision genau befunden habe. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht die Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang prinzipiell möglich seien. Dem Angebot des Klägers, eine von ihm mit einer im Frontbereich installierten Videokamera, einer sogenannten Dashcam, gefertigte Videoaufnahme zu verwerten, sei nicht nachzukommen.

Hiergegen hat sich der Kläger unter Berufung auf einen Teil der Rechtsprechung gewendet und begehrt die Verwertung der Videoaufnahme durch Inaugenscheinnahme bzw. als Anknüpfungstatsache für eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens.

Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Dem Kläger stehe ein weitergehender Anspruch gemäß § 7 Abs. 1, § 17 StVG, 115 VVG nicht zu. Das Amtsgericht habe zutreffend davon abgesehen, die von der Dashcam aufgezeichneten Beweismittel heranzuziehen. Die Aufzeichnung des Unfallhergangs sei unter Verstoß gegen § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG zustande gekommen. Daraus folge nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot. Vielmehr sei im Einzelfall unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden, ob ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel verwertet werden dürfe. Die Abwägung rechtfertige kein überwiegendes Interesse an der Beweiserhebung. Die Aufzeichnung sei nicht anlassbezogen und permanent erfolgt und stelle einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen dar. Bei einem erheblichen Sach- oder gar Personenschaden möge die Abwägung anders ausfallen. Ein solcher Schaden werde aber nicht geltend gemacht.




Auf die zugelassene Revision hat der BGH das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 5. Mai 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen, damit die erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung unter Verwertung der Videoaufzeichnung – ggf. mit Ergänzung des Sachverständigengutachtens – nachgeholt werden können. Das angefochtene Urteil halte revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliege die vom Kläger vorgelegte Videoaufzeichnung keinem Beweisverwertungsverbot. Die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgte permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens sei zwar mit datenschutzrechtlichen Regelungen nicht vereinbar. Die Revision beanstande aber zu Recht, dass das Berufungsgericht die als Beweismittel vorgelegte Videoaufzeichnung nicht gemäß § 371 Abs. 1 ZPO in Augenschein genommen habe. Ob ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners durch die Verwertung von Beweismitteln gerechtfertigt sei, richte sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf der einen Seite und den für die Verwertung sprechenden rechtlich geschützten Interessen der anderen Seite. Der Senat folge einer vermittelnden Lösung, die eine Güterabwägung im Einzelfall fordere und hier zu einem überwiegenden Interesse des Klägers führe. Auf der einen Seite stehe das Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, sein im Grundgesetz verankerter Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art 101 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege und an einer materiell richtigen Entscheidung nach freier Beweiswürdigung und auf der anderen Seite stehe das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. sein Recht am Bild.

Der Kläger beantragt,

   unter Abänderung des am 19.12.2016 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Magdeburg 104 C 630/15, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

an den Kläger weitere 1.330,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 12.09.2014 zu zahlen,

den Kläger gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei Dr. G Dr. Z -W.& Kollegen, Dr. L-​Str. 1, ... L, von den Kosten der Rechtsverfolgung der außergerichtlichen Tätigkeit in Höhe von 133,04 € freizustellen.

Die Beklagten und Berufungsbeklagten beantragen,

   Die Berufung zurückzuweisen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholen eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. Z. Es hat die Einnahme des Augenscheins der als Beweismittel vorgelegten Dashcam-​Videoaufzeichnung durch den Sachverständigen angeordnet. Der Sachverständige hat ein ergänzendes Gutachten erstattet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 25.09.2018 Bl. 8 – 20 Bd. II Bezug genommen. Er hat sein Gutachten auf Veranlassung der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2019 erläutert und die Dashcam-​Videoaufzeichnung wurde von der Kammer gemeinsam mit dem Sachverständigen in Augenschein genommen.


II.

Die Berufung des Klägers ist gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen nach §§ 517, 519, 520 zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat die Berufung auch nach der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung der Daschcam-​Kamera durch den Sachverständigen und die Kammer sowie einer Ergänzung des Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen Dipl. Ing. Z und dessen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2019 keine Aussicht auf Erfolg.

Das Amtsgericht hat die auf restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall gerichtete Klage, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens war, zu Recht abgewiesen, da der Kläger den Verkehrsunfall vom 11. September 2014 in Magdeburg jedenfalls zu 50 % verursacht und mitverschuldet hat. Die rechtlichen Anknüpfungspunkte ergeben sich aus §§ 7, 17 Abs. 1 und 2, 18 StVG, § 1 Abs. 2 StVO.

Während des Betriebs der Fahrzeuge ereignete sich eine Kollision im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG. Die Haftung des Klägers ist auch nicht nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen. Denn die Kollision war für den Kläger nicht unabwendbar. Nach § 17 Abs. 3 StVG ist die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird. Ein Unfall ist unabwendbar, wenn ihn auch ein idealtypischer Fahrzeugführer aus der Ex-​ante Sicht des Fahrers auch unter Beachtung der äußerst möglichen Sorgfalt nicht hätte vermeiden können. Diese Sorgfalt erfordert sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den persönlichen und gewöhnlichen Maßstab hinaus und orientiert sich an einem Fahrzeugführer, der jederzeit die überlegene und gesammelte Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwärtigkeit zeigt. Ein idealtypischer Fahrer hat alle denkbaren Gefahrenmomente zu berücksichtigen und hierauf angemessen und besonnen zu reagieren, wobei er auch mit der naheliegenden Möglichkeit rechnen muss, dass sich andere Verkehrsteilnehmer fehlerhaft verhalten(vgl. BGH, NZV 1992, 229, 230).

Diesen an einen idealtypischen Fahrzeugführer zu stellenden, gesteigerten verkehrsrechtlichen Sorgfaltsanforderungen hat der Kläger in der hier zur Entscheidung stehenden konkreten Unfallsituation nicht zu genügen vermocht.


Das von dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durchgeführte Fahrmanöver, aus dem linken Linksabbiegerfahrstreifen in die Fahrlinie des Fiat, der sich auf dem parallelen Linksabbiegerfahrstreifen befunden hat, hineinzufahren, stellt einen Verstoß gegen 1 Abs. 2 StVO dar, der jedenfalls zu einer Mitverursachung des Verkehrsunfalls zu 50 % geführt hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insbesondere nach Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung der Dashcam und der ergänzenden Begutachtung durch den Sachverständigen Dipl. Ing. Z ist die Behauptung des Klägers, der Beklagte zu 1 habe ihm beim Abbiegen von der Johannisbergstraße auf die linke Spur der Jakobstraße geschnitten, widerlegt. Nach Durchsicht der zur Verfügung stehenden Videoaufzeichnungen können die folgenden Feststellungen getroffen werden: In der Videoaufzeichnung ist erkennbar, dass sich der VW des Klägers auf der Johannisbergstraße innerhalb einer durchschnittlichen Fahrlinie, etwa mittig im linken Linksabbiegerstreifen, dem Einmündungsbereich der Jakobstraße angenähert hat. Der Einmündungsbereich weist keine Fahrstreifenbegrenzungslinien auf. Hierbei ist auf der Videoaufzeichnung ersichtlich, dass die Lichtzeichenanlage innerhalb der Annäherungsbewegung bereits grün zeigte und der Kläger in einer durchschnittlichen, kontinuierlichen Abbiegebewegung in den Einmündungsbereich einfahren konnte. Innerhalb dieses Abbiegevorgangs kam es dann zu einem Anstoß der rechten vorderen Ecke des VW mit dem hinteren Bereich der linken Seite des Fiat.

Die detaillierte Prüfung der vorliegenden Videoaufzeichnung ergibt nach den Feststellungen des Sachverständigen unter Berücksichtigung der Montageposition der Dashcam rechts der Fahrzeugmitte im Bereich der Beifahrerseite, dass der VW des Klägers deutlich rechts an dem Kanaldeckel, der sich in etwa mittig im linken Fahrstreifen der Jakobstraße befindet, vorbeigefahren ist. Die Annahme des Klägers, dass er mittig über den Kanaldeckel gefahren sei, schließt der Sachverständige aus und führt den für den Kläger gewonnenen optischen Eindruck auf eine perspektivische Verzerrung zurück, bedingt durch die Montageposition der Dashcam im Fahrzeug des Klägers. Der Sachverständige konnte die Fahrlinie des VW aus technischer Sicht nicht mit einer durchschnittlichen Fahrlinie eines in Richtung des linken Linksabbiegerstreifens der Jakobstraße fahrenden Fahrzeuges in Einklang bringen. Demgegenüber ergibt die Auswertung der Videoaufzeichnung, dass der Fiat der Beklagtenseite innerhalb einer durchschnittlichen bogenförmigen Linie nach links abgebogen ist, um hier innerhalb einer durchschnittlichen Fahrlinie den rechten Linksabbiegerfahrstreifen in Fahrbahnmitte der Jakobstraße zu erreichen.

Der Sachverständige geht hinsichtlich der Diskussion der Sachverhaltsdarstellung der Parteien davon aus, dass entgegen der Annahme des Klägers nicht der Fiat sich in die Fahrlinie des Klägers, sondern der VW des Klägers sich in die durchschnittliche Fahrlinie des Fiat hineinbewegt hat.



Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen ergibt sich jedenfalls eine hälftige Haftung des Klägers aus § 1 Abs. 2 StVG. Die allgemeine Änderung der Fahrtrichtung in einem nicht mit Fahrtstreifenbegrenzungen markierten Kreuzungsbereich stellt zwar keinen Spurwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO dar (BGH, Urteil vom 12.12.2006, VI ZR 75/06, Rdnr. 5 und 7, zitiert nach juris). Über § 1 Abs. 2 StVO ist die für den Spurenwechsel geltende Sorgfalt auch in einem solchen Fall zu beachten. Auch unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Magdeburg vom 07.09.2015 (Bl. 51 der Akten Bd. 1) und der Auswertung der Videoaufzeichnung ist davon auszugehen, dass der Kläger bereits im Kreuzungsbereich in die Linksabbiegespur, in der der Beklagte zu 1 mit dem Fiat gefahren ist, hineingefahren ist. Von dort aus beabsichtigte er den Magdeburger Ring in Richtung seines Fahrziels S zu erreichen. Dazu ist es aber erforderlich, über die beiden Linksabbiegerfahrstreifen der Jakobstraße hinweg, in den rechten Rechtsabbieger-​Fahrstreifen der Jakobstraße in Richtung Ernst Reuter Allee zu gelangen. Der Kläger hätte bei genügender Aufmerksamkeit den rechts von ihm fahrenden Pkw sehen können und müssen, weil dieser sich schon auf Höhe des Fahrzeuges des Klägers befand. Dann aber durfte er erst über die beiden Linksabbiegerstreifen in Richtung Ernst-​Reuter-​Allee fahren, wenn dies ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich war. Im Ergebnis konnte der Sachverständige die Sachverhaltsdarstellung der Beklagtenseite bestätigen und keine Indizien dafür feststellen, dass die Behauptung des Klägers, der Beklagte zu 1 habe ihn beim Abbiegen von der Johannisbergstraße auf der linken Spur der Jakobstraße geschnitten, zutreffe. Entgegen der Darstellung des Klägers streitet daher das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing Z für die Richtigkeit der Unfallversion des Beklagten zu 1. Die Kammer folgt den schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen zum Unfallverlauf, die er anhand der Videoaufzeichnung nachvollziehbar für die Kammer belegen und erläutern konnte.

Im Ergebnis konnte daher die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 N. 10, 711, 713 ZPO.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum