Das Verkehrslexikon

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Dashcam - On-Board-Kamera

Dashcam - On-Board-Kamera




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Zivilverfahren

Straf- und OWi-Bereich/a>

Verwaltungsrecht


Einleitung:


Zu den datenschutzrechtlichen Aspekten des Gebrauchs einer Dashcam hat das Verwaltungsgericht Ansbach (Urteil vom 12.08.2014 - AN 4 K 13.01634) u. a. ausgeführt:

   Bei den Straßen, die von dem Kläger mit seinem Fahrzeug befahren werden, handelt es sich um öffentlich zugängliche Räume.

bb) Die On-Board-Kamera des Klägers stellt eine optisch-elektronische Einrichtung dar. Zwar wird teilweise diesbezüglich vertreten, dass als optisch-elektronische Einrichtungen in § 6b BDSG nur Einrichtungen zu verstehen seien, die fest angebracht sind. Mobile Kameras habe der Gesetzgeber nicht regeln wollen. Diese Auslegung ist dem Gesetzeswortlaut jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr handelt es sich bei der gewählten Formulierung der optisch-elektronischen Einrichtung gerade um einen wertneutralen Begriff, der jegliche Form der Videoüberwachung erfassen soll. § 6 b BDSG verfolgt den Zweck die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen zu gestatten, um das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen zu wahren. Durch den Klammerzusatz in § 6 b Abs. 1 BDSG ("Videoüberwachung") hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass jegliches technisches Gerät, das Videos aufzeichnen kann, grundsätzlich als optisch-elektronisc he Einrichtung im Sinne dieser Norm zu verstehen ist (vgl. Gola /Schomerus, BDSG, 11. Auflage 2012, § 6b Rn. 13a zu digitalen Fotoapparaten und Mobiltelefonen).


cc) Durch die Benutzung der On-Board-Kamera in der gewählten Betriebsform beobachtet der Kläger öffentlich zugängliche Räume. Unter Beobachtung ist die Sichtbarmachung von Geschehnissen und Personen mit Hilfe technischer Einrichtungen zu verstehen. Beobachten setzt eine optische Erfassung voraus und ist schon nach seinem Wortsinn durch eine gewisse Dauer gekennzeichnet (Scholz in Simitis, BDSG, 8. Auflage 2014, § 6 b Rn. 64). Dies ist vorliegend der Fall. Hier verwendet der Kläger seine On-Board-Kamera in der von ihm gewählten Betriebsform gerade dazu, die gefertigten Aufnahmen möglicherweise in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren als Beweismittel vorlegen zu können. Diese sollen ihm helfen, Verkehrsverstöße anderer Verkehrsteilnehmer aufzudecken, um beweisen zu können, nicht für Unfälle verantwortlich zu sein. Dies hat natürlich zur Folge, dass andere Verkehrsteilnehmer unweigerlich kontrolliert werden. Die Kontrolle erfolgt dabei über eine Überwachung des vor dem klägerischen Fahrzeug befindlichen Verkehrsraumes, die auch das nötige zeitliche Moment besitzt, da sie nicht von nur unerheblicher Dauer ist. Zwar unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von den Fällen, bei denen eine Kamera auf einen bestimmten, festen Ort gerichtet ist. Dort wird ein Ausschnitt des öffentlichen Bereichs durchgehend beobachtet. Hier wird aufgrund der Befestigung der On-Board-Kamera auf einem fahrbaren Untersatz gerade ein weiter, sich wechselnder, öffentlich zugänglicher Bereich ins Visier genommen. Die Anzahl der Betroffenen ist dadurch um ein Vielfaches höher. Dass die Beobachtungsintensität möglicherweise unterschiedlich ist, weil je nach Fahrgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs die Aufnahmequalität und damit die Identifizierbarkeit einzelner Personen schwerer oder leichter sein kann, ist hier nicht von Bedeutung. Denn vorliegend geht es gerade um den Betrieb der On-Board-Kamera des Klägers in der von ihm gewählten Betriebsform. Er selbst bestimmt die Geschwindigkeit seiner Fahrt und damit mittelbar auch die Qualität der Aufzeichnungen des von ihm befahrenen Bereichs. Je nachdem wie lange sich die Betroffenen in seinem Aufzeichnungsbereich aufhalten, ist der Eingriff intensiver oder weniger intensiv. Die Benutzung der On-Board-Kamera des Klägers unterscheidet sich insoweit nicht von der Verwendung einer fest installierten, auf einen Ort ausgerichteten Kamera.

dd) Zwar wurden die Zwecke der Verwendung durch den Kläger nicht vorher festgelegt. Er hat aber im behördlichen und gerichtlichen Verfahren dargelegt, dass er die Kamera deshalb verwendet, um mögliche Beweismittel bei einem Verkehrsunfall oder bei einem anderen verkehrsrechtlichen Sachverhalt vorlegen zu können. Dies ist wohl als berechtigtes Interesse anzuerkennen.

ee) Die Anordnung war auch erforderlich. Mildere Mittel unter Beibehaltung der gewählten, permanenten Betriebsform (z.B. mit Hilfe eines kleineren Speichers, der nur eine sehr kurze Aufzeichnungsdauer ermöglicht) sind nicht ersichtlich, da der Beklagte das Ziel verfolgt, die dauerhafte Beobachtung des öffentlichen Raums zu unterbinden. Dies ist unabhängig von der Größe der eingesetzten externen Speicherkarte.

ff) Es bestehen, im Sinne des Gesetzes, Anhaltspunkte dafür, dass die schutzwürdigen Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer (auch Fußgänger) mit ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Interessen des Klägers auf Beschaffung von Beweismitteln überwiegen. Bildaufnahmen stellen grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen dar. Nicht jeder Eingriff ist jedoch ungerechtfertigt. So ist klar, dass Abbildungen von Passanten auf öffentlichen Straßen und Wegen, die nur als Beiwerk des Stadt- oder Straßenbildes oder von baulichen Anlagen mit erfasst werden, von diesen auch ohne weiteres hinzunehmen sind (BGH, U.v. 25.4.1995 - VI ZR 272/94 - NJW 1995, 1955). Geht es jedoch um die gezielte und heimliche Fertigung von Bildaufnahmen, muss dann etwas anderes gelten, wenn die Betroffenen nicht absehen können, ob Aufzeichnungen gefertigt werden. Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger macht mit seiner On-Board-Kamera umfassende heimliche Aufzeichnungen des gesamten Verkehrsgeschehens vor seinem Fahrzeug. Eine solche großflächige Beobachtung von öffentlichen Straßen stellt schon deshalb einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar, weil durch die permanente Aufzeichnung mit der On-Board-Kamera eine Vielzahl von Personen in kurzer Zeit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen wird. Auf den jeweiligen Videofilmen wird festgehalten, wann ein Betroffener die jeweilige Straße mit welchem Verkehrsmittel und gegebenenfalls auch in welcher Begleitung passiert. Grundsätzlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffene sich nur kurzzeitig, wie bei einer auf einen bestimmten, festen Ort gerichteten Kamera, im Aufzeichnungsbereich aufhält, da es der Kläger selbst in der Hand hat, wie lange er einen Betroffenen aufzeichnet. Auch wenn der Kläger erklärt, dass die Videoaufzeichnungen dann wieder gelöscht würden, wenn sich keine besonderen Vorkommnisse ereignet hätten, ändert dies an der Beurteilung nichts, da es nicht dem Kläger überlassen bleiben kann, wie er mit derart Verwaltungsrecht Videoaufnahmen verfährt. Allein der Kläger entscheidet, welche Sequenzen der Videoaufzeichnung er durch die Betätigung des Knopfes manuell sichert oder welche er, ohne Betätigung des Knopfes, dadurch längerfristig speichert, dass er die Daten frühzeitig von der Speicherkarte auf einen anderen Datenträger überträgt, um ein Überschreiben der Daten zu verhindern.

Zwar möchte der Kläger mithilfe der On-Board-Kamera seine verfassungsrechtlich garantierten Rechte (Eigentum, Ehre) schützen, trotzdem überwiegen die Interessen der Betroffenen, die keine Anhaltspunkte für eine Beobachtung liefern, erheblich.




gg) Der Kläger hat den Umstand der Beobachtung und sich als verantwortliche Stelle nicht durch geeignete Maßnahme gem. § 6 b Abs. 2 BDSG kenntlich gemacht. Ob es sich bei § 6 b Abs. 2 BDSG um eine Zulässigkeitsvoraussetzungen (ArbG Frankfurt a. M., U. v. 25.1.2006 - 7 Ca 3342/05 – juris Rn. 53) oder um eine Ordnungsvorschrift (BAG, U. v. 21.6.2012 - 2 AZR 153/11 – juris) handelt kann vorliegend dahinstehen. Allerdings wird man wohl nicht annehmen können, dass ein Verstoß gegen die Hinweispflicht per se die Beobachtung rechtswidrig macht, da Fallkonstellationen denkbar sind, unter denen nur eine heimliche Videoüberwachung sinnvoll erscheint. Außerdem wird im Bericht des Innenausschusses die Hinweispflicht als Ergänzung der nach dem Gesetz bestehenden allgemeinen Verkehrssicherungspflichten betrachtet (BT-Drucks. 14/5793 S. 62), die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen seien den Abs. 1, 3 und 5 für die verschiedenen Verarbeitungsphasen zu entnehmen (BT-Drucks. 14/5793 S. 61).

2. Der datenschutzrechtliche Verstoß ist auch als schwerwiegend anzusehen. Bei einer permanenten Überwachung des Verkehrsraums und der damit angesammelten Daten über Verkehrsteilnehmer ist vorliegend von einem schwerwiegenden Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften auszugehen, da ein besonders schwerer Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen gegeben ist.

   aa)

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Weiterführende Links:


Ungenehmigte Video-und Foto-Personenaufnahmen und deren Verwertung

UDS - Unfalldatenschreiber

Unfallanalyse - unfallanalytisches Sachverständigengutachten

Datenschutz und Verkehrsrecht

Verwertungsverbote

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Allgemeines:


LG Frankenthal v. 30.12.2015:
Aufnahmen mittels einer sog. „Dash-Cam“ sind vor dem Hintergrund des Datenschutz- und Persönlichkeitsrechtes grundsätzlich als problematisch anzusehen. Unter Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten sind sie aber ausnahmsweise ein zulässiges Beweismittel. Dem Interesse an der Zivilrechtspflege kommt nicht generell ein überwiegendes Gewicht zu, sondern es müssen weitere Gesichtspunkte hinzutreten, ie das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Rechtsverletzung als schutzbedürftig erscheinen lassen. In Betracht kommt insoweit, dass die Aufnahmen im Rahmen einer Ringspeicherung ohne Anlass regelmäßig wieder überspielt werden, die Kamera zudem zuvor anlassbezogen eingeschaltet, ihr Ausschalten aber vergessen worden ist und der streitige Unfallablauf vorher durch die Vernehmung von Parteien und Zeugen nicht aufgeklärt werden konnte.

LG Memmingen v. 14.01.2016:
Es ist unzulässig, einen Pkw so zu parken, dass die eingebaute Dashcam durch Bewegungen in den Aufnahmezustand versetzt wird und dies zur laufenden Beobachtung des öffentlichen Straßenraums und des Zugangs betroffener Personen zu ihrem Privatgrundstück führt.

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Zivilverfahren:


AG München v. 06.06.2013:
Um zu entscheiden, ob ein privat aufgenommenes Verkehrsvideo in einem Zivilgerichtsverfahren nach einem Verkehrsunfall ausgewertet werden darf, sind die Interessen beider Parteien gegeneinander abzuwägen. Will ein Unfallbeteiligter von einer zufällig gewonnenen Videoaufnahme im Gerichtsverfahren Gebrauch machen, ist dies zulässig, da der Gebrauch von seinem anerkannten Interesse, Beweise zu sichern, gedeckt wird. Es macht keinen Unterschied, ob Beweismittel erst nach dem Unfall gewonnen werden oder bereits angefertigte Aufnahmen nun mit einer bestimmten Zielrichtung verwertet werden.

AG München v. 13.08.2014:
Zwar ist der Zweck der Autokamera, die Sicherung von Beweismitteln im Falle möglicher Verkehrsunfälle, hinreichend konkret, es überwiegen allerdings die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Wahrung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Deshalb unterliegen private Videoaufnahmen mit einer Dashcam bzw Carcam einem Verwertungsverbot im Zivilprozess.

LG Heilbronn vom 03.02.2015:
Aufzeichnungen einer in einem Pkw installierten Dashcam können im Zivilprozess nicht als Beweismittel zum Hergang eines Unfalls verwertet werden.

AG Nürnberg v. 08.05.2015:
Private Videoaufzeichnungen von Verkehrsvorgängen können auch unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher und urheberrechtlicher Aspekte sowie unter Wahrung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Personen in einem Verkehrsunfallprozess verwertbar sein.


LG Landshut v. 01.12.2015:
Aufnahmen von Verkehrsvorgängen mittels Onboard-Kameras zum Beweis von Haftungsansprüchen sind grundsätzlich verwertbar.

LG Nürnberg-Fürth v. 08.02.2016:
Dash-Cam-Aufnahmen sind als Beweismittel im Zivilprozess verwertbar. Die Frage der Verwertbarkeit von Bildaufzeichnungen im Zivilprozess unterliegt im Hinblick auf den hiermit verbundenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht einer umfassenden Güterabwägung, wobei der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege erhebliches, aber nicht allein ausschlaggebendes Gewicht zukommt.

LG Traunstein v. 01.07.2016:
Die Kameraaufnahmen von einer Dashcam sind beweisrechtlich verwertbar, wenn durch die technische Gestaltung - dauerhafte Speicherung von nur 30 Sekunden anlassbezogen und regelmäßige schnelles Überschreiben der sonstigen Aufnahmen - gewährleistet ist, dass der Eingriff in die Grundrechte der Aufgezeichneten möglichst mild ausfällt und somit bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinter das des Aufzeichnenden im Hinblick auf sein zivilrechtliches Beweissicherungsinteresse im Lichte des Rechtsstaatsprinzips, dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes und dem Anspruch auf rechtliches Gehör zurücktritt.

LG München v. 14.10.2016:
Die Verwertbarkeit von Dashcams-Aufnahmen im Zivilprozess setzt eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem Perönlichkeitsrecht des Abgebildeten einerseits und dem Beweissicherungsinteresse des Beweisführers andererseits voraus. Dabei ist auch entscheidend, ob eine permanente oder eine anlassbezogene Aufzeichnung stattfindet, sowie, ob eine automatische Löschung oder Überschreibung der Aufzeichnungen innerhalb bestimmter Zeiträume erfolgt.

LG Rottweil v. 20.02.2017:
Ohne Kenntnis des Betroffenen angefertigte Dashcam-Aufzeichnungen sind lediglich nach den Grundsätzen über die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel - ausnahmsweise - als Beweismittel zulässig. Mangels einer ausdrücklichen Regelung in der ZPO ist über die Verwertbarkeit aufgrund einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung zu entscheiden (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Dezember 2002, VI ZR 378/01, NJW 2003, 1123).

OLG Nürnberg v. 10.08.2017:
Die Verwertung von sog. Dash-Cam-Aufzeichnungen zur Beweisführung über Verkehrsunfälle ist im Zivilprozess zulässig. Dies gilt jedenfalls für im Fahrzeug auf dem Armaturenbrett fest installierte Kameras, die in Fahrtrichtung, also nach vorne, ausgerichtet sind und bei Autobahnfahrten betrieben werden.



AG Kassel v. 12.06.2017:

  1.  Zeigt die Aufzeichnung einer Dashcam lediglich eine Fahrbahn, darauf fahrende Fahrzeuge und deren Kennzeichen, steht § 22 KunstUrhG einer Verwertung als Beweismittel nicht entgegen.

  2.  Ein möglicher Verstoß gegen § 6b BDSG begründet nicht zwangsläufig ein zivilrechtliches Beweisverwertungsverbot.

  3.  Es ist eine Interessenabwägung im Einzelfall zwischen den relevanten Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Interessen des Datenschutzes und des Persönlichkeitsrechts betroffener Dritter, das rechtsstaatliche Interesse an der Durchsetzung des materiellen Rechts, die materielle Gerechtigkeit und das Beweisinteresse der Partei, welche die Aufzeichnung als Beweismittel einführen möchte, miteinander abzuwägen.

  4.  Die Verwertung der Dashcam-Aufzeichnung als Beweismittel gem. § 371 ZPO ist zulässig, wenn sich nach Abwägung aller rechtlich geschützten Interessen ein überwiegendes Interesse an der Beweisverwertung ergibt.



LG Neubrandenburg v. 03.04.2018:
Haben beide Unfallfahrzeuge eine Dashcam und stellen die Fahrer der Polizei deren Aufzeichnungen zur Verfügung, ist das Unfallgeschehen dadurch geklärt. Spätere abweichende Angaben eines Beteiligten sind nicht geeignet. Zweifel hinsichtlich des Kerngeschehens zu begründen.

BGH v. 15.05.2018:
  1.  Die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar.

  2.  Die Verwertung von sogenannten Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess ist dennoch zulässig.

LG Magdeburg v. 14.02.2019:
Videoaufnahmen einer Dashcam können nach Interessenabwägung vom Gericht - auch als Ergänzung von einem unfallanalytischen Sachverständigen - im Zivilprozess verwertet werden und das Ergebnis einer Beweiswürdigung maßgeblich beeinflussen.

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Straf- und OWi-Bereich:


Verwertungsverbote im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

AG Nienburg v. 20.01.2015:
Im Strafverfahren besteht kein generelles Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Aufzeichnungen. Ob eine Dashcam-Aufzeichnung im Strafverfahren verwertet werden darf, ist eine Frage des Einzelfalls.



OLG Stuttgart v. 04.05.2016:
Der Tatrichter ist grundsätzlich nicht gehindert, eine Videoaufzeichnung, die keine Einblicke in die engere Privatsphäre gewährt, sondern lediglich Verkehrsvorgänge dokumentiert und eine mittelbare Identifizierung des Betroffenen über das Kennzeichen seines Fahrzeugs zulässt, zu verwerten, wenn dies zur Verfolgung einer besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit erforderlich ist.

AG München v. 09.08.2017:
Wer sein Kfz vorne und hinten mit Dashcams ausstattet, um Beschädigungen an dem Fahrzeug nachweisen zu können, und die Kameras fortlaufend in Betrieb hat und dauerhaft Videoaufzeichnungen des Verkehrsraums anfertigt, verhält sich wegen Verstoßes gegen das Datenschutzrecht ordnungswidrig.

OLG Celle v. 04.10.2017:
Die Aufzeichnung mutmaßlich verkehrsordnungswidriger Verhaltensweisen Dritter im öffentlichen Straßenverkehr mittels einer sogenannten Dash-Cam (Onboard-Kamera) und die anschließende Übermittlung der dergestalt erhobenen Daten an die zuständige Bußgeldbehörde zwecks Ahndung ev. begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten verstößt gegen § 1 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und stellt somit eine unzulässige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Verkehrsteilnehmer dar. Derartige Handlungen werden vom personalen und sachlichen Anwendungsbereich der entsprechenden Schutzvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, u.a. von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG erfasst und durch § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG als Ordnungswidrigkeit sanktioniert.

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Verwaltungsrecht:


Verwertungsverbote im Führerschein-Verwaltungsverfahren

VG Ansbach v. 12.08.2014:
Durch den permanenten Betrieb einer On-Board-Kamera ist schwerwiegender Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften gegeben. Es wird gegen das Verbot der Beobachtung öffentlicher Räume verstoßen, da eine Ausnahme nach § 6b BDSG – welche dies gestatten könne – nicht vorliegt. Zwar ist hierfür grundsätzlich ein berechtigtes Interesse anzunehmen, wenn die Aufnahmen dem Zweck dienen sollen, als Beweismittel zur Aufklärung eines Verkehrsunfalls bzw. verkehrsrechtlichen Sachverhalts herangezogenen zu werden. Jedoch greift der permanente Betrieb der Kamera mit gespeicherten Aufnahmen massiv in die Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer ein, ohne dass dafür ein überwiegendes Interesse ersichtlich ist.

VG Göttingen v- 12.10.2016:
  1.  Die Nutzung von Dashcams im Straßenverkehr zum Selbst- und Eigentumsschutz sowie zur Beweisdokumentation stellt keine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 27 Abs. 1 S. 2 BDSG dar, sodass der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes eröffnet ist.

  2.  Die Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer zur Dokumentation von Verkehrsordnungswidrigkeiten ohne eigene Betroffenheit stellt keine Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG dar.

  3.  Bei der permanenten anlasslosen Beobachtung des Straßenverkehrs mittels Dashcam bestehen Anhaltspunkte i. S. d. § 6 Abs. 1 BDSG dafür, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Verkehrsteilnehmer die auf Selbst- und Eigentumsschutz gerichteten Interessen des Beobachtenden überwiegen (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 12.08.2014 - AN 4 K 13.01634 -, juris, Rn. 59 f.).

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