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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 03.01.2019 - 2 Rb 24 Ss 1269/18 - Bloßes Halten eines elektronischen Geräts

OLG Stuttgart v. 03.01.2019: Bloßes Halten eines elektronischen Geräts verstößt nicht gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F.


Das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss vom 03.01.2019 - 2 Rb 24 Ss 1269/18) hat entschieden:

   Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. setzt voraus, dass der Fahrzeugführer eines der dort genannten elektronischen Geräte benutzt und es hierfür aufnimmt oder hält. Das bloße Halten eines in § 23 Abs. 1a StVO n.F. definierten elektronischen Gerätes in der Hand ohne Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Bedienfunktion stellt keine Benutzung im Sinne dieser Vorschrift dar. Nicht das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes als solches wird untersagt, sondern - wie das zweckgerichtete Tatbestandsmerkmal „hierfür“ verdeutlicht - allein dessen bestimmungsgemäße Verwendung.


Siehe auch
Mobiltelefon - Handy-Benutzung
und
Pflichten des Fahrzeugführers


Gründe:


I.

Durch Bußgeldbescheid des Landratsamtes L. vom 20. Juni 2018 wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 100,00 € festgesetzt, weil er - tateinheitlich - als Führer eines Kraftfahrzeuges ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise (Handy in der linken Hand gehalten) benutzt, den vorgeschriebenen Führerschein nicht mit sich geführt und mit einem Kraftfahrzeug einen Verkehrsbereich, obwohl dieser für ihn durch Zeichen 260 gesperrt war, benutzt hat.

Nach fristgerecht und unbeschränkt eingelegtem Einspruch verhängte das Amtsgericht Ludwigsburg mit Urteil vom 26. September 2018 wegen der fahrlässigen Begehung der im Bußgeldbescheid aufgeführten Verkehrsordnungswidrigkeiten gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 100,00 €.

Hiergegen wendete sich der Betroffene mit seinem form- und fristgerecht gestellten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Sachrüge erhebt und die Zulassung zur Fortbildung des Rechts begehrt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.

Mit Beschluss vom 27. Dezember 2018 hat der zunächst nach § 80a Abs. 1 und 3 S. 2 2. Hs. OWiG zur Entscheidung berufene Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zugelassen und die Sache, da er die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts für geboten hielt, nach § 80a Abs. 3 S. 1 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.




II.

Die nach § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat auch in der Sache jedenfalls vorläufigen Erfolg.

Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg ist materiell-​rechtlich fehlerhaft, weil die tatrichterlichen Feststellungen weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. tragen.

Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. setzt - wie nach alter Rechtslage bis zu der durch die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 mit Wirkung vom 19. Oktober 2017 in Kraft getretenen Änderung des § 23 Abs. 1a StVO - nach wie vor voraus, dass der Fahrzeugführer ein Mobiltelefon oder nunmehr aufgrund der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO ein anderes elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, benutzt und es hierfür aufnimmt oder hält.

Das bloße Halten eines in § 23 Abs. 1a StVO n.F. definierten elektronischen Gerätes in der Hand ohne Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Bedienfunktion stellt keine Benutzung im Sinne dieser Vorschrift dar. Nicht das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes als solches wird untersagt, sondern - wie das zweckgerichtete Tatbestandsmerkmal „hierfür“ verdeutlicht - allein dessen bestimmungsgemäße Verwendung.

1. Hierfür spricht vor allem der Wortlaut des § 23 Abs. 1a StVO n.F.. Sowohl in der bisherigen als auch in der neuen Fassung dieser Vorschrift ist die Rede von einer Nutzung des Gerätes. Während es in § 23 Abs. 1a StVO a.F. hieß:

   Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss ...,

wird nunmehr in der „Neufassung“ formuliert:

   Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmen ist, nur benutzen, wenn (1.) hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und ... .




Der Wortlaut beider Verordnungstexte lässt keinen Interpretationsspielraum zu, sondern es wird insoweit auch nach neuer Rechtslage weiterhin eine gerätespezifische Nutzung vorausgesetzt.

2. Dass die Neuregelung anstatt des bisherigen Verbots nunmehr ein Gebot enthält, unter welchen Voraussetzungen eine Gerätenutzung zulässig ist, führt nicht zu einer Änderung oder Ausweitung des Anwendungsbereichs der neuen Vorschrift im Hinblick auf eine nach wie vor erforderliche Nutzung des elektronischen Gerätes. Hierfür sprechen im Übrigen auch die ebenfalls durch die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vorgenommenen Änderungen der Bußgeldkatalog-​Verordnung (BKatV) und der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat -). Unter Bezugnahme auf § 23 Abs. 1a StVO n.F. heißt es in Nr. 246 und Nr. 246.1 des Bußgeldkatalogs wie folgt: „Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt beim Führen eines Fahrzeugs“ (Regelgeldbuße: 100,00 €). Auch der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 16. November 2018 (Aktenzeichen: 1 Rb 25 Ss 1157/18) im Rahmen der Entscheidung über ein Doppelverwertungsverbot aus der zitierten Passage des Bußgeldkataloges bereits zu Recht den Schluss gezogen, dass die (rechtswidrige) Benutzung eines elektronischen Gerätes beim Führen eines (Kraft-​)Fahrzeugs für den Tatbestand des § 23 Abs. 1 a StVO konstitutiv und deshalb durch das Doppelverwertungsverbot vom Bußgeldbemessungsakt ausgeschlossen ist.

3. Eine dem Wortlaut der Vorschrift entgegenstehende Intention des Verordnungsgebers, bereits das bloße Halten eines elektronischen Gerätes während des Führens eines Fahrzeugs, ohne dass es auf den Grund des Haltens ankommt, als Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. anzusehen, lässt sich entgegen dem missverständlichen Leitsatz des Oberlandesgerichts Oldenburg in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2018 - 2 Ss (OWi) 201/18 - (SVR 2018, 434) nicht der Begründung des Entwurfs der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BR-​Drucksache 556/17) entnehmen.

Im Kern hat der Verordnungsgeber das bisher geltende Handyverbot ausgeweitet auf sämtliche technischen Geräte der Kommunikations-​, Informations- und Unterhaltungselektronik. Es werden in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO konkrete Gerätearten abschließend aufgezählt, wobei die Vorschrift im Übrigen einen technikoffenen Ansatz enthält, um etwaige Neuentwicklungen ebenfalls erfassen zu können. Ferner hat der Verordnungsgeber die Ausnahmen vom Verbot der Nutzung elektronischer Geräte konkretisiert.




Den Verordnungsmaterialien lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers z.B. in dem bloßen Aufheben oder Umlagern eines elektronischen Gerätes ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. gesehen werden kann. Bei einer solchen Handhabung würde jeglicher Bezug zu einer gerätetechnischen Bedienfunktion fehlen und es wäre auch nicht einsichtig, eine solche funktionsneutrale Tätigkeit bei einem Mobiltelefon oder einem anderen elektronischen Gerät anders zu beurteilen als bei sonstigen im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen (bezüglich des Aufhebens oder Umlagerns eines Mobiltelefons vgl. OLG Düsseldorf in NZV 2007, 95; OLG Köln in NZV 2005, 547). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Verordnungsgeber zwar alternativ mit einem vollständigen Verbot der Nutzung von elektronischen Geräten während der Fahrt auseinandergesetzt, dahingehende Überlegungen aber unter Berücksichtigung des Übermaßverbotes verworfen hat.

Zu weiteren Überlegungen des Verordnungsgebers, ein nutzungsunabhängiges Verbot elektronischer Geräte einzuführen, findet sich in den Verordnungsmaterialien kein Ansatzpunkt. Die vom Oberlandesgericht Oldenburg zitierte Passage der Verordnungsmaterialien betrifft, wie durch die dortige Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. April 2016 (Aktenzeichen: 4 Ss 212/16) belegt wird, lediglich den Sonderfall der Verwendung der Freisprecheinrichtung eines Mobiltelefons. Es soll insoweit eine Regelungslücke geschlossen werden für Fälle, in denen das Gerät in der Hand gehalten wird, obwohl dies - wie in dem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall der Verwendung eines Mobiltelefons über Bluetooth - nicht erforderlich wäre. Nur für diesen Fall wird durch den Verordnungsgeber unter Berücksichtigung der Empfehlungen des 55. Deutschen Verkehrsgerichtstages durch die Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO nunmehr klargestellt, dass es für das Verbot der Gerätenutzung nicht darauf ankommt, ob das Gerät für die Benutzung grundsätzlich in der Hand gehalten werden muss, sondern, ob es tatsächlich in der Hand gehalten wird. Weiterhin vorausgesetzt wird jedoch eine Benutzung des elektronischen Gerätes.




III.

Zu einer Vorlage an den Bundesgerichtshof nach §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 121 Abs. 2 GVG im Hinblick auf die Entscheidung des 2. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Juli 2018 besteht kein Anlass. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg lag ein wesentlich vom vorliegend zu entscheidenden Fall (bloßes In-​der-​Hand-​Halten eines „Handys“ ohne bislang festgestellte Blickzuwendung) abweichender Sachverhalt (Halten eines Mobiltelefons in der Hand mit einem mehrere Sekunden andauernden Blick auf dessen Display) zugrunde. Außerdem hat das Oberlandesgericht Oldenburg im Rahmen der Prüfung der Zulassung einer Rechtsbeschwerde lediglich entschieden, diese nicht zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen. Auch nur so weit reicht deshalb die Rechtskraftwirkung dieser Entscheidung. Bei der in den Gründen der Entscheidung getroffenen Feststellung, dass bereits das „reine“ Halten eines Mobiltelefons in der Hand während des Führens eines Fahrzeugs einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. darstelle, ohne dass es auf den Grund des Haltens ankomme, handelt es sich dagegen um ein reines obiter dictum, d.h. um einen neben der konkret zur Entscheidung stehenden Frage gegebenen rechtlich unverbindlichen Hinweis bzw. eine Empfehlung (Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 358 Rn. 8; BGHSt 43, 277 - 284). Eine Vorlagepflicht ist somit nicht gegeben.

Abschließend weist der Senat, da es ihm verwehrt ist, die zur Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 23 Abs. 1a StVO erforderlichen und bislang unterbliebenen Feststellungen selbst zu treffen und damit in der Sache zu entscheiden, darauf hin, dass bei der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt regelmäßig nur vorsätzliches Handeln in Betracht kommen dürfte (OLG Jena in NStZ-​RR 2005, 23; OLG Düsseldorf in NZV 2007, 95).

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