1. | Das europarechtliche System zur Gefahrenabwehr in Häfen erlaubt allenfalls in beschränktem Umfang die Übertragung von Sicherheitsaufgaben an den (privaten) Hafenbetreiber. |
2. | Die Verpflichtung zur Eigensicherung erstreckt sich jedenfalls ohne besondere Ermächtigung nicht auf die Durchführung von Kontrollen auf öffentlichen Straßen und/oder deren Sperrung. |
3. | Ein (privates) Hausrecht an dem unbeschränkten Gemeingebrauch gewidmeten öffentlichen Zufahrtstraßen im Hafen besteht nicht; es wird insbesondere nicht durch das Hafensicherheitsgesetz NRW (juris: HaSiG NW 2007) begründet. |
4. | Die förmliche Festsetzung eines Hafengebiets nach § 14 HaSiG NRW (juris: HaSiG NW 2007)ändert am Statut der im Hafengebiet liegenden öffentlichen Straßen nichts. |
"Folgende Behörden sind für die Gefahrenabwehr und/oder die Strafverfolgung zuständig: PP Duisburg, LR KPB O1. , Ordnungsamt, Feuerwehr der Stadt O1. , Sonderordnungsbehörden der Umweltverwaltung. Durch regelmäßige Überwachungs- und Streifentätigkeit ist das Gebiet des Hafens Ä ... Ü in die Gefahrenvorsorge einbezogen. Über diese vorhandene staatliche Gefahrenvorsorge hinaus soll der Hafenbetreiber gemäß dem HaSiG und der entsprechenden EU- Richtlinie im Rahmen seiner Eigensicherungspflicht präventiv Gefahrenabwehrmaßnahmen im Hafen in dem Gefahrenabwehrplan niederlegen und tatsächlich ausführen bzw. koordinieren". |
1. | Grundsicherung (d.h. flächendeckende Überwachungsmaßnahmen wie Streifenfahrten, Einsetzung eines Beauftragten für Gefahrenabwehr, Übungen, Kommunikation), |
2. | Zufahrtskontrolle, |
3. | Objektsicherung, |
- | Die Gefahrenstufe 1 ist die Stufe, bei der zu jeder Zeit ein Mindestmaß an zweckmäßigen Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten ist. |
- | Gefahrenstufe 2 ist gegeben, wenn aufgrund eines erhöhten Risikos eines sicherheitsrelevanten Ereignisses für einen bestimmten Zeitraum zusätzliche zweckmäßige Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten sind. |
- | Gefahrenstufe 3 bezeichnet die Stufe, bei der für einen begrenzten Zeitraum weitere spezielle Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten sind; diese Stufe gilt, wenn ein sicherheitsrelevantes Ereignis wahrscheinlich ist oder unmittelbar bevorsteht, auch wenn das genaue Ziel unter Umständen nicht bekannt ist. |
- | In der Gefahrenstufe 1 reiche eine deutlich sichtbare, qualifizierte Beschilderung an allen verkehrlichen Zufahrtspunkten aus (S. 62 des Berichts). |
- | In höheren Gefahrenstufen bedürfe es an den Zufahrten einer Kontrollsystematik, um unberechtigten Zutritt zu verhindern. |
- | Denkbar sei in Gefahrenstufe 2 eine Postierung von Überwachungspersonal, das auf Verdacht die Berechtigung zur Einfahrt in den Hafen erfragen und bei Verdachtsmomenten umgehend die zuständigen Behörden einschalte. |
- | In der Gefahrenstufe 3 sei ein System zur Sperrung vorzusehen, um ggf. den Zutritt über die Verkehrswege vollständig unterbinden zu können (S. 63, 112 f. des Berichts) |
1. | den Bescheid der Bezirksregierung E1. vom 14. Dezember 2010 aufzuheben, |
2. | das beklagte Land zu verpflichten, erneut über die Genehmigung des ihr von der Klägerin am 12. November 2010 vorgelegten Plans zur Gefahrenabwehr (Port Security Plan - PSP) für den Hafen O1. unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. |
die Klage abzuweisen. |
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. |
die Berufung zurückzuweisen. |
Vgl. Jacobshagen/Solterbeck (Hrsg.), Das neue Hafensicherheitsrecht, Berlin 2011, S. 16 ff.; Lagoni/Wallrabenstein, Sicherheit in Seehäfen - Einführung und Überblick, in: Lagoni/Stober (Hrsg.), Sicherheit in Seehäfen, Köln u.a. 2007, S. 1 ff.; Erbguth, LKV 2007, 533. |
zum Problem auch Erbguth, Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2005/65/EG zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen - Rechtsgutachterliche Stellungnahme im Auftrag des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes NRW - von November 2006 (im Folgenden Gutachten Erbguth), S. 29 ff. |
Vgl. auch Stellungnahme der Bezirksregierung im Gesetzgebungsverfahren vom 12. Februar 2007, BA 19 S. 59, 60, 62, 69 ff. |
In diesem Sinne auch die vergleichende Betrachtung von Lorz/Dietlein, Rechtsfragen der Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (2005/65/EG) in NRW - Rechtsgutachten erstattet im Auftrage der Duisburger Hafen AG - zum Luftsicherheitsgesetz und der zugehörigen EG-Verordnungen Nr. 2320/02 und 1138/2004, Gutachten S. 27 ff. |
Vgl. auch Stellungnahme der Bezirksregierung im Gesetzgebungsverfahren vom 12. Februar 2007, BA 19 S. 60. |
Vgl. dazu auch Erbguth-Gutachten S. 14 |
BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 31.87 - BVerwGE 81, 185; Beschluss vom 4. Juni 2008 - 3 B 22.08 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 22. November 2007 - 20 D 38/05.AK -, juris; Beschluss vom 14. April 2005 - 20 B 616/05.AK - , juris; OVG Bremen, Urteil vom 31. Oktober 2006 - 1 D 41/06 -, juris. |
vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2011 - 16 E 174/11 -, juris Rn. 4 f.; Urteil vom 26. April 1990 - 15 A 864/88 -, NWVBI. 1990, 296, juris Rn. 21 ff. jeweils m.w.N., |
Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, juris (Fraport); BGH, Urteile vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08 -, juris; vom 20. Januar 2006 - V ZR 134/05 -, juris; und vom 8. November 2005 - KZR 37/03 -, juris. |
Zum ähnlichen Fall des Hafen Köln-Godorf vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 15. März 2011 - 20 A 2147/09 -, juris. |
Dazu ausführlich Herber, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, S. 406 ff., 427 ff. |
Vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rn. 236, mit Hinweis auf OVG M.-V., Beschluss vom 11. November 1998 - 1 M 135/97 -, juris. |
vgl. nur BGH, Urteile vom 30. Mai 1958 - V ZR 295/56 -, BGHZ 27, 360; und vom 2. Dezember 2011 - V ZR 119/11 -, MDR 2012, 276; Joost, in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 854 Rn. 8 ff. m. w. N. |
vgl. OVG SH., Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 L 107/01 -, juris, |
Vgl. etwa §§ 2 ff. des HafenSG HH, § 4 HASiG S-H. |
Vgl. LT-Drs. 14/4240, S. 7. |
Zum Begriff vgl. Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. 1999, Rn. 322 ff. |
Vgl. hierzu etwa VV zu § 29 StVO Rn. 41 ff., in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 29 Rn. 1 b; zum Versammlungsrecht: §§ 18 Abs. 1 i.V.m. §§ 8, 9 Abs. 1 VersammlG; Stahlhut, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, S. 847 ff. |