Die zuständige Behörde ist von Rechts wegen gehalten, die jeweilige Verkehrssituation durch entsprechende Beschilderung so zu regeln, dass jedem Verkehrsteilnehmer bei Aufbringung der gebotenen Sorgfalt das geforderte oder verbotene Verhalten erkennbar ist. Will die Behörde wegen eines lokalen Ereignisses - wie hier eines Karnevalsumzuges - die Verkehrssituation vorübergehend abweichend von den ansonsten maßgeblichen Vorgaben mit Hilfe von mobilen Verkehrsschildern regeln, so muss aus der Beschilderung klar ersichtlich sein, ob und inwieweit die Regelungen der fest installierten Verkehrszeichen fortgelten bzw. vorübergehend außer Kraft gesetzt sind. |
vgl. zu den niedrigeren Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 1997 - 5 A 4278/95 -, NWVBl. 1997, 434, |
"welche konkreten Anforderungen an eine wirksame Bekanntgabe von Sonderhalteverbotzonen zu stellen sind", und "ob grundsätzlich anders lautende Schilder und Parkautomaten abgedeckt und/oder mit entsprechenden Hinweisen versehen werden müssen", |
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1990 - 5 A 1678/89 -, DÖV 1991, 120 f.; Beschluss vom 25. November 2004 - 5 A 850/03 -, NWVBl. 2005, 176 f. (= NJW 2005, 1142 f.). |