1. |
Sobald ein Verkehrsteilnehmer ein Einsatzhorn hört oder den Schimmer eines Blaulichts sieht und mithin weiß, dass in seinem Umfeld ein Einsatzfahrzeug im Einsatz ist, hat er seine Fahrweise hierauf einzurichten, wobei bei unklarer Lage im Zweifel zu warten ist.
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2. |
Von einem durchschnittlich sorgfältigen Kraftfahrer kann und muss verlangt werden, dass er beim ersten Wahrnehmen des blauen Blinklichts und des Einsatzhorns sofort vor der Auffahrt auf eine Bundesautobahn durch eine Bremsung anhält, um eine Behinderung eines ihm entgegenkommenden Einsatzfahrzeugs auszuschließen.
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3. |
Allein aus einer spontanen Fehlreaktion innerhalb eines Verkehrsgeschehens lässt sich nicht schon ein ausreichender Anlass ableiten, den Schuldvorwurf herabzustufen, sofern alle sonstigen objektiven Merkmale der groben Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ohne weiteres gegeben sind.
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4. |
Die Anerkennung einer Privilegierungswirkung mit Blick auf die Anordnung eines Fahrverbots setzt daher stets die Feststellung weiterer, in der Person des Betroffenen liegender besonderer Umstände voraus, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände in einem gegenüber dem Regelfall milderen Licht erscheinen lassen.
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