| Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angeordneten Abmeldung von Amts wegen ergeben sich nicht daraus, dass weder das Hauptzollamt noch die Zulassungsbehörde den Steuerpflichtigen vor Erlass des angefochtenen Bescheids auf die Möglichkeit des Aufgebotsverfahrens nach § 3 Abs. 4 Satz 4 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) vom 3. Februar 2011 (BGBl I S. 139), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Juli 2017 (BGBl I S. 3090), bei unterlassener Mitteilung über einen Wechsel in der Person des Halters zum Zweck der Berichtigung des Fahrzeugregisters hingewiesen haben. |