1. | Das Aufnehmen eines Laptops durch den Betroffenen auf seinen Schoß zu einem Zeitpunkt, zu dem nicht ausschließbar der Motor des Fahrzeuges an der Lichtzeichenanlage manuell ausgeschaltet ist, begründet kein (fortgesetztes) Aufnehmen des Geräts gemäß § 23 Abs. 1a Nr. 1 StVO im Zeitpunkt des Losfahrens, wenn der Betroffene den Laptop beim Anfahren nicht in den Händen hält, sondern sich dieser auf seinem Schoß eingeklemmt zwischen Oberschenkel und Lenkrad befindet. |
2. | Beim Anfahren an einer Lichtzeichenanlage unter weiterem "Tippen" auf der Tastatur des Laptops scheidet eine noch erträgliche kurze Blickabwendung nach Maßgabe des § 23 Abs. 1a Nr. 2 StVO schon ihrer Natur nach aus; die festgestellten Benutzung erfordert jedenfalls mehr als einen nur kurzen Blickkontakt. |
"I.
Die Oberbürgermeisterin der A hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 25.06.2018 wegen vorschriftswidriger Benutzung eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, gemäß §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO; § 24 StVG; 246.1 BKat eine Geldbuße in Höhe von 100,00 Euro festgesetzt (Bl. 6 f. d. VV.). Gegen den ihm am 28.06.2018 zugestellten Bußgeldbescheid (Bl. 8 d.VV.) hat der Betroffene mit Schreiben seines Verteidigers vom 29.06.2018 rechtzeitig Einspruch eingelegt (Bl. 9 d.VV.). Das zur Entscheidung berufene Amtsgericht Köln hat den Betroffenen mit Urteil vom 11.12.2018 - 802 OWi 402/18 - wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO; § 24 StVG; 246.1 BKat zu einer Geldbuße in Höhe von 100,00 Euro verurteilt (Bl. 34, 44 ff. d.A.). II. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. In dem angefochtenen Urteil bzw. Bußgeldbescheid ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,- Euro festgesetzt worden (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG). Nach § 80 Abs. 1 OWiG wird die Rechtsbeschwerde gegen Urteile, denen weniger bedeutsame Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG zugrunde liegen und gegen die sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur dann ausnahmsweise zugelassen, wenn das angefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) oder wenn die Nachprüfung des Urteils geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Sinn der letztgenannten Regelung ist somit nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (vgl. SenE vom 11.12.2008 - 81 Ss-OWi 47/08 - 294 Z - m.w.N.; SenE v. 26.6.2008 - 81 Ss-OWi 49/08; Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 80 Rdnr. 5 m.w.N.). Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor. 1. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs, die mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen ist (vgl. ständige Senatsrechtsprechung: u.a. Senat, VRS 96, 451 ff. [453]; SenE. v. 18.06.2008 - 82 Ss OWi 50/08 - 153 Z -; SenE v. 11.02.2009 - 82 Ss-OWi 5/09 - 31 Z - ; SenE v. 01.09.2009 - 82 Ss-OWi 85/09 - 250 Z -; SenE. v. 13.01.2010 - III 1 RBs 5/10; OLG Düsseldorf, VRS 97, 55 ff. [56]; OLG Hamm, VRS 98, 117 f. [117]), ist weder dargetan noch erkennbar. 2. Soweit der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Verletzung materiellen Rechts begründet wird, ist eine Zulassung der Sachrüge zur Fortbildung des materiellen Rechts nicht geboten. Eine Fortbildung des Rechts ist nur möglich bei Rechtsfragen, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und durch Aufstellen abstrakt-genereller Regeln verallgemeinerungsfähig sind. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf. Auch nach der Neufassung des § 23 StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines in der vorbezeichneten Vorschrift aufgeführten elektronischen Geräts jedenfalls dann untersagt, wenn er hierfür das Gerät aufgenommen hat oder hält. Nach der Verordnungsbegründung soll auch durch die Neufassung der Vorschrift insbesondere eine über die kurze Blickabwendung und Bindung der Hände hinausgehende Vielfachbeschäftigung der Hände vermieden werden (BR-Drs. 556/17, S. 25). Demzufolge ist eine über die kurze Blickabwendung hinausgehende Nutzung elektronischer Geräte nach dem Willen des Gesetzgebers verboten (zu vgl. BR-Drs. 556/17, S. 26). Bezogen auf den vorliegenden Fall besteht daher vor dem Hintergrund des Willens des Gesetzgebers keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, da ausweislich der tatrichterlichen Feststellungen durch das "Tippen" auf dem Laptop während des Wegfahrens von der Ampel jedenfalls nicht lediglich eine kurze Blickabwendung festgestellt worden ist. Ebenso höchstrichterlich genügend geklärt sind die materiell-rechtlichen Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung und an deren Darstellung in den Urteilsgründen (SenE vom 04.08.2006 - 82 Ss-OWi 59/06 -; SenE vom 26.01.2007 - 82 Ss-OWi 7/07 - ). Ob das angefochtene Urteil den in den angeführten Entscheidungen aufgestellten Anforderungen entspricht oder insoweit rechtsfehlerhaft ist, ist im Zulassungsverfahren nicht zu prüfen." |