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Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss vom 03.01.2019 - 12 U 133/18 - Fußgängerunfall bei Fahrbahnüberquerung

OLG Brandenburg (Beschluss vom 03.01.2019: Fußgängerunfall bei Fahrbahnüberquerung und Sichtfahrgebot


Das Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 03.01.2019 - 12 U 133/18) hat entschieden:

  1.  Der Kfz-Führer muss seine Fahrgeschwindigkeit nicht so weit reduzieren, dass er auf plötzlich auf die Fahrbahn tretende Hindernisse hätte reagieren können. Eine Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit ist nur geboten, wenn der Fahrer den Verkehrsablauf nicht vollständig überblicken und deshalb auftretende Hindernisse und Gefahren nicht so rechtzeitig bemerken kann, dass er ihnen mit Sicherheit begegnen kann (BGH, Urteil v. 23.04.2002, Az. VI ZR 180/01).

  2.  Das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 S. 2, S. 4 StVO) gilt nicht für plötzlich von der Seite auf die Fahrbahn gelangende Hindernisse, sondern betrifft die Sicht vor dem Fahrzeug. Der Kfz-Führer ist nicht verpflichtet, seine Geschwindigkeit so zu reduzieren, dass er Fußgänger, die sich am rechten Fahrbahnrand befinden, noch rechtzeitig erkennen und auf ein plötzliches Betreten der Fahrbahn hätte reagieren können (vgl. dazu auch OLG Dresden, Urteil v. 09.05.2017, Az. 4 U 1596/16).


Siehe auch
Fahrbahnüberquerung durch Fußgänger
und
Fahren auf Sicht - Sichtfahrgebot


Gründe:


I.

Die Klägerin, mit der Klageschrift und im angefochtenen Urteil bezeichnet als J... B..., vertreten durch die Mutter ... und den Vater ..., begehrt Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, der sich am ... 2017 auf der Bahnstraße in V... ereignete und bei dem die Klägerin als Fußgängerin beim Überqueren der Straße gegen den vom Beklagten zu 1. gesteuerten Linienbus geriet und erheblich verletzt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.




Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hat gemeint, dass den Beklagten zu 1. an dem Unfall kein Verschulden treffe und eine etwaige verschuldensunabhängige Betriebsgefahr aufgrund des erheblichen Mitverschuldens der Klägerin hinter deren Verursachungsbeitrag zurücktrete. Das Landgericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin unvermittelt und ohne auf den herannahenden Verkehr zu achten zum Überqueren der Straße auf die Straße getreten ist, während nicht angenommen werden könne, dass der Beklagte zu 1. die Klägerin früher hätte wahrnehmen und entsprechende Ausweich- oder Bremsmanöver zur Abwendung des Unfalls hätte vornehmen können. Der erhebliche Verursachungsbeitrag der Klägerin werde auch nicht dadurch abgemildert, dass diese zum Unfallzeitpunkt erst 15 Jahre alt gewesen sei. Die altersgerecht entwickelte Klägerin habe gewusst, dass sie nicht ohne zu schauen und abgelenkt durch ihr Handy zwischen parkenden Autos auf die Straße laufen dürfe. Eine Ausstrahlungswirkung gem. § 828 Abs. 2 oder 3 BGB komme nicht in Betracht.

Die Berufungsklägerin, in der Berufungsschrift bezeichnet als J... B..., hat gegen das der Klägerin am 11.06.2018 zugestellte Urteil mit einem am 11.07.2018 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und hat diese mit einem am 24.07.2018 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie macht geltend, aus den in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in Augenschein genommenen Videos sei erkennbar, dass sich die Klägerin im Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits mindestens 2 m hinter den parkenden Fahrzeugen auf der Straße befunden habe und deshalb der Beklagte zu 1. die Klägerin schon frühzeitiger hätte sehen und erkennen müssen. Im Übrigen überzeuge die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Frage des Vorliegens eines erheblichen Verschuldens auf ihrer Seite nicht. Die Zeugin habe einen unsicheren Eindruck hinterlassen und ihre Angaben seien zum Teil widersprüchlich.

Die Berufungsklägerin hat angekündigt zu beantragen,

   das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 31.05.2018, Az.: 31 O 289/17, aufzuheben und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 40.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

sowie

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin von den Kosten einer außergerichtlichen Tätigkeit gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei ... in Höhe von 1.590,91 € freizustellen.

Die Beklagten haben angekündigt zu beantragen,

   die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.





II.

Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung. Aus der Berufungsschrift muss hervorgehen, wer Berufungskläger ist. In der Berufungsschrift wird ausschließlich Frau J... B... als Berufungsklägerin (und zugleich auch als Klägerin) aufgeführt, die jedoch bis dahin nicht Partei des Rechtsstreits war. Vielmehr war deren Tochter, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter und darüber hinaus auch durch ihren Vater, Klägerin und ist als solche durch das angefochtene Urteil beschwert. Eine Berechtigung allein der Mutter zur Weiterführung des Rechtsstreits im eigenen Namen ist nicht erkennbar. An eine denkbare Auslegung dahin, dass entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung in der Berufungsschrift letztlich J... B... als Berufungsführerin anzusehen ist, sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Berufungsklägerin mag sich hierzu äußern.

Unabhängig davon hat die Berufung jedoch auch in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, so dass der Senat beabsichtigt, die Berufung, sofern sie als zulässig erachtet werden sollte, gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da auch die übrigen Voraussetzungen vorgenannter Norm erfüllt sind. Durchgreifende Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergeben sich letztlich nicht.

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagten aus §§ 7, 18 StVG, §§ 823, 253 BGB zu.

Die Klägerin hat eine Sorgfaltspflichtverletzung auf Seiten der Beklagten nicht nachzuweisen vermocht, während andererseits ihr ein gravierender Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO zur Last zu legen ist. Hinsichtlich letzterem ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts. Dass sich das Landgericht insoweit auf die Bekundungen der Zeugin G... gestützt hat, ist nicht zu beanstanden. Diese hat das plötzliche Betreten der Fahrbahn durch die Klägerin plausibel geschildert. Widersprüche zwischen ihren Bekundungen vor dem Landgericht und ihrer schriftlichen Darstellung des Unfallhergangs im Ermittlungsverfahren ergeben sich nicht. Ihre Angabe in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, im hinteren Teil des Busses eingestiegen zu sein und an der zweiten Tür im Bus von vorne gesehen mit ihrem Gepäck gestanden zu haben, steht nicht im Widerspruch zu ihrer Darstellung im Ermittlungsverfahren, wonach sie im Bus auf der Fahrerseite gegenüber der Ausstiegstür gestanden hat. Von dort aus ist es ohne weiteres möglich, Geschehnisse zu beobachten, die sich am rechten Fahrbahnrand ereignen, ohne dass die Sicht hierauf durch den sich auf der linken Seite befindlichen Busfahrer beeinträchtigt wird. Dass sich die Zeugin entsprechend der Angaben in der Berufungsbegründung angeblich während der Vernehmung stetig in Widersprüche verwickelt habe und angefangen habe zu stottern, als ihr Unstimmigkeiten vorgeworfen worden seien, ist nirgends dokumentiert. Welche stetigen Widersprüche dies gewesen sein sollen und bei welchen angeblichen Unstimmigkeiten die Zeugin angefangen haben soll zu stottern, ist nicht dargelegt. Die Angaben der Zeugin stehen in Übereinstimmung mit den Angaben des in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht persönlich angehörten Beklagten zu 1., der angegeben hat, die Klägerin aufgrund ihres plötzlichen Betretens der Straße erst im letzten Moment wahrgenommen zu haben. Sie sei etwa 5 - 10 m vor ihm auf die Straße getreten, eher 5 m, während die Zeugin den Abstand auf etwa 3 m geschätzt hat. Dass die Klägerin ohne Beachtung des Verkehrs die Straße betreten hat, ist den Angaben der Zeugin jedenfalls unmissverständlich zu entnehmen und erschließt sich auch aus der Tatsache, dass es der Klägerin bei Beachtung des herannahenden Verkehrs niemals hätte entgehen können, dass sich ein Bus angenähert hatte, der aufgrund seiner Größe selbst im Falle einer unkonzentrierten Verhaltensweise nicht übersehen werden konnte. Dass die Klägerin trotz des unmittelbar herannahenden Busses gleichwohl kurzerhand auf die Straße getreten ist, lässt nur den Rückschluss zu, dass sie dem Straßenverkehr nicht die geringste Aufmerksamkeit gewidmet hat, möglicherweise weil sie durch die Betätigung ihres Handys abgelenkt war. Mithin steht der grobe Verkehrsverstoß der Klägerin fest, ohne dass es der Heranziehung der Grundsätze des Anscheinsbeweises bedarf, wonach bei einem Verkehrsunfall in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Überqueren der Fahrbahn durch einen Fußgänger der Beweis des ersten Anscheins dafür streitet, dass der Fußgänger unter Missachtung der Sorgfaltsanforderungen des § 25 Abs. 3 StVO ohne hinreichende Beachtung des Fahrzeugverkehrs auf die Fahrbahn getreten ist (vgl. dazu OLG Hamm, Urteil v. 16.02.2016, Az. 26 U 105/15).

Diesem besonders schwerwiegenden Fehlverhalten steht ein Verschulden des Beklagten zu 1. an dem Verkehrsunfall nicht gegenüber. Unstreitig war er mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h unterwegs und bewegte sich damit innerhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Er musste seine Fahrgeschwindigkeit nicht so weit reduzieren, dass er auf plötzlich auf die Fahrbahn tretende Hindernisse hätte reagieren können. Eine Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit ist nur geboten, wenn der Fahrer den Verkehrsablauf nicht vollständig überblicken und deshalb auftretende Hindernisse und Gefahren nicht so rechtzeitig bemerken kann, dass er ihnen mit Sicherheit begegnen kann (BGH, Urteil v. 23.04.2002, Az. VI ZR 180/01). Das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 S. 2, S. 4 StVO) gilt nicht für plötzlich von der Seite auf die Fahrbahn gelangende Hindernisse, sondern betrifft die Sicht vor dem Fahrzeug. Der Beklagte zu 1. war deshalb nicht verpflichtet, seine Geschwindigkeit so zu reduzieren, dass er Fußgänger, die sich am rechten Fahrbahnrand befinden, noch rechtzeitig erkennen und auf ein plötzliches Betreten der Fahrbahn hätte reagieren können (vgl. dazu auch OLG Dresden, Urteil v. 09.05.2017, Az. 4 U 1596/16).




Die Klägerin hat auch nicht den ihr obliegenden Beweis geführt, dass für den Beklagten zu 1. eine Handlungsaufforderung bestand, seine Geschwindigkeit zu einem früheren Zeitpunkt zu reduzieren, von dem ab erkennbar war, dass die Klägerin in seine Fahrspur treten würde (vgl. dazu OLG Hamm und OLG Dresden, jeweils a.a.O.). Es ist nicht erkennbar, weshalb der Beklagte zu 1. mit einer starken oder gar Vollbremsung hätte reagieren sollen, noch bevor die Klägerin überhaupt Anstalten gemacht hatte, die Straße zu überqueren. Selbst wenn er sie von Anfang an am rechten Fahrbahnrand bemerkt hätte und auch wahrgenommen hätte, dass sie zwischen parkenden Autos offenbar beabsichtigte, die Straße zu überqueren, hätte er nicht annehmen müssen, dass die Klägerin sein Herannahen überhaupt nicht wahrnimmt und anstatt stehen zu bleiben unvermittelt auf die Straße tritt. Vielmehr durfte er sich - und zwar ungeachtet des jugendlichen Alters der Klägerin - darauf verlassen, dass diese zunächst wartet.

Davon, dass der Beklagte zu 1. im Zeitpunkt des Betretens der Fahrbahn durch die Klägerin hierauf noch rechtzeitig durch eine Notbremsung oder auch durch eine Ausweichbewegung hätte reagieren können, kann nicht ausgegangen werden. Zwar hätte das Landgericht diese Frage nicht ohne weiteres offen lassen dürfen, zumal es in der mündlichen Verhandlung noch darauf hingewiesen hatte, dass möglicherweise noch zu prüfen sei, ob dem Beklagten zu 1. ein rechtzeitiges Abbremsen ab Erkennen der Klägerin möglich gewesen sei, es insoweit aber an einem Beweisantritt fehle. Daraufhin hat der Klägervertreter zum Beweis dieser Tatsache die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten, worauf das Landgericht in den Entscheidungsgründen nicht weiter eingeht, ohne dass dies allerdings mit der Berufungsbegründung gerügt worden ist. Es kann aber auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens als feststehend erachtet werden, dass eine frühzeitigere Handlungsaufforderung nicht bestand. Unabhängig davon, dass einem Sachverständigen mangels vorhandener Unfallspuren ohnehin kaum brauchbare Anknüpfungspunkte für eine Begutachtung an die Hand gegeben werden könnten, und zwar entsprechend der Feststellungen des Landgerichts auch nicht durch die Auswertung der nicht hinreichend aussagekräftigen Video-​Aufzeichnungen, deren Verwertbarkeit einmal unterstellt, muss nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Klägerin in die Fahrspur des Busses getreten ist, als dieser sich maximal 10 m, eher weniger, entfernt befunden hat. Bei einer seitens des Beklagten zu 1. gefahrenen Geschwindigkeit von etwa 40 km/h ergibt sich unter Einbeziehung des Reaktionsweges ein Bremsweg von mindestens 20 m. Ausgehend davon, dass für den Beklagten zu 1. vor dem Betreten der Fahrbahn durch die Klägerin keine Handlungsaufforderung zum Abbremsen bestand, ergibt sich zwanglos, dass der Beklagte zu 1. keine Möglichkeit mehr hatte, mit dem Betreten der Fahrbahn durch die Klägerin noch rechtzeitig zum Stehen zu kommen oder durch ein Wegdrehen nach links auszuweichen, wobei letzteres wiederum vorausgesetzt hätte, dass dies überhaupt gefahrlos möglich gewesen wäre.

Kann mithin eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten zu 1. nicht festgestellt werden und verbleibt es bei dem gravierenden Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO auf Seiten der Klägerin, folgt daraus ungeachtet der von dem Beklagtenfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr eine Alleinhaftung des Fußgängers (vgl. auch BGH VersR 1964, 168; VersR 1962, 638, VersR 1962, 164 sowie Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 15. Aufl., Rn. 412).



Die Verantwortlichkeit der Klägerin ist auch nicht nach Maßgabe des § 828 Abs. 3 BGB eingeschränkt. Es besitzt derjenige die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne des § 828 Abs. 3 BGB, der nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein. Auf die individuelle Fähigkeit, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, kommt es insoweit nicht an (BGH, Urteil v. 30.11.2004, Az. IV ZR 335/03). Es steht für den Senat außer Zweifel, dass ein junger Mensch im Alter von 15 Jahren ohne weiteres über die erforderliche Einsicht verfügt, die Verantwortlichkeit für ein fahrlässig-​fehlerhaftes Verhalten im Straßenverkehr zu erkennen (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Urteil v. 15.02.2018, Az. 1 U 160/15 im Falle eines 10-​jährigen Kindes). So ergibt sich auch aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin, dass sie um die Gefahren beim unaufmerksamen Überqueren einer Straße weiß, und mit der Berufungsbegründung wird auch vorgetragen, dass sie vor dem Unfall nach links gesehen und damit auf den Verkehr geachtet habe. Selbst wenn dem so gewesen sein sollte, dann war dies allerdings eindeutig zu spät, denn hätte sie tatsächlich rechtzeitig auf den herannahenden Verkehr geachtet, hätte sie den sich nur wenige Meter entfernt befindlichen Bus nicht übersehen können. Wenn sie überhaupt den Bus bis zum eigentlichen Unfall gesehen haben sollte, dann geschah dies offensichtlich erst so spät, dass sie darauf nicht mehr durch Stehenbleiben oder Zurücktreten hat reagieren können. Nach alledem hat die Klägerin das bedauerliche Unfallgeschehen letztendlich selbst zu verantworten, während sich eine Haftung der Beklagten hierfür nicht ergibt.

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