Das Verkehrslexikon

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Fahrbahnüberquerung durch Fußgänger

Fahrbahnüberquerung durch Fußgänger




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Fahrbahnüberquerung bei Fußgänger-Grün
-   Fahrbahnüberquerung bei Fußgänger-Rot
-   Fahrbahnüberquerung bei ungeklärter Ampelschaltung
-   Fahrbahnüberquerung bei Dunkelheit
-   Fahrbahnüberquerung auf Busspur
-   Fahrbahnüberquerung zwischen Bussen
-   Verdeckt hinter Fahrzeugen hervorkommend
-   Alkoholisierter Fußgänger



Einleitung:


Zu den Sorgfaltspflichten des Fußgängers beim Überqueren einer Fahrbahn hat das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 19.02.2009 - 12 W 2/09)
ausgeführt:

   "Der Kraftfahrer braucht nicht damit zu rechnen, dass ein Fußgänger das Überqueren einer mehrspurigen Straße über die Mittellinie hinaus fortsetzt, obwohl das Kraftfahrzeug bereits nahe ist. Dieser Vertrauensgrundsatz erfährt lediglich Einschränkungen im Bereich des § 3 Abs. 2a StVO gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, wobei jedoch selbst hier konkrete Umstände dafür sprechen müssen, dass ein nicht verkehrsgerechtes Verhalten einer solchen Person droht (vgl. etwa für 10 Jahre altes Kind auf Fahrrad in Richtung Fahrbahn: BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 – VI ZR 205/96 – NJW 1997, 2756; für 11 Jahre altes Kind: OLG Hamm, Urteil vom 11. April 2005 – 13 U 133/04 – NZV 2006, 151 = DAR 2006, 272).


Schon ein altersgemäß entwickeltes Kind von 12 Jahren weiß dagegen, dass man sich nicht auf eine Fahrbahn begeben darf, ohne sich zu vergewissern, dass kein bevorrechtigter Verkehr herannaht (100 % Haftung des Kindes, OLG Braunschweig, NZV 1998, 27; Revision nicht angenommen, BGH, 12. August 1997 – VI ZR 19/97 –).

Damit, dass der Antragsteller als erwachsener Fußgänger über die Mittellinie des S... Damm hinaus sich vor das unmittelbar herannahende Taxi begeben würde, musste der Antragsgegner ohne konkrete Anhaltspunkte nicht rechnen; Anhaltspunkt ist aber erst das Überschreiten der Mittellinie.

...

Kann aber kein Verschulden des Kraftfahrers an der Kollision mit einem sorglos die Fahrbahn überquerenden Fußgänger festgestellt werden, tritt die Haftung aus Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges hinter dem groben Eigenverschulden des Fußgängers zurück (st. Rspr., vgl. Senat , Urteil vom 29. September 2003 – 12 U 315/01 – KGR 2004, 50 = DAR 2004, 30 = VRS 106, 4 = NZV 2004, 158 = VersR 2005, 809 L; KG, Urteil vom 3. März 2008 – 22 U 130/07 –). Dies gilt selbst dann, wenn das Kraftfahrzeug in einem Abstand von 40 m erkennbar herannahte, als der (alkoholisierte) Fußgänger die Fahrbahn betrat (vgl. Senat , Beschluss vom 6. Juni 2006 – 12 U 138/05 – KGR 2006, 745 = VRS 111, 166 = zfs 2007, 20 = NZV 2007, 80 = MDR 2007, 48)."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fußgänger und Fußgängerunfälle

Fußgänger - Verkehrsunfälle mit Fußgängerbeteiligung

Fußgängerüberweg - Zebrastreifen

Fahren auf Sicht - das Sichtfahrgebot

Berücksichtigung der Betriebsgefahr bei Kfz-Unfällen mit Fußgängern

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Allgemeines:


BGH v. 23.04.2002:
Beim Zusammenstoß zwischen einem PKW und einem Fußgänger ist die Vermeidbarkeit eines Unfalls auch dann gegeben, wenn der Fußgänger bei Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des PKW den Gefahrenbereich vor Eintreffen des Fahrzeugs verlassen gehabt hätte („zeitliche Vermeidbarkeit“).

OLG Hamm v. 19.11.2002:
Zu den Sorgfaltspflichten eines die Fahrbahn mit einem Fahrrad zu Fuß überquerenden Radfahrers.

OLG Bamberg v. 17.02.2004:
Der Fahrzeugverkehr hat auf der Fahrbahn Vorrang und ein Fußgänger darf die Fahrbahn nur mit besonderer Vorsicht überqueren. Er muss sich vor Betreten der Fahrbahn vergewissern, dass kein Fahrzeug naht und bei Annäherung eines Fahrzeugs warten.

KG Berlin v. 25.04.2005:
Ein Fußgänger, der eine der beiden - durch einen breiten Mittelstreifen mit parkenden Fahrzeugen getrennten - Richtungsfahrbahnen einer großen Straße überschreitet, ist grundsätzlich nur verpflichtet, in die Richtung zu blicken, aus der - wie bei einer Einbahnstraße - Fahrzeuge zu erwarten sind; er muss auch nicht mit einem Sonderrechtsfahrzeug rechnen, das nur mit blauem Blinklicht - ohne Horn - eine Richtungsfahrbahn entgegen der Fahrtrichtung befährt.

OLG Celle v. 19.09.2005:
Alleinhaftung eines Fußgängers, der 20 m neben einem ampelgeregelten Überweg bei schlechten Sichtverhältnissen eine mehrspurige verkehrsreiche Straße überquert und mit dem ein Abbieger nicht zu rechen braucht.

KG Berlin v. 06.06.2006:
Fußgänger, die eine Fahrbahn außerhalb von Fußgängerüberwegen oder den Markierungen von Lichtzeichenanlagen überqueren wollen, haben sich sorgfältig davon zu überzeugen, dass die Fahrbahn frei ist. Kommt es zu einem Zusammenstoß des querenden Fußgängers mit einem Kraftfahrzeug, indiziert dies ein grobes Verschulden des Fußgängers, insbesondere die unzureichende Beobachtung der Verkehrslage, hinter dem die Betriebsgefahr des Kfz regelmäßig zurücktritt.

LG Neubrandenburg v. 05.08.2003:
Ein Kraftfahrer, der eine vierspurige übersichtliche Straße in der ganz rechts gelegenen Fahrspur befährt, haftet für die Folgen eines sich in dieser Fahrspur mit einem von links die Straße überquerenden Fußgänger ereignenden Unfalls allein.

KG Berlin v. 19.02.2009:
Der Kraftfahrer braucht grundsätzlich nicht damit zu rechnen, dass ein erwachsener Fußgänger das Überqueren einer sechsspurigen Straße über die Mittellinie fortsetzt, obwohl das Kraftfahrzeug bereits nahe ist.

KG Berlin v. 26.02.2009:
Der Fußgänger muss auf den bevorrechtigten Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn achten und darf nicht versuchen, vor einem herannahenden Fahrzeug die Fahrbahn zu überqueren. Jedenfalls bei regem Straßenverkehr muss der Fußgänger damit rechnen, dass sich auch im linken Fahrstreifen Fahrzeuge nähern, die durch im rechten Fahrstreifen herannahende Fahrzeuge verdeckt sind. Betritt der Fußgänger dennoch schnellen Schrittes die Fahrbahn, handelt er grob fahrlässig mit der Folge, dass die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs, von dem er im linken Fahrstreifen angefahren wird, gegenüber dem Alleinverschulden des Fußgängers vollständig zurücktritt.




KG Berlin v. 21.01.2010:
Der Fußgänger hat nach § 25 Abs. 3 StVO sowohl beim Betreten als auch beim Überschreiten der Fahrbahn auf sich nähernde Fahrzeuge zu achten und den fließenden Verkehr nicht zu behindern. Verletzt der Fußgänger diese Sorgfaltspflichten, handelt er regelmäßig grob fahrlässig; die Haftung des Kraftfahrers tritt in diesem Falle nur dann nicht vollständig zurück, wenn ihm ebenfalls eine Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten ist, er beispielsweise freie Sicht auf den Fußgänger hatte und - ohne Überschreitung der nach den Verkehrsverhältnissen gebotenen Geschwindigkeit - noch unfallverhütend hätte reagieren können.

OLG Saarbrücken v. 13.04.2010:
Ereignet sich ein Verkehrsunfall in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Überqueren der Fahrbahn durch einen Fußgänger, so kann der Anscheinsbeweis dafür streiten, dass der Fußgänger unter Missachtung der Sorgfaltsanforderungen des § 25 Abs. 3 StVO ohne hinreichende Beachtung des Fahrzeugsverkehrs auf die Fahrbahn trat. Allerdings ist der Anscheinsbeweis erschüttert, wenn die Straße in der Annährungsrichtung des unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs nur eingeschränkt eingesehen werden kann und die Möglichkeit besteht, dass der Kraftfahrer bei Beginn der Überquerung noch nicht wahrgenommen werden konnte.

KG Berlin v. 24.06.2010:
Verletzt ein Fahrzeugführer beim rückwärts Einparken in eine Parklücke mit der ausschwenkenden linken Fahrzeugseite einen auf der Fahrbahn befindlichen 16jährigen Fußgänger, der zuvor unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3, 4 StVO ein Absperrgitter überstiegen hatte, um an unzulässiger Stelle die Fahrbahn zu überqueren und auch bemerkt hatte, dass das Fahrzeug rückwärts einparken würde, so tritt die Haftung aus Betriebsgefahr gegenüber dem groben Eigenverschulden des Fußgängers zurück. Eine Pflicht des rückwärts einparkenden Kraftfahrers, der vor Beginn des Rückwärtsfahrens den rückwärtigen Verkehrsraum überprüft hatte, vor Einschwenken in die Parklücke den Verkehrsraum links neben seinem Fahrzeug nochmals darauf zu überprüfen, dass sich dort kein anderer Verkehrsteilnehmer befindet, besteht nicht gegenüber dem grob verkehrswidrig handelnden Fußgänger, mit dem er nicht hat rechnen müssen.

KG Berlin v. 18.09.2010:
Das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVO) bezieht sich nur auf Hindernisse, die ein Kraftfahrer in der konkreten Situation in Rechnung stellen muss; es gilt nicht für plötzlich von der Seite auf die Fahrbahn gelangende Hindernisse, sondern betrifft die Sicht vor dem Fahrzeug. Ohne konkreten Anlass muss der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit nicht darauf einstellen, dass ein Fußgänger plötzlich von der Seite auf der Fahrbahn treten könnte.

AG Köln v. 09.08.2011:
In § 20 Abs. 1 StVO werden Fahrgäste als Adressaten des Schutzzwecks nicht ausdrücklich genannt sind und damit erscheint die Einbeziehung aller Fußgänger im Umfeld eines an einer Haltestelle stehenden Linienbusses in den Schutzbereich der Norm gerechtfertigt. Dies gilt jedoch nur für solche Fußgänger, die sich derart im räumlichen Bereich des haltenden Busses befinden, dass sie der dadurch geschaffenen besonderen Gefährdungssituation ausgesetzt sind. Nicht in den Schutzbereich fällt hingegen ein Fußgänger, der die Straße von einer auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Haltestelle aus zu überqueren beginnt.

OLG Jena v. 17.02.2012:
Nach der Lebenserfahrung muss stets mit (auch besonders grober) Unachtsamkeit von Fußgängern gerechnet werden. Ein in höchstem Maße selbstgefährdendes, sich durch nichts ankündigendes Verhalten eines Fußgängers (hier: Ein am linken Fahrbahnrand entgegen der Fahrtrichtung des Angeklagten laufender Fußgänger rennt plötzlich im Winkel von 45° mit einer Geschwindigkeit von ca. 16 km/h auf das vom Angeklagten gesteuerte Fahrzeug zu) ist hingegen so ungewöhnlich, dass damit niemand zu rechnen braucht, wenn nicht ausnahmsweise im Einzelfall besondere Umstände Anlass dazu geben. Die Erfahrungstatsache, dass Personen, die nachts zu Fuß auf öffentlichen Straßen unterwegs sind, nicht selten alkoholisiert sind, genügt dafür jedenfalls nicht. Ebenso wenig lässt im Regelfall die relative Nähe zu einer Diskothek (hier 800-900 m) oder sonstigen Gaststätte befürchten, Personen könnten vorsätzlich vor zügig herannahende Kraftfahrzeuge springen.



LG Mönchengladbach v. 29.03.2012:
Ereignet sich ein Verkehrsunfall in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Überqueren der Fahrbahn durch einen Fußgänger, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Fußgänger ohne hinreichende Beachtung des Fahrzeugverkehrs auf die Fahrbahn getreten ist.

OLG Hamm v. 26.04.2012:
Der Fußgänger hat vor dem Betreten und beim Überschreiten der Fahrbahn besondere Vorsicht walten zu lassen. Denn der Fahrdamm dient in erster Linie dem Kraftfahrzeugverkehr. Der Fußgänger muss auf diesen achten und auf ihn Rücksicht nehmen. Er muss darauf bedacht sein, nicht in die Fahrbahn eines sich nähernden Fahrzeuges zu geraten. Wenn ein Fußgänger sich nicht entsprechend einrichtet, handelt er in der Regel grob fahrlässig. Die Haftung des Kraftfahrers würde nur dann nicht zurücktreten, wenn er freie Sicht auf den Fußgänger gehabt hätte.

OLG Hamm v. 26.04.2012:
Rechtsgrundlage für die Abwägung der Verursachungsbeiträge und die Bildung einer Quote ist vorliegend nicht § 17 StVG, der nur bei einer Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge, nicht aber bei einem Verkehrsunfall zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Fußgänger anwendbar ist, sondern § 254 BGB.

Kommt es zu einer Kollision zwischen einer die Fahrbahn überquerenden Fußgängerin und einem von ihr aus Unaufmerksamkeit übersehenen, für sie von rechts kommenden Krad, überwiegt der Verschuldensanteil der Fußgängerin (Haftung 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Fußgängerin).

OLG Dresden v. 09.05.2017:
Die Beweislast für eine Reaktionsaufforderung des Fahrzeugführers gegenüber einem Fußgänger, der unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO die Fahrbahn betreten hat, trägt derjenige, der sich hierauf beruft. Es ist nicht Aufgabe des Fahrzeugführers, in einer solchen Konstellation die Unvermeidbarkeit des Zusammenstoßes zu beweisen.

OLG München v. 10.11.2017:
Die schuldhafte Mitverursachung einer ohne jegliche Beachtung des fließenden Verkehrs die Fahrbahn in einem Zug überquerende Fußgängerin wiegt so schwer, dass dahinter die Betriebsgefahr des an dem dabei entstandenen Unfalls vollständig zurücktritt.

OLG Düsseldorf v. 10.04.2018:
Eine Vernachlässigung der Betriebsgefahr kommt bei einem Fußgängerunfall nur in Ausnahmefällen in Betracht. Auch ein grob fahrlässigen Verhalten genügt dafür nicht. Mangels weiterer erschwerender Umstände ist auch zu berücksichtigen, ob der Unfall für den Fahrer unabwendbar war. Hätte auch ein Idealfahrer bei weit vorausschauender und überobligatorisch vorsichtiger Fahrweise den Unfall nicht verhindern können, so spricht dies dafür, die Haftung aus § 7 StVG gänzlich in den Hintergrund treten zu lassen.

OLG Hamm v. 10.04.2018:

1.  Grundsätzlich kann der Kraftfahrer darauf vertrauen, dass erwachsene Fußgänger die Fahrbahn nicht unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO betreten werden.>
2.  Der Kraftfahrer muss dann auf die Fußgänger reagieren, wenn für ihn erkennbar wird, dass diese an der Fahrbahnbegrenzungslinie nicht anhalten werden und gegebenenfalls diese Linie tatsächlich zu überschreiten beginnen.

3.  War der Kraftfahrer zu schnell oder hat er schuldhaft verspätet auf die Fußgänger reagiert, wirken sich diese Verkehrsverstöße - auch gegebenenfalls alternativ - unfallursächlich aus, wenn anderenfalls ein Unfall zwar nicht hätte vermieden werden können, die Unfallfolgen aber milder ausgefallen wären.

4.  Die beiderseitigen Verursachungsbeiträge rechtfertigen in einem solchen Fall eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Fußgängers.

OLG Brandenburg v. 03.01.2019:

  1.  Der Kfz-Führer muss seine Fahrgeschwindigkeit nicht so weit reduzieren, dass er auf plötzlich auf die Fahrbahn tretende Hindernisse hätte reagieren können. Eine Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit ist nur geboten, wenn der Fahrer den Verkehrsablauf nicht vollständig überblicken und deshalb auftretende Hindernisse und Gefahren nicht so rechtzeitig bemerken kann, dass er ihnen mit Sicherheit begegnen kann (BGH, Urteil v. 23.04.2002, Az. VI ZR 180/01).

  2.  Das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 S. 2, S. 4 StVO) gilt nicht für plötzlich von der Seite auf die Fahrbahn gelangende Hindernisse, sondern betrifft die Sicht vor dem Fahrzeug. Der Beklagte zu 1. war deshalb nicht verpflichtet, seine Geschwindigkeit so zu reduzieren, dass er Fußgänger, die sich am rechten Fahrbahnrand befinden, noch rechtzeitig erkennen und auf ein plötzliches Betreten der Fahrbahn hätte reagieren können (vgl. dazu auch OLG Dresden, Urteil v. 09.05.2017, Az. 4 U 1596/16).


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Fahrbahnüberquerung bei Fußgänger-Grün:


OLG Dresden v. 05.01.2015:
Ein Fußgänger darf bei Überquerung eines Fußgängerüberwegs bei "grün" grundsätzlich darauf vertrauen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer seinen Vorrang achten. Neben einem beiläufigen Blick bei Betreten des Überwegs muss er sich deshalb - jedenfalls nicht ohne für ihn ersichtliche, sein Vertrauen zerstörende ausreichende Gefahranzeichen - darüber hinaus nicht auch während des Überquerens der Straße darüber Gewissheit verschaffen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer seinen Vorrang (auch weiterhin) respektieren.

OLG München v. 30.06.2017:
Kommt es bei Dunkelheit auf einer ampelgeregelten Fußgängerfurt zu einem Unfall eines die Furt querenden Fußgängers mit einem aus ursprünglich gleicher Fahrtrichtung kommenden, nach links abbiegenden Kfz, so steht dem Fußgänger voller Schadensersatz zu; das Tragen dunkler Kleidung darf ihm nicht als Mitverschulden angerechnet werden.

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Fahrbahnüberquerung bei Fußgänger-Rot:


Fahrbahnüberquerung bei Fußgänger-Rot

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Fahrbahnüberquerung bei ungeklärter Ampelschaltung:


BGH v. 19.08.2014:
Der Ersatzanspruch des Fußgängers, den keine Gefährdungshaftung trifft, darf gemäß § 9 StVG, § 254 BGB nur dann gekürzt werden,, wenn feststeht, dass er den Schaden durch sein Verhalten mitverursacht oder mitverschuldet hat. Erforderlich hierfür ist die Überzeugung des Gerichts nach dem Beweismaß des § 286 ZPO. Die Darlegungs- und Beweislast für ein Fehlverhalten des Fußgängers trifft dabei Fahrer und Halter des Kfz.

OLG München v. 12.01.2018:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. z.B. Beschluss vom 19.08.2014, Az.: VI ZR 308/13, NJW 2014, 3300) darf der Ersatzanspruch des Fußgängers, den im Gegensatz zu den Beklagten keine Gefährdungshaftung trifft, gem. § 9 StVG, § 254 BGB nur gekürzt werden, wenn feststeht, dass er den Schaden durch sein Verhalten mitverursacht oder mitverschuldet hat.

2. Die volle Haftung ohne Berücksichtigung der Betriebsgefahr trifft Fahrer und Halter des Kfz auch dann, wenn ungeklärt bleibt, wie die Ampelschaltung zum Zeitpunkt des Fahrbahnquerens durch den Fußgänger war.


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Fahrbahnüberquerung bei Dunkelheit:


AG Rheda-Wiedenbrück v. 04.01.2001:
Grundsätzlich stellt es ein verkehrsrichtiges Verhalten des querenden Fußgängers dar, wenn er ab Straßenmitte nach rechts schaut und dabei auch an der Straßenmitte wartet. Auf außerörtlichen schmalen Straßen mit einer höheren zulässigen Geschwindigkeit darf hingegen bei Dunkelheit nicht in der Mitte gewartet werden, vor allem nicht, wenn sie schlecht ausgeleuchtet sind.

OLG Saarbrücken v. 03.11.2009:
Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, der besagt, dass Kraftzeugführer losgelöst von den Sichtbedingungen, dem Bekleidungszustand und vor allem der Bewegungsart und –geschwindigkeit von Fußgängern sowie der Fahrbahnbreite, wenn es zu einer Kollision mit einem Fußgänger kommt, der die Fahrbahn bei Dunkelheit und Regen in ihrer Fahrtrichtung von links nach rechts überquert, nur deshalb, weil dieser die Mittellinie bereits erreicht oder knapp überschritten hat, rechtzeitig erkennen und einen Anstoß bei Fahren auf Sicht durch Abbremsen vermeiden konnten.

KG Berlin v. 21.01.2010:
Wird bei Dunkelheit der dunkel gekleidete Fußgänger, der sorgfaltwidrig auf den Fahrstreifen getreten war, auf dem sich von links ein Pkw näherte, und dort stehen geblieben war, um ein auf der Gegenfahrbahn von rechts kommendes Kfz passieren zu lassen, von dem von links herankommenden Kfz erfasst, dessen Fahrer gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 Satz 2 bis 4 StVO) verstoßen hat, ist eine Haftungsverteilung 50 : 50 gut vertretbar und nicht zu beanstanden.

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Fahrbahnüberquerung zwischen Bussen:


AG Rahden v. 12.09.2008:
Überquerte eine 15-jährige Schülerin die Fahrbahn zwischen zwei im Abstand von 4m haltenden Schulbussen, so trifft sie bei der Kollision mit einem Kfz ein hälftiges Mitverschulden.

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Fahrbahnüberquerung auf Busspur:


OLG Celle v. 09.06.2010:
Ein Fußgänger braucht in der Regel nicht mit verkehrswidrigem Fahren - hier: verbotswidrige Benutzung einer Busspur durch einen Radfahrer im Gegenverkehr - zu rechnen und darf sich darauf verlassen, dass er nicht von links her angefahren wird. Ein auf der falschen Seite fahrender Radfahrer muss sich darauf einrichten, dass andere Verkehrsteilnehmer mit einem solchen Verhalten nicht rechnen, und muss sich deshalb auf diese potentielle Gefahrensituation einstellen.

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Verdeckt hinter Fahrzeugen hervorkommend:


OLG Köln v. 04.12.1998:
Ein Fußgänger, der vor einem für ihn haltenden Lkw die Fahrbahn überqueren will, muss ganz besonders vorsichtig sein, weil der Lkw nicht nur den Fußgänger für die Fahrer der dahinter befindlichen Fahrzeuge, sondern umgekehrt diese Fahrzeuge auch für ihn verdeckt.

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Alkoholisierter Fußgänger:


Unfälle mit alkoholisierten Fußgängern

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