1. |
Die Beweislast für eine Reaktionsaufforderung des Fahrzeugführers gegenüber einem Fußgänger, der unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO die Fahrbahn betreten hat, trägt derjenige, der sich hierauf beruft. Es ist nicht Aufgabe des Fahrzeugführers, in einer solchen Konstellation die Unvermeidbarkeit des Zusammenstoßes zu beweisen.
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2. |
Das Sichtfahrgebot bezieht sich nur auf Hindernisse, die ein Kraftfahrer in der konkreten Situation in Rechnung stellen muss; es gilt nicht für plötzlich von der Seite auf die Fahrbahn gelangende Hindernisse, sondern betrifft die Sicht vor dem Fahrzeug. Bei breiten Straßen bezieht sich der erforderliche Überblick daher - wie der Grundsatz des Fahrens auf Sichtweite bei Dunkelheit - nur auf den vom Kraftfahrer in Anspruch genommenen Fahrstreifen, nicht auf die ganze Fahrbahn (so KG Berlin, Beschluss vom 18.09.2010, 12 W 24/10; BGH, Urteil vom 21.02.1985 - III ZR 205/83).
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1. |
In Abänderung des Urteils erster Instanz werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 10.892,12 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 18.04.2011 zu bezahlen.
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2. |
Die Beklagten werden unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.665,76 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 18.04.2011 zu zahlen.
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3. |
Die Beklagten werden unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 80.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 18.04.2011 zu zahlen.
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4. |
Es wird unter Abänderung des Urteils erster Instanz festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 2/3 der ihm infolge des Verkehrsunfalls vom 14.09.2010 zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit sie nicht auf Dritte übergehen oder übergegangen sind.
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5. |
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
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