Kammergericht Berlin Beschluss vom 13.12.2018 - 3 Ws (B) 296/18 - 162 Ss 133/18 - Lärmschutz und Elektro-Fahrzeuge
KG Berlin v. 13.12.2018: Zur Geltung von Streckenverboten zum Lärmschutz für Elektrofahrzeuge
Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 13.12.2018 - 3 Ws (B) 296/18 - 162 Ss 133/18) hat entschieden:
Ein mit dem Zusatzzeichen „Lärmschutz“ versehenes Streckenverbot (hier: Zeichen 274) ist auch vom Führer eines geräuscharmen Elektrofahrzeugs zu beachten.
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. August 2018 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 10. Dezember 2018 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Die Rechtslage ist eindeutig, das Recht bedarf keiner Fortbildung. Lediglich zur Ergänzung der dem Betroffenen mitgeteilten Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, welcher der Senat inhaltlich folgt, wird ausgeführt:
Nach der vom Verteidiger geäußerten Auffassung hinge die Frage, ob ein Verkehrszeichen 274 vom Führer eines Elektrofahrzeugs zu beachten ist, davon ab, wie viele derartige Fahrzeuge zugelassen sind. Die Wirksamkeit von Verkehrsregelungen muss aber klar, einfach und deutlich sein. Sie von empirischen Erhebungen abhängig zu machen, würde den Normappell schwächen und die Verkehrssicherheit gefährden.
Möchte der Betroffene schneller fahren dürfen als andere Verkehrsteilnehmer, so muss er dies dadurch erreichen, dass dem Zeichen 274 ein Zusatzzeichen hinzugefügt wird, das Elektrofahrzeuge vom Streckenverbot ausnimmt. Ein solches Verwaltungsverfahren wäre auch der Ort, an dem die Gefährlichkeit des Mitzieheffekts - hier wäre der Begriff der Normbeachtungserosion passender - erörtert werden könnte. Hier wäre gegebenenfalls auch die in der Rechtsmittelschrift aufgestellte Behauptung zu wiederholen, ein Elektrofahrzeug fahre - unabhängig von der Geschwindigkeit - stets „geräuschlos“.
Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).