|
Aufgrund der Neugestaltung des § 29a OWIG ist das erlangte Etwas, dessen Wert nach § 29a OWIG n.F. der Einziehung unterliegen kann, in zwei Schritten zu ermitteln, wobei in einem ersten Schritt das Erlangte im Sinne von § 29a Abs. 1, Abs. 2 OWiG rein gegenständlich und einem zweiten Schritt der Wert bzw. Umfang des Erlangten auf der Grundlage einer wertenden Betrachtungsweise zu bestimmen ist. Es sind solche Aufwendungen bei der Bestimmung des Erlangten abzuziehen, bei denen der Täter (oder Teilnehmer) das Verbotene des Geschäfts lediglich fahrlässig verkannt hat, so dass die Aufwendungen nicht „bewusst (vorsätzlich)“ für eine Straftat getätigt wurden.
|