Ein Serviceunternehmen, welches für einen Transporteur die Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StVO zur Durchführung eines Schwertransportes einholt, ist nicht kostenrechtlicher Veranlasser einer Gebühr für dessen polizeiliche Begleitung, wenn die Spedition den Zeitpunkt der Durchführung des Transportes bestimmt und den Transport eigenverantwortlich durchführt. |
den Bescheid der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord vom 15.03.2017 aufzuheben. |
die Klage abzuweisen. |