Ein Unfallgeschädigter kann aufgrund der ihn gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffenden Schadensminderungspflicht auch dann gehalten sein, ein ihm vom Kfz-Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, wenn dem günstigeren Angebot ein Sondertarif zugrunde liegt, der ihm ohne Mithilfe des Versicherers außerhalb eines Unfallersatzgeschäfts nicht zur Verfügung stünde (Fortführung Senatsurteil vom 26. April 2016 - VI ZR 563/15, NJW 2016, 2402 Rn. 9; Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, NJW 2015, 2110 Rn. 10 und vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 7 f.). |
"Wenn Sie einen Mietwagen benötigen, kann die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs zu einem Tagespreis von brutto 62 Euro erfolgen. Zu diesem Preis kann von den nachfolgend angeführten Mietwagenfirmen ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt werden. Nach unseren Informationen steht ein entsprechendes Fahrzeug dort zur Verfügung. Zustellung und Abholung des Mietwagens sind kostenlos. Wir/bzw. die Autovermieter organisieren für Sie die Zustellung des Mietwagens zu Ihnen nach Hause, zur Werkstatt, Arbeitsstelle oder ähnliches. Alle Kilometer, die Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 332,- € und alle Nebenkosten (Zustellung/Abholung, weitere Fahrer, vorschriftsmäßige Bereifung usw.) sind im Preis enthalten. Die Anmietung erfolgt über die Telefonnummern der unten genannten Mietwagenunternehmen und ist ohne Hinterlegung einer Sicherheit oder Vorlage einer Kreditkarte möglich. Wir freuen uns aber auch, wenn Sie unter der im Briefkopf angegebenen Telefonnummer den zuständigen Sachbearbeiter der [Beklagten] direkt anrufen. Wir werden die Anmietung dann für Sie organisieren. […]" |