1. |
Durch den Einbau der unzulässigen Abschaltvorrichtung hat der VW-Konzern die Käufer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zumindest bedingt vorsätzlich geschädigt. Dabei wurde eine Schädigung der Käufer von mit Dieselmotoren des Typs EA 189 ausgestatteten Fahrzeugen aus eigennützigen Motiven, nämlich aus bloßem Gewinnstreben, in sittlich anstößiger Weise billigend in Kauf genommen (hierzu im Einzelnen LG München, Urteil vom 29. März 2019 – 13 O 5153/18; LG Duisburg, Urteil vom 19. Februar 2018 – 1 O 178/17 – LG Heilbronn, Urteil vom 14. März 2018 – 6 O 320/17 – und vom 22. Mai 2017 – 6 O 35/18, je m. w. N.).
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2. |
Zwar setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Davon ist aber für die hier zu treffende Entscheidung auszugehen. Denn die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat, trotz Hinweises der Klägerseite hierauf nicht nachgekommen. Die Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast der Beklagten hat zur Folge, dass davon auszugehen ist, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter alle Elemente des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 826 BGB verwirklicht hat.
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