1. | Verfügen im Einsatz befindliche "Enforcement Trailer" über eine Sondernzulassung, die auch eine Verbauung eines zugelassenen Messgeräts in einem "Enforcement Trailer" (als Anhänger) zulassen, sind die damit durchgeführten Messungen weiterhin als Messung in einem standardisierten Messverfahren anzusehen, sodass die AG, zumindest soweit es diese Problematik betrifft, nicht gehalten sind, diesbezügliche Zulassungseinwendungen im Urteil zu bescheiden. |
2. | Werden Messungen aus "Enforcement Trailern" nicht von der Landespolizei betrieben (z.B. durch Ortspolizeibehörden der Kommunen), sind entsprechende Zulassungsergänzungen bzw. Neuzulassungen, die eine Verwendung in einem "Enforcement Trailer" vorsehen, in der Verfahrensakte zu dokumentieren. |
"der Betrieb in einem Kraftfahrzeug, auf einem Stativ oder einer stationären Messkabine" |
"dass die Messeinheit entweder vom Dreibeinstativ, in einem Fahrzeug, in einem Spezialanhänger oder in einem Außengehäuse betrieben werden darf". Weiter heißt es, "der Spezialanhänger stellt eine besondere Art des Fahrzeugeinbaus dar (...)". |