Fehlt es – wie hier bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät "Traffistar 350S" – an Rohmessdaten für den Messvorgang und s0ll sich die Verurteilung nur auf das Messergebnis und das Lichtbild des Fahrzeugführers stützen, so fehlt es an einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren, wenn sich ein Betroffener gegen das Messergebnis wendet und ein Fehlen von Rohmessdaten rügt. Solange eine Messung nicht durch die Bereitstellung der Datensätze einer Nachprüfung durch die Verteidigung des Betroffenen zugänglich gemacht wird, ist dies rechtsstaatlich nicht hinnehmbar. |
1. | festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 28.03.2017 (22 OWi 859/16) ihn in seinem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 12 Abs. 1 SVerf verletzt, |
2. | diese Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, |
3. | den Beschluss Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26.06.2017 (Ss RS 22/2017) sowie dessen Beschluss vom 27.07.2017 für gegenstandslos zu erklären, |
4. | die Erstattung der dem Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen anzuordnen. |
- | Dr. A. R., Physikalisch-technische Bundesanstalt Braunschweig, |
- | Dr. Ing. J. P., Saarbrücken, |
- | Prof. Dr. A. S., Lehrstuhl für Messtechnik der Universität des Saarlandes, |
Welche Daten des Messvorgangs und welche weiteren Informationen sind erforderlich, um eine nachträgliche Überprüfung von Messungen - vor allem Geschwindigkeitsmessungen - zu ermöglichen? |
- | ob die Vorkehrungen der PTB im Rahmen des Zulassungsverfahrens oder des Verfahrens der Konformitätsbescheinigung sicherstellen, dass keine relevanten Messfehler entstehen, |
- | ob die Speicherung der Rohmessdaten technisch möglich ist und ob und welche Vorteile sie für eine nachträgliche Kontrolle der Messrichtigkeit erlauben würde, |
- | ob die Statistikdatei gespeichert wird und welche Erkenntnisse ihre Offenlegung für eine nachträgliche Überprüfung der Messrichtigkeit böte. |