Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 31.08.1993 - 2 BvR 843/93 - Kein automatischer Schluss vom Halter auf den Fahrer

BVerfG v. 31.08.1993: Kein automatischer Schluss vom Halter auf den Fahrer


Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 31.08.1993 - 2 BvR 843/93) hat entschieden:

   Daraus alleine, dass der Betroffene Halter eines Kraftfahrzeuges ist, darf beim Fehlen jedes weiteren Beweisanzeichens nicht gefolgert werden, er habe das Fahrzeug bei einer bestimmten Fahrt auch tatsächlich geführt. Auch bei privat genutzten Fahrzeugen ist die Möglichkeit, dass sie von Familienangehörigen, Angestellten, Freunden oder Bekannten des Halters geführt wurden, im allgemeinen zu naheliegend, als dass das Gericht sie ohne weiteres außer Acht lassen könnte, ohne seine aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) herzuleitende Aufgabe zu verletzen, alle Beweise erschöpfend zu würdigen.


Siehe auch
Fahrzeughalter
und
Fahrzeugführer


Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Grenzen, die das Willkürverbot dem Gericht setzt, wenn es von der Kfz-Haltereigenschaft auf die Person des Fahrers schließt.

I.

Mit Urteil vom 12. Januar 1993 verhängte das Amtsgericht Kirchhain wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß den §§ 41 Abs. 2 Nr. 6 , 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße von 20 DM. Der Beschwerdeführer hatte in der Hauptverhandlung nur zugegeben, der Halter des Kraftfahrzeugs zu sein, im übrigen aber die Aussage verweigert. Gleichwohl sah das Gericht es als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer am 17. Juni 1992 mit einem Pkw einen Weg zu einem Baggersee benutzt habe, der durch Schild Nr. 250 der StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art) gesperrt gewesen sei.




Diese Überzeugung leitete das Gericht ab aus der Zeugenaussage eines Hilfspolizeibeamten, daß er das Fahrzeug an der bezeichneten Stelle parkend vorgefunden habe und aus der Einlassung des Beschwerdeführers. Auf die Fahrereigenschaft des Beschwerdeführers schloß es zum einen aus dessen Haltereigenschaft und zum anderen aus dem gerichtsbekannten Umstand, daß sich an dem Baggersee im Sommer Erholungssuchende aus dem maximal 20 km entfernten Marburg, dem Wohnort des Beschwerdeführers, in großer Zahl aufhielten. Weitere Ausführungen zur Beweiswürdigung enthält das Urteil nicht.

Den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 30. März 1993, da eine Nachprüfung der amtsgerichtlichen Entscheidung weder zur Fortbildung des sachlichen Rechts noch wegen Versagung rechtlichen Gehörs geboten sei.


II.

Mit seiner am 30. April 1993 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, die angegriffenen Entscheidungen würden ihn in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Ferner habe das Oberlandesgericht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen.

Zur Begründung führt er aus, es sei völlig unverständlich, warum der Halter eines Fahrzeugs auch dessen Fahrer sein müsse. Es sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, wieso aus der Frequentierung des Sees durch Erholungssuchende aus dem nahen Marburg darauf geschlossen werden könne, eine bestimmte Person habe zu einer bestimmten Zeit den verbotenen Weg befahren. Das Amtsgericht habe sich über das Schuldprinzip hinweggesetzt, da es ihn verurteilt habe, obwohl sich bei der Beweisaufnahme keinerlei Hinweise auf irgendeine als Täter in Betracht kommende Person ergeben hätten. Damit habe es gegen die Bindung des Richters an Recht und Gesetz ( Art. 20 Abs. 3 GG ) verstoßen, was zu einer Verletzung der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit führe.

Das Oberlandesgericht habe durch die Bestätigung des amtsgerichtlichen Urteils in gleicher Weise wie dieses die genannten Grundrechte verletzt. Darüber hinaus habe es sich ersichtlich in keiner Weise mit dem Vorbringen in der Rechtsbeschwerdebegründung auseinandergesetzt und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 103 Abs. 1 GG ) verletzt.

Die Hessische Landesregierung hat von einer Stellungnahme abgesehen.





III.

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, inwiefern die Prozeßentscheidung der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ihn in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Er hat nicht einmal den Inhalt der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mitgeteilt. Damit genügt die Verfassungsbeschwerde insoweit nicht dem Begründungserfordernis des § 92 BVerfGG .

2. Im übrigen ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der Grundrechte auch bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten angezeigt ( § 93a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung des Art. 1 Nr. 20a des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993, BGBl. I S. 1442, in Verbindung mit Art. 8 dieses Gesetzes).

Die insoweit zulässige Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren werden gerichtliche Urteile lediglich auf verfassungsrechtliche Verstöße überprüft. Ein solcher liegt unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art. 3 Abs. 1 GG dann vor, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 18, 85 <96>; 74, 102 <127>).


So liegt es hier. Daraus alleine, daß der Betroffene Halter eines Kraftfahrzeuges ist, darf beim Fehlen jedes weiteren Beweisanzeichens nicht gefolgert werden, er habe das Fahrzeug bei einer bestimmten Fahrt auch tatsächlich geführt. Auch bei privat genutzten Fahrzeugen ist die Möglichkeit, daß sie von Familienangehörigen, Angestellten, Freunden oder Bekannten des Halters geführt wurden, im allgemeinen zu naheliegend, als daß das Gericht sie ohne weiteres außer Acht lassen könnte, ohne seine aus dem Rechtsstaatsprinzip ( Art. 20 Abs. 3 GG ) herzuleitende Aufgabe zu verletzen, alle Beweise erschöpfend zu würdigen (vgl. BGHSt 25, 365 <367>; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl. 1993, Einl. Rdnr. 96a m.w.N.). Das Amtsgericht ist ersichtlich dieser Auffassung gefolgt; denn es hat sich nicht mit der Feststellung der Haltereigenschaft begnügt, sondern zusätzliche Erwägungen angestellt, die freilich nicht in nachvollziehbarer Weise zur Feststellung des Täters führen. Es ist in Übereinstimmung mit der fachgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, a.a.O., S. 368, m.w.N.) davon ausgegangen, daß das Schweigen des Betroffenen nicht zu dessen Schaden gewertet werden dürfe. Demgemäß mußte es die Täterschaft des Beschwerdeführers aus anderen Indizien erschließen, wobei ihm ein weiter Beurteilungsspielraum zur Verfügung stand. Als Indiz ist jedoch die Tatsache, daß sich an dem See im Sommer zahlreiche Erholungssuchende aus dem Wohnort des Beschwerdeführers aufhalten, für sich genommen nicht ausreichend, weil sie völlig ungeeignet ist, die Möglichkeit, daß eine andere Person als der Beschwerdeführer das Fahrzeug zur fraglichen Zeit geführt hat, auszuschließen. Damit enthält das Urteil aber noch keinerlei Ansätze sachgerechter Feststellungen und Erwägungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers, auf die bei einer Verurteilung nicht verzichtet werden konnte, gerade auch wenn die festgesetzte Geldbuße gering ist. Dieser Umstand deutet darauf hin, daß sich das Gericht nicht ausreichend um eine an Recht und Gesetz ausgerichtete Entscheidung bemüht hat. Damit drängt sich der Schluß auf, daß das Gericht gegen das dem Art. 3 Abs. 1 GG zu entnehmende Willkürverbot verstoßen hat.

Angesichts der oben dargestellten einhelligen Auffassung in Literatur und fachgerichtlicher Rechtsprechung zum unzureichenden Beweiswert der Haltereigenschaft als solcher ist nicht auszuschließen, daß das Amtsgericht bei sachgerechter Verfahrensweise und bei Zugrundelegung sachgerechter Erwägungen zu einer abweichenden Entscheidung gelangt wäre.

Da die Verfassungsbeschwerde schon wegen der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG gegründet ist, bedarf es nicht der Entscheidung, ob darüber hinaus auch Art. 103 Abs. 1 GG verletzt ist. ..."

- nach oben -







Datenschutz    Impressum