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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 17.01.2019 - 18 L 2782/18 - Rechtsschutz gegen Rücknahme der Kfz.-Zulassung

VG Köln v. 17.01.2019: Einstweiliger Rechtsschutz gegen Rücknahme der Kfz.-Zulassung




Das Verwaltungsgericht Köln (Beschluss vom 17.01.2019 - 18 L 2782/18) hat entschieden:

   Gegenüber § 48 VwVfG NRW ist § 5 FZV die speziellere Vorschrift und bei Fahrzeugmängeln anzuwenden, unabhängig davon, ob die Mängel schon von Anfang an vorlagen oder erst später aufgetreten sind.

Siehe auch
Dieselskandal - Betriebsuntersagung - Zwangsstilllegung
und
Zwangsabmeldung - Zwangsstilllegung - Betriebsuntersagung


,

Gründe:


Der sinngemäße Antrag,

   die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 18 K 8082/18) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26.11.2018 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.

I.

Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt in den Fällen wiederherstellen, in denen - wie hier - die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und damit den der Klage normalerweise zukommenden Suspensiveffekt beseitigt hat. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der mit sofortiger Vollziehungsanordnung versehene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Interesse des Antragstellers. Dagegen überwiegt in der Regel das öffentliche Vollzugsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt als rechtmäßig erweist und zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht.


nter Zugrundelegung dieser Maßstäbe überwiegt vorliegend das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn der streitgegenständliche Bescheid ist offensichtlich rechtswidrig. Der Antragsgegner konnte seine Verfügung nicht rechtmäßigerweise auf § 48 VwVfG NRW stützen, da für den vorliegenden Fall § 5 FZV die speziellere Vorschrift darstellt. Diese Vorschrift verdrängt die Ermächtigungsnormen des allgemeinen Polizeirechts sowie die Bestimmungen der §§ 48, 49 VwVfG NRW für Maßnahmen der Gefahrenabwehr in Fällen, in denen sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig erweist,

   vgl. VG Aachen, Beschluss vom 02.10.2012 - 2 L 426/12 -, juris Rn. 7 sowie zur Vorgängervorschrift des § 17 StVZO BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 11 B 44/93 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 12.08.1998 - 25 B 3118/97 -, juris Rnrn. 3 ff; Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2001 - 2 TZ 1848/01 -, juris Rn. 4; Rebler, SVR 2010, 453 (460).

Nach § 5 FZV kann die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter nämlich eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen, wenn sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach der FZV oder der StVZO erweist. Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 FZV außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen, § 5 Abs. 2 FZV. Die Außerbetriebsetzung führt zum Wegfall der Zulassung. Auch wenn die Betriebsuntersagung die Zulassung nicht unmittelbar beseitigt, hat sie über die Außerbetriebsetzung die Beseitigung der Zulassung zur Folge,

   vgl. zum Vorstehenden VG Aachen, Beschluss vom 02.10.2012 - 2 L 426/12 -, juris Rn. 7.




Damit handelt es sich bei einer Rücknahme der Zulassung nach § 48 VwVfG NRW insoweit auch nicht um einen stärkeren Eingriff. § 5 FZV unterscheidet zudem auf Tatbestandsseite nicht danach, zu welchem Zeitpunkt die fehlende Vorschriftsmäßigkeit eingetreten ist und ist damit auch auf die Fälle anwendbar, in denen die mangelnde Vorschriftsmäßigkeit bereits bei der Zulassung der Fahrzeugs vorlag.

   vgl. Führ/Below, ZUR 2018, 259 (265).

Die Spezialität des § 5 FZV ergibt sich zudem daraus, dass die Anforderungen für ein behördliches Einschreiten zum Zwecke einer effektiven Abwehr der sich aus der mangelnden Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges ergebenden Gefahren herabgesetzt sind. Vertrauensschutzgesichtspunkte spielen hier, anders als bei § 48 VwVfG NRW, nur eine untergeordnete Rolle.

   Vgl. dazu auch Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2001 - 2 TZ 1848/01 -, juris Rn. 4.

Soweit § 48 VwVfG NRW auch eine Rücknahme des Verwaltungsaktes ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit gestattet und damit über den Anwendungsbereich des § 5 FZV hinausgehen mag, ist dies für den vorliegenden Fall irrelevant, da die Rücknahme frühestens mit fruchtlosem Fristablauf am 07.12.2018 - und damit in der Zukunft - eintreten sollte.




Die Verfügung des Antragsgegners begegnet im Weiteren auch deshalb Bedenken, weil eine Beseitigung der Zulassung durch bloßere Rücknahme mit der Regelungssystematik der FZV, die in diesem Zusammenhang formgebunden die (Ent-​)Stempelung der Kennzeichenschilder sowie eine Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I vorsieht, nicht vereinbar ist.

   Vgl. dazu auch Dauer, DAR 2012, 660 (662); VGH BW, Beschluss vom 09.01.2012 - 10 S 864/10 -, juris Rn. 13.

Eine Korrektur der streitgegenständlichen Verfügung im Wege der Umdeutung nach § 47 VwVfG NRW in eine Betriebsuntersagung nach § 5 Abs. 1 FZV kam ebenfalls nicht in Betracht. Die beiden Verwaltungsakte wären bereits nicht auf das gleiche Ziel gerichtet, denn der konkrete zeitliche Ablauf des Eintritts sowohl der Wirkungen der Betriebsuntersagung als auch des Entfallens der Zulassung wäre ein anderer. Des Weiteren wäre eine Umdeutung in eine Verfügung nach § 5 Abs. 1 FZV für den Antragsteller auch ungünstiger i.S.d § 47 Abs. 2 VwVfG NRW, da ein etwaig bestehender Ausgleichsanspruch nach § 48 Abs. 3 VwVfG NRW entfiele.




II.

Da die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Rücknahme der Zulassung wiederherzustellen war, war auch jene gegen die Androhung der Ersatzvornahme anzuordnen, weil die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 VwVG NRW nicht gegeben sind.

Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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